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Document 62013CN0026

    Rechtssache C-26/13: Vorabentscheidungsersuchen des Kúria (Ungarn), eingereicht am 21. Januar 2013 — Kásler Árpád, Káslerné Rábai Hajnalka/OTP Jelzálogbank Zrt.

    ABl. C 156 vom 1.6.2013, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 156/18


    Vorabentscheidungsersuchen des Kúria (Ungarn), eingereicht am 21. Januar 2013 — Kásler Árpád, Káslerné Rábai Hajnalka/OTP Jelzálogbank Zrt.

    (Rechtssache C-26/13)

    2013/C 156/28

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Vorlegendes Gericht

    Kúria

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger und Revisionsbeklagte: Kásler Árpád und Káslerné Rábai Hajnalka

    Beklagte und Revisionsklägerin: OTP Jelzálogbank Zrt.

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (im Folgenden: Richtlinie) dahin auszulegen, dass im Fall eines Darlehens, das auf eine ausländische Währung lautet, in Wirklichkeit jedoch in inländischer Währung gewährt wurde und vom Verbraucher ausschließlich in inländischer Währung zurückzuzahlen ist, die Vertragsklausel über den Wechselkurs, die nicht individuell ausgehandelt wurde, unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ fällt?

    Falls dies nicht der Fall ist, ist der Unterschied zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs ein Entgelt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 zweite Alternative der Richtlinie, dessen Verhältnis zu den erbrachten Dienstleistungen nicht unter dem Gesichtspunkt der Missbräuchlichkeit überprüft werden kann? Spielt es insoweit eine Rolle, ob zwischen dem Finanzinstitut und dem Verbraucher tatsächlich ein Währungsumtausch stattgefunden hat?

    2.

    Ist, falls Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass das nationale Gericht — unabhängig von den Vorschriften des nationalen Rechts — die Missbräuchlichkeit der in dieser Bestimmung genannten Vertragsklauseln auch dann prüfen kann, wenn diese nicht klar und verständlich sind, unter diesen Voraussetzungen zu verstehen, dass die Vertragsklauseln für den Verbraucher aus sich selbst heraus in grammatikalischer Hinsicht klar und verständlich sein müssen, oder müssen darüber hinaus auch die wirtschaftlichen Gründe für die Verwendung der betreffenden Vertragsklausel bzw. ihr Verhältnis zu den weiteren Klauseln des Vertrags klar und verständlich sein?

    3.

    Sind Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie und Randnr. 73 des Urteils des Gerichtshofs vom 14. Juni 2012, Banco Español (C-618/10), dahin auszulegen, dass das nationale Gericht (die Gründe für) die Unwirksamkeit einer in den allgemeinen Bedingungen eines Verbraucherkreditvertrags enthaltenen missbräuchlichen Klausel auch dann nicht durch Änderung oder Ergänzung der betreffenden Vertragsklausel zugunsten des Verbrauchers beseitigen kann, wenn anderenfalls bei Wegfall dieser Klausel der Vertrag auf der Grundlage der verbleibenden Vertragsbestimmungen nicht durchführbar ist? Ist es insoweit von Bedeutung, ob das nationale Recht eine Vorschrift enthält, die bei Wegfall der ungültigen Bestimmung die betreffende Rechtsfrage (an deren Stelle) regelt?


    (1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. L 95, S. 29.


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