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Document 62011TN0326

Rechtssache T-326/11: Klage, eingereicht am 20. Juni 2011 — Brainlab/HABM (BrainLAB)

ABl. C 269 vom 10.9.2011, p. 50–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/50


Klage, eingereicht am 20. Juni 2011 — Brainlab/HABM (BrainLAB)

(Rechtssache T-326/11)

2011/C 269/111

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Brainlab AG (Feldkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Bauer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. April 2011 in dem Verfahren R 1596/2010-4 aufzuheben;

die Sache zur Entscheidung über die Frage, ob bei der Verlängerung der betroffenen Gemeinschaftsmarke „BrainLAB“, Nr. 1 290 113, die gebotene Sorgfalt beachtet wurde, an die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zurückzuverweisen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BrainLAB“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 10 und 42.

Entscheidung der Dienststelle „Register und damit verbundene Datenbanken“: Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einreichung des Verlängerungsantrags und zur Zahlung der Verlängerungsgebühr.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Feststellung des Ablaufs der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 290 113.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009, da es sämtlichen Beteiligten trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt nicht möglich gewesen sei, gegenüber der Beklagten eine Frist einzuhalten, wodurch ein Rechtsverlust eingetreten sei und die Zweimonatsfrist für die Einreichung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingehalten worden sei.


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