EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62013CA0198

Rechtssache C-198/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social n ° 1 de Benidorm — Spanien) — Víctor Manuel Julián Hernández u. a./Puntal Arquitectura SL u. a. (Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Richtlinie 2008/94/EG — Geltungsbereich — Entschädigungsanspruch eines Arbeitgebers gegen einen Mitgliedstaat aufgrund des Arbeitsentgelts, das einem Arbeitnehmer während des Verfahrens über die Anfechtung der Kündigung dieses Arbeitnehmers nach dem 60. Werktag nach Erhebung der Kündigungsschutzklage gezahlt worden ist — Kein Entschädigungsanspruch im Fall nichtiger Kündigungen — Eintritt des Arbeitnehmers in den Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers, wenn dieser vorläufig zahlungsunfähig ist — Diskriminierung von Arbeitnehmern, die eine nichtige Kündigung erhalten haben — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Geltungsbereich — Art. 20)

ABl. C 315 vom 15.9.2014, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/13


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 10. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social no 1 de Benidorm — Spanien) — Víctor Manuel Julián Hernández u. a./Puntal Arquitectura SL u. a.

(Rechtssache C-198/13) (1)

((Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 2008/94/EG - Geltungsbereich - Entschädigungsanspruch eines Arbeitgebers gegen einen Mitgliedstaat aufgrund des Arbeitsentgelts, das einem Arbeitnehmer während des Verfahrens über die Anfechtung der Kündigung dieses Arbeitnehmers nach dem 60. Werktag nach Erhebung der Kündigungsschutzklage gezahlt worden ist - Kein Entschädigungsanspruch im Fall nichtiger Kündigungen - Eintritt des Arbeitnehmers in den Entschädigungsanspruch des Arbeitgebers, wenn dieser vorläufig zahlungsunfähig ist - Diskriminierung von Arbeitnehmern, die eine nichtige Kündigung erhalten haben - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Geltungsbereich - Art. 20))

2014/C 315/19

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social no 1 de Benidorm

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Víctor Manuel Julián Hernández, Chems Eddine Adel, Jaime Morales Ciudad, Bartolomé Madrid Madrid, Martín Sellé Orozco, Alberto Martí Juan, Said Debbaj

Beklagte: Puntal Arquitectura SL, Obras Alteramar SL, Altea Diseño y Proyectos SL, Ángel Muñoz Sánchez, Vicente Orozco Miro, Subdelegación del Gobierno de España en Alicante

Tenor

Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach der Arbeitgeber von dem betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung des Arbeitsentgelts, das während eines Kündigungsschutzverfahrens nach dem 60. Werktag nach der Klageerhebung fällig geworden ist, verlangen kann und wonach, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt nicht gezahlt hat und vorläufig zahlungsunfähig ist, der betroffene Arbeitnehmer kraft eines gesetzlichen Forderungsübergangs von diesem Staat unmittelbar die Zahlung des Entgelts verlangen kann, fällt nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und kann daher nicht mit Blick auf die in der Charta garantierten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 20, geprüft werden.


(1)  ABl. C 198/13 vom 29.6.2013.


Top