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Document 62012FA0046

    Rechtssache F-46/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. September 2013 — Höpcke/Kommission (Öffentlicher Dienst — Allgemeines Auswahlverfahren — Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AST/111/10 — Nichtaufnahme in die Reserveliste — Anweisung, einen Text von einer Mindestlänge zu verfassen — Nichtbeachtung)

    ABl. C 71 vom 8.3.2014, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 71/32


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 16. September 2013 — Höpcke/Kommission

    (Rechtssache F-46/12) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AST/111/10 - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Anweisung, einen Text von einer Mindestlänge zu verfassen - Nichtbeachtung)

    (2014/C 71/61)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Dagmar Höpcke (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und G. Gattinara)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10, den Namen der Klägerin nicht in das Verzeichnis der erfolgreichen Teilnehmer dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Frau Höpcke trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.


    (1)  ABl. C 184 vom 23.6.2012, S. 25.


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