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Document 62013CN0089
Case C-89/13: Request for a preliminary ruling from the Tribunale di Napoli (Italy) lodged on 22 February 2013 — Luigi D’Aniello and Others v Poste Italiane SpA
Rechtssache C-89/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli (Italien) eingereicht am 22. Februar 2013 — Luigi D’Aniello u. a./Poste Italiane SpA
Rechtssache C-89/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli (Italien) eingereicht am 22. Februar 2013 — Luigi D’Aniello u. a./Poste Italiane SpA
ABl. C 156 vom 1.6.2013, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 156/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli (Italien) eingereicht am 22. Februar 2013 — Luigi D’Aniello u. a./Poste Italiane SpA
(Rechtssache C-89/13)
2013/C 156/29
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Napoli
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Luigi D’Aniello u. a.
Beklagte: Poste Italiane SpA
Vorlagefragen
1. |
Verstößt eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die in Anwendung der Richtlinie 1999/70/EG (1) im Fall einer rechtswidrigen Aussetzung der Durchführung eines Arbeitsvertrags mit nichtiger Befristungsklausel andere und spürbar schwächere wirtschaftliche Folgen als im Fall einer rechtswidrigen Aussetzung der Durchführung eines Vertrags nach dem allgemeinen Zivilrecht mit nichtiger Befristungsklausel vorsieht, gegen den Äquivalenzgrundsatz? |
2. |
Steht es im Einklang mit dem Europäischen Recht, dass in seinem Anwendungsbereich eine Sanktion in ihrer konkreten Erscheinungsform den Arbeitgeber, der einen Missbrauch begangen hat, zum Schaden des Arbeitnehmers, zu dessen Lasten der Missbrauch ging, so bevorzugt, dass die — wenn auch natürliche — Dauer des Verfahrens den Arbeitnehmer zum Vorteil des Arbeitgebers unmittelbar schädigt und die Wiedergutmachungswirkung proportional zur fortschreitenden Dauer des Verfahrens bis fast zum Verschwinden hin abnimmt? |
3. |
Steht es im Anwendungsbereich des Europäischen Rechts im Sinne des Art. 51 der Charta von Nizza mit Art. 47 der Charta der Grundrechte und Art. 6 EMRK im Einklang, dass die — wenn auch natürliche — Dauer des Verfahrens den Arbeitnehmer zum Vorteil des Arbeitgebers unmittelbar schädigt und die Wiedergutmachungswirkung proportional zur fortschreitenden Dauer des Verfahrens bis fast zum Verschwinden hin abnimmt? |
4. |
Umfasst in Anbetracht der Erläuterungen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG (2) und Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG (3) der Begriff der Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraph 4 der Richtlinie 1999/70/EG auch die Folgen der rechtswidrigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses? |
5. |
Ist es für den Fall der Bejahung der vorstehenden Frage im Sinne dieses Paragraphen 4 zu rechtfertigen, dass das innerstaatliche Recht für die rechtswidrige Unterbrechung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen und für die rechtswidrige Unterbrechung von befristeten Arbeitsverhältnissen planmäßig unterschiedliche Folgen vorsieht? |
6. |
Sind die als allgemeine Grundsätze des geltenden Unionsrechts anerkannten Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der prozessualen Waffengleichheit und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes sowie des Rechts auf ein unabhängiges Gericht und allgemeiner auf ein faires Verfahren, die in Art. 6 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (in der Fassung der Änderung durch Art. 1 Abs. 8 des Vertrags von Lissabon und durch Art. 46 des Vertrags über die Europäische Union (in der Fassung vor dem Vertrag von Lissabon] in Bezug genommen) in Verbindung mit Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Art. 46, 47 und 52 Abs. 3 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union in ihrer in den Vertrag von Lissabon übernommenen Fassung verbürgt sind, dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass der italienische Staat nach einer erheblichen Zeitspanne eine Vorschrift wie Art. 32 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 183/10, wie er sich aus den Auslegungsbestimmungen des Art. 1 Abs. 13 des Gesetzes Nr. 92/2012 ergibt, erlässt, die die Folgen anhängiger Gerichtsverfahren unter unmittelbarer Schädigung des Arbeitnehmers zum Vorteil des Arbeitgebers ändert, und dass die Wiedergutmachungswirkung proportional zur fortschreitenden Dauer des Verfahrens bis fast zum Verschwinden hin abnimmt? |
7. |
Hat für den Fall, dass der Gerichtshof den genannten Grundsätzen für die Zwecke ihrer horizontalen und allgemeinen Geltung nicht die Wertigkeit von fundamentalen Grundsätzen des Unionsrechts zuerkennen sollte und deshalb eine Bestimmung wie Art. 32 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes Nr. 183/10 (in der Auslegung des Art. 1 Abs. 13 des Gesetzes Nr. 92/2012) nur mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/70/EG und der Charta von Nizza unvereinbar wäre, ein Unternehmen wie die Beklagte, das die in den Randnrn. 55 bis 61 beschriebenen Merkmale aufweist, für die Zwecke der unmittelbaren vertikalen Anwendung des Unionsrechts und insbesondere des Paragraphen 4 der Richtlinie 1999/70/EG sowie der Charta von Nizza als staatliche Einrichtung zu gelten? |
8. |
Falls der Gerichtshof der Europäischen Union die Fragen 1, 2, 3 oder 4 bejahen sollte: Gestattet es der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit als Grundprinzip der Europäischen Union, eine Auslegungsbestimmung wie Art. 1 Abs. 13 des Gesetzes Nr. 92/2012 nicht anzuwenden, der die Wahrung der sich aus den Antworten auf die Fragen 1 bis 4 ergebenden Grundsätze unmöglich macht? |
(1) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).
(2) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
(3) Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (ABl. L 204, S. 23).