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Document 62010CA0464

    Rechtssache C-464/10: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons — Belgien) — État belge/Pierre Henfling, Raphaël Davin und Koenraad Tanghe als Insolvenzverwalter der Tiercé Franco-Belge SA (Steuerrecht — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 6 Abs. 4 — Befreiung — Art. 13 Teil B Buchst. f — Glücksspiele — Dienstleistungen eines Kommissionärs (Wettbürobetreibers), der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden Kommittenten auftritt)

    ABl. C 269 vom 10.9.2011, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/17


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Mons — Belgien) — État belge/Pierre Henfling, Raphaël Davin und Koenraad Tanghe als Insolvenzverwalter der Tiercé Franco-Belge SA

    (Rechtssache C-464/10) (1)

    (Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 4 - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. f - Glücksspiele - Dienstleistungen eines Kommissionärs (Wettbürobetreibers), der im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden Kommittenten auftritt)

    2011/C 269/29

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Cour d’appel de Mons

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: État belge

    Beklagte: Pierre Henfling, Raphaël Davin und Koenraad Tanghe als Insolvenzverwalter der Tiercé Franco-Belge SA

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Cour d’appel de Mons — Auslegung der Art. 6 Abs. 4 und 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerbefreiung der Dienstleistungen eines Kommissionärs, der im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines Kommittenten, der von dieser Richtlinie erfasste Spiele und Wetten organisiert, auftritt

    Tenor

    Die Art. 6 Abs. 4 und Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer bei der Annahme von Wetten, die nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind, im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden Unternehmens auftritt, dieses Unternehmen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie so behandelt wird, als ob es dem genannten Wirtschaftsteilnehmer Wettdienstleistungen erbrächte, die unter die genannte Steuerbefreiung fallen.


    (1)  ABl. C 346 vom 18.12.2010.


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