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Document 62009CN0358

Rechtssache C-358/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. September 2009 von der DSV Road NV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2009 in der Rechtssache T-219/07, DSV Road NV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 297 vom 5.12.2009, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/17


Rechtsmittel, eingelegt am 7. September 2009 von der DSV Road NV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2009 in der Rechtssache T-219/07, DSV Road NV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-358/09 P)

2009/C 297/22

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: DSV Road NV (Prozessbevollmächtigte: A. Poelmans und G. Preckler, advocaten)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

dementsprechend das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-219/07 in vollem Umfang aufzuheben;

soweit der Gerichtshof im Fall der Aufhebung beschließt, den vorliegenden Rechtsstreit selbst zu entscheiden:

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 2007 über den Antrag des Königreichs Belgien, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen REC 05/02, C(2007)1776, mit der festgestellt worden ist, dass Einfuhrabgaben in Höhe von 168 004,65 EUR, die Gegenstand des Antrags des Königreichs Belgien vom 12. August 2002 sind, nachzuerheben sind und nicht erlassen werden dürfen, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Zu Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK (1)

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe bei der Anwendung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nicht die Auslegung dieses Artikels durch den Gerichtshof im Urteil vom 9. März 2006 (2) berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf den Inhalt der Beweislast dafür, dass die Ausstellung der unzutreffenden Bescheinigungen auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruhe; nach dem betreffenden Urteil liege nicht nur die Beweislast unmissverständlich bei den Zollbehörden, die nacherheben wollten, sondern müsse der Beweis auch durch objektive Originalbelege erbracht werden.

Hierdurch habe das Gericht Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK verkannt und somit das Gemeinschaftsrecht fehlerhaft angewandt, also verletzt. Daher sei der Gerichtshof befugt, diesen Rechtsanwendungsfehler zu beheben.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei bei der Prüfung des ihm vorgelegten Beweises in jeder Beziehung einer fehlerhaften Auffassung gefolgt, da der fragliche Beweis nicht den Anforderungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK genüge, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. März 2006 (3) ausgelegt und erläutert habe.

Hierdurch habe das Gericht den vorgelegten Beweis rechtlich fehlerhaft gewürdigt und somit das Gemeinschaftsrecht verletzt. (4)

Darüber hinaus habe das Gericht bei der Prüfung des Beweises nicht konsequent und folglich widersprüchlich entschieden, indem es das vorliegende Beweismaterial einerseits für hinreichend erachtet habe, um der von der Kommission zu tragenden Beweislast dafür zu genügen, dass die Ausstellung der unzutreffenden Bescheinigungen auf der unrichtigen Darstellung der Fakten durch den Ausführer beruhe, und es andererseits nach denselben Regeln als unzureichend für den von der Rechtsmittelführerin zu erbringenden Beweis zurückgewiesen habe, dass die thailändischen Zollbehörden gewusst hätten oder zumindest vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass die Waren nicht für eine Präferenzbehandlung in Betracht gekommen seien.

Es obliege dem Gerichtshof, die Fehler, die das Gericht bei der Sichtung und Prüfung der als Beweis angeführten Verfahrensunterlagen begangen habe, als Begründungsmangel zu ahnden. (5)

2.

Zu Art. 239 ZK

Einziger Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe aufgrund der fehlerhaften Anwendung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK bzw. der Fehler bei der Prüfung der als Beweis angeführten Verfahrensunterlagen zu Unrecht entschieden, dass die Situation, in der sich die Rechtsmittelführerin befinde, keinen besonderen Fall im Sinne von Art. 239 ZK darstelle.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

(2)  Beemsterboer (C-293/04, Slg. 2006, I-2263).

(3)  Ebda.

(4)  Beschluss des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, An Taisce und WWF UK/Kommission (C-325/94 P, Slg. 1996, I-3727, Randnrn. 28 und 30).

(5)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a. (C-32/95 P, Slg. 1996, I-5399, Randnr. 40).


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