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Document 62009CA0391

Rechtssache C-391/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto 1 apylinkės teismas, Litauen) — Malgožata Runevič-Vardyn, Łukasz Paweł Wardyn/Vilniaus miesto savivaldybės administracija, Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija, Valstybinė lietuvių kalbos komisija, Vilniaus miesto savivaldybės administracijos Teisės departamento Civilinės metrikacijos skyrius (Unionsbürgerschaft — Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in den Mitgliedstaaten — Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit — Art. 18 AEUV und 21 AEUV — Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft — Richtlinie 2000/43/EG — Nationale Rechtsvorschriften, die die Umschrift von Namen und Vornamen natürlicher Personen in Personenstandsurkunden in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form vorschreiben)

ABl. C 194 vom 2.7.2011, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto 1 apylinkės teismas, Litauen) — Malgožata Runevič-Vardyn, Łukasz Paweł Wardyn/Vilniaus miesto savivaldybės administracija, Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija, Valstybinė lietuvių kalbos komisija, Vilniaus miesto savivaldybės administracijos Teisės departamento Civilinės metrikacijos skyrius

(Rechtssache C-391/09) (1)

(Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in den Mitgliedstaaten - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 18 AEUV und 21 AEUV - Grundsatz der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - Richtlinie 2000/43/EG - Nationale Rechtsvorschriften, die die Umschrift von Namen und Vornamen natürlicher Personen in Personenstandsurkunden in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form vorschreiben)

2011/C 194/04

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Vilniaus miesto 1 apylinkės teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Malgožata Runevič-Vardyn, Łukasz Paweł Wardyn

Beklagter: Vilniaus miesto savivaldybės administracija, Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija, Valstybinė lietuvių kalbos komisija, Vilniaus miesto savivaldybės administracijos Teisės departamento Civilinės metrikacijos skyrius

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Auslegung von Art. 12 Abs. 1 EG und Art. 18 Abs. 1 EG sowie Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22) — Nationale Regelung eines Staates, die vorschreibt, dass Vor- und Nachnamen von Personen anderer Nationalität oder Staatsbürgerschaft in den von ihm ausgestellten Personenstandsurkunden in die Schreibweise seiner Amtssprache umgeschrieben werden müssen

Tenor

1.

Eine nationale Regelung, nach der Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden dieses Staates nur in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form umgeschrieben werden dürfen, betrifft einen Sachverhalt, der nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft fällt.

2.

Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er es

den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, es in Anwendung einer nationalen Regelung, nach der Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden dieses Staates nur in eine den Schreibregeln der offiziellen Landessprache entsprechende Form umgeschrieben werden dürfen, abzulehnen, in der Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde eines seiner Staatsangehörigen dessen Nachnamen und Vornamen nach den Schreibregeln eines anderen Mitgliedstaats abzuändern;

den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens und in Anwendung der genannten Regelung abzulehnen, den gemeinsamen Nachnamen eines aus Unionsbürgern bestehenden Ehepaars, wie er in den vom Herkunftsmitgliedstaat eines dieser Bürger ausgestellten Personenstandsurkunden angegeben ist, in eine den Schreibregeln dieses Mitgliedstaats entsprechende Form zu ändern, sofern diese Weigerung für diese Unionsbürger keine schwerwiegenden Nachteile administrativer, beruflicher und privater Art verursacht, was das vorlegende Gericht zu ermitteln hat; sollte dies der Fall sein, hat dieses Gericht weiter zu prüfen, ob die Weigerung der Änderung zum Schutz der Belange erforderlich ist, die die nationale Regelung sichern soll, und in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimerweise verfolgten Ziel steht;

den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens und in Anwendung der genannten Regelung abzulehnen, die Heiratsurkunde eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, zu ändern, damit seine Vornamen in dieser Urkunde mit diakritischen Zeichen so geschrieben werden, wie sie in den von seinem Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Personenstandsurkunden geschrieben sind und wie es den Schreibregeln der offiziellen Landessprache dieses Staates entspricht.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.


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