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Document 62010CA0002

    Rechtssache C-2/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Puglia — Italien) — Azienda Agro-Zootecnica Franchini Sarl, Eolica di Altamura Srl/Regione Puglia (Umwelt — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen — Richtlinie 79/409/EWG — Erhaltung der wildlebenden Vogelarten — Besondere Schutzgebiete, die zum europäischen ökologischen Netz Natura 2000 gehören — Richtlinien 2009/28/EG und 2001/77/EG — Erneuerbare Energiequellen — Nationale Regelung — Verbot der Errichtung von nicht zur Eigennutzung bestimmten Windenergieanlagen — Keine Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts)

    ABl. C 269 vom 10.9.2011, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/8


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Juli 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Puglia — Italien) — Azienda Agro-Zootecnica Franchini Sarl, Eolica di Altamura Srl/Regione Puglia

    (Rechtssache C-2/10) (1)

    (Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere Schutzgebiete, die zum europäischen ökologischen Netz Natura 2000 gehören - Richtlinien 2009/28/EG und 2001/77/EG - Erneuerbare Energiequellen - Nationale Regelung - Verbot der Errichtung von nicht zur Eigennutzung bestimmten Windenergieanlagen - Keine Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts)

    2011/C 269/12

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale amministrativo regionale per la Puglia

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerinnen: Azienda Agro-Zootecnica Franchini Sarl, Eolica di Altamura Srl

    Beklagte: Regione Puglia

    Gegenstand

    Ersuchen um Vorabentscheidung — Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia — Auslegung der Richtlinien 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283, S. 33), 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140, S. 16), 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) und 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Nationale und regionale Regelung, nach der Vorhaben zur Errichtung von nicht zur Eigennutzung bestimmten Windenergieanlagen in besonderen Schutzgebieten (BSG) und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB), die Teil des ökologischen Netzes „NATURA 2000“ sind, ausnahmslos verboten sind — Fehlerhaftes Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung

    Tenor

    Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt und die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung nicht entgegenstehen, die die Errichtung nicht zur Eigennutzung bestimmter Windenergieanlagen in zum europäischen ökologischen Netz Natura 2000 gehörenden Gebieten ohne vorherige Prüfung der ökologischen Auswirkungen des Projekts auf das spezifisch betroffene Gebiet verbietet, sofern die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gewahrt sind.


    (1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010.


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