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Document 62013CA0138

Rechtssache C-138/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Naime Dogan/Bundesrepublik Deutschland (Vorabentscheidungsersuchen — Assoziierungsabkommen EWG-Türkei — Zusatzprotokoll — Art. 41 Abs. 1 — Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen türkischer Staatsangehöriger — Nationale Regelung, wonach der Familienangehörige, der ins nationale Hoheitsgebiet einreisen will, sprachliche Grundkenntnisse nachweisen muss — Zulässigkeit — Richtlinie 2003/86/EG — Familienzusammenführung — Art. 7 Abs. 2 — Vereinbarkeit)

ABl. C 315 vom 15.9.2014, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 315/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juli 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Naime Dogan/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-138/13) (1)

((Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Zusatzprotokoll - Art. 41 Abs. 1 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen türkischer Staatsangehöriger - Nationale Regelung, wonach der Familienangehörige, der ins nationale Hoheitsgebiet einreisen will, sprachliche Grundkenntnisse nachweisen muss - Zulässigkeit - Richtlinie 2003/86/EG - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 2 - Vereinbarkeit))

2014/C 315/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Naime Dogan

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Tenor

Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls, die am 23. November 1970 unterzeichnet wurden und dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhänge beigefügt sind, und über die zu deren Inkrafttreten zu treffenden Maßnahmen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Stillhalteklausel einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass Ehegatten von in diesem Mitgliedstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaats erworben haben.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


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