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Document 62012CA0400

    Rechtssache C-400/12: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London — Vereinigtes Königreich) — Secretary of State for the Home Department/M. G. (Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 28 Abs. 3 Buchst. a — Schutz vor Ausweisung — Berechnung des Zeitraums von zehn Jahren — Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe)

    ABl. C 85 vom 22.3.2014, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 85/7


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Januar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London — Vereinigtes Königreich) — Secretary of State for the Home Department/M. G.

    (Rechtssache C-400/12) (1)

    (Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 28 Abs. 3 Buchst. a - Schutz vor Ausweisung - Berechnung des Zeitraums von zehn Jahren - Berücksichtigung von Zeiträumen der Verbüßung einer Freiheitsstrafe)

    2014/C 85/11

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Secretary of State for the Home Department

    Beklagter: M. G.

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London — Auslegung von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Ausweisungsverfügung gegen einen Unionsbürger, der die zehn vorangegangenen Jahre im Aufnahmemitgliedstaat gewohnt hat und dort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde — Begriff des zehnjährigen Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat — Möglichkeit, den Zeitraum des Freiheitsentzugs zu berücksichtigen — Berechnung der erforderlichen Aufenthaltsdauer vom Beginn des Aufenthalts an oder Zurückrechnung vom Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung an — Auswirkung eines früheren Freiheitsentzugs im letztgenannten Fall

    Tenor

    1.

    Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein muss und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen ist.

    2.

    Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich diese Person vor dem Freiheitsentzug zehn Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Gleichwohl kann dieser Umstand bei der umfassenden Beurteilung berücksichtigt werden, die für die Feststellung, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind, vorzunehmen ist.


    (1)  ABl. C 331 vom 27.10.2012.


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