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Document 62010CA0159

Verbundene Rechtssachen C-159/10 und C-160/10: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — Gerhard Fuchs (C-159/10), Peter Köhler (C-160/10)/Land Hessen (Richtlinie 2000/78/EG — Art. 6 Abs. 1 — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Zwangsweise Versetzung von Staatsanwälten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs — Legitime Ziele, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen — Kohärenz der Rechtsvorschriften)

ABl. C 269 vom 10.9.2011, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/14


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — Gerhard Fuchs (C-159/10), Peter Köhler (C-160/10)/Land Hessen

(Verbundene Rechtssachen C-159/10 und C-160/10) (1)

(Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Zwangsweise Versetzung von Staatsanwälten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs - Legitime Ziele, die eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigen - Kohärenz der Rechtsvorschriften)

2011/C 269/21

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gerhard Fuchs (C-159/10), Peter Köhler (C-160/10)

Beklagter: Land Hessen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Frankfurt am Main — Auslegung des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters — Nationale Regelung, nach der ein Beamter, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wird — Legitime Ziele, die eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters rechtfertigen

Tenor

1.

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf steht einem Gesetz wie dem Hessischen Beamtengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2009, das die zwangsweise Versetzung von Beamten auf Lebenszeit, im vorliegenden Fall Staatsanwälten, in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs vorsieht, wobei sie höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, nicht entgegen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen, und es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglicht.

2.

Die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme ist nachgewiesen, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat.

3.

Ein Gesetz wie das Hessische Beamtengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2009, das den zwangsweisen Übertritt von Staatsanwälten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahrs vorsieht, ist nicht allein deshalb inkohärent, weil es ihnen in bestimmten Fällen erlaubt, bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterzuarbeiten, es außerdem Bestimmungen enthält, die den Übertritt in den Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahrs erschweren sollen, und andere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats das Verbleiben im Dienst von bestimmten Beamten, insbesondere bestimmten Wahlbeamten, über dieses Alter hinaus vorsehen und das Ruhestandsalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre anheben.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


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