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Document 62009FN0062

    Rechtssache F-62/09: Klage, eingereicht am 26. Juni 2009 — Strack/Kommission

    ABl. C 193 vom 15.8.2009, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.8.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 193/36


    Klage, eingereicht am 26. Juni 2009 — Strack/Kommission

    (Rechtssache F-62/09)

    2009/C 193/61

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

    Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, die Beschwerde des Klägers vom 27.11.2008 wegen Gegenstandslosigkeit und den Antrag des Klägers auf Schadensersatz zurückzuweisen.

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    Die am 08.11.2008 ergangene stillschweigende Ablehnung des Antrages des Klägers am 08.05.2008 durch die Europäische Kommission, und soweit hierfür oder für den Klageantrag Nr. 4 notwendig, auch die Beschwerdeentscheidung der Kommission vom 27.03.2009 aufzuheben;

    Die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes in Höhe von mindestens 15 000 EUR für die, durch das bisherige rechtswidrige Verhalten der Kommission hinsichtlich der Beurteilungs- und Beförderungsverfahren und auch die durch die Nichtumsetzung der Urteile T-85/04 und T-394/04 bis zur Rechtsanhängigkeit dieser Klage entstandenen Verzögerungen und Schäden zu verurteilen;

    Die Beklagte außerdem, hinsichtlich der gleichartigen weiter verursachten Schäden zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes in Höhe von mindestens 10 EUR pro Tag, ab dem, der Rechtsanhängigkeit dieser Klage folgenden Tage, bis zum Tage der vollständigen, rechtmäßigen Umsetzung der Urteile T-85/04 und T-394/04 durch rechtmäßige Beendigung der von diesen erfassten Beurteilungs- und Beförderungsverfahren über den Kläger, der im Falle der Stattgabe des Klageantrages Nr. 5 dieser Klage die Zahlung des vollständigen Surrogationsschadensersatzes gleichsteht, zu verurteilen;

    Die Beklagte wegen der über die reine Ablehnung der Beschwerde hinausgehenden, den Kläger in seiner Ehre und seinem beruflichen Ansehen verletzenden, unwahren Behauptungen des Schreibens der Beklagten vom 27.3.2009, zu einer Schadensersatzzahlung an den Kläger in Höhe von mindestens 5 000 EURO zu verurteilen;

    Auf Grund der, allein durch die Beklagte zu vertretenden Vereitelung der Möglichkeit einer rechtmäßigen Durchführung der Beurteilungs- und Beförderungsverfahren über den Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Surrogationsschadensersatz in angemessener Höhe von mindestens 25 000 EUR zu zahlen;

    Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


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