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Document 62010TB0422

    Rechtssache T-422/10 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Juli 2011 — Emme/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Wettbewerb — Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird — Bankbürgschaft — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Finanzieller Schaden — Keine außergewöhnlichen Umstände — Fehlende Dringlichkeit)

    ABl. C 269 vom 10.9.2011, p. 49–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/49


    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 12. Juli 2011 — Emme/Kommission

    (Rechtssache T-422/10 R)

    (Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird - Bankbürgschaft - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Finanzieller Schaden - Keine außergewöhnlichen Umstände - Fehlende Dringlichkeit)

    2011/C 269/108

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Antragstellerin: Emme Holding SpA (Pescara, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Visconti, E. Vassallo di Castiglione, M. Siragusa, M. Beretta und P. Ferrari)

    Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Gencarelli, V. Bottka und P. Manzini)

    Gegenstand

    Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 2 des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.344 — Spannstahl) sowie auf Befreiung von der Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der nach Art. 2 des genannten Beschlusses verhängten Geldbuße zu vermeiden

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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