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Document 62009CA0230

    Verbundene Rechtssachen C-230/09 und C-231/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hauptzollamt Koblenz/Kurt Etling, Thomas Etling (C-230/09), Hauptzollamt Oldenburg (C-231/09)/Theodor Aissen, Hermann Rohaan (Landwirtschaft — Sektor Milch und Milcherzeugnisse — Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 — Abgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse — Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik — Übertragung einzelbetrieblicher Referenzmengen — Auswirkungen auf die Berechnung der Abgabe — Auswirkungen auf die Berechnung der Milchprämie)

    ABl. C 194 vom 2.7.2011, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.7.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 194/3


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hauptzollamt Koblenz/Kurt Etling, Thomas Etling (C-230/09), Hauptzollamt Oldenburg (C-231/09)/Theodor Aissen, Hermann Rohaan

    (Verbundene Rechtssachen C-230/09 und C-231/09) (1)

    (Landwirtschaft - Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 - Abgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik - Übertragung einzelbetrieblicher Referenzmengen - Auswirkungen auf die Berechnung der Abgabe - Auswirkungen auf die Berechnung der Milchprämie)

    2011/C 194/03

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesfinanzhof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Hauptzollamt Koblenz (C-230/09), Hauptzollamt Oldenburg (C-231/09)

    Beklagte: Kurt Etling, Thomas Etling (C-230/09), Theodor Aissen, Hermann Rohaan (C-231/09)

    Beteiligter:Bundesministerium der Finanzen

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung des Art. 5 Buchst. k der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270, S. 123) — Übernahme der Milchreferenzmenge im Referenzzeitraum nach Auflösung eines Landpachtvertrags — Berücksichtigung der vom früheren Pächter im Referenzzeitraum bereits übertragenen Menge bei der Bestimmung der dem Verpächter zustehenden Referenzmenge

    Tenor

    1.

    Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzmenge proportional zur einzelbetrieblichen Referenzmenge der einzelnen Erzeuger, die Überlieferungen vorgenommen haben, also zu der zum 1. April des maßgebenden Zwölfmonatszeitraums bestimmten Menge, oder nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien erfolgen muss. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der einzelbetrieblichen Referenzmenge erlaubt nicht die Berücksichtigung von während dieses Zeitraums erfolgten Übertragungen.

    2.

    Eine nationale Regelung, mit der die in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1788/2003 in der durch die Verordnung Nr. 2217/2004 geänderten Fassung vorgesehene Befugnis wahrgenommen wird, objektive Kriterien festzulegen, nach denen die Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzmenge erfolgt, muss insbesondere die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts sowie die mit der gemeinsamen Agrarpolitik, speziell der gemeinsamen Marktorganisation im Milchsektor, verfolgten Ziele beachten.

    3.

    Diese Ziele stehen einer im Rahmen der Wahrnehmung dieser Befugnis erlassenen nationalen Regelung nicht entgegen, die den Erzeugern, die Überlieferungen vorgenommen haben, sofern ihnen nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1788/2003 in der durch die Verordnung Nr. 2217/2004 geänderten Fassung während des maßgebenden Zwölfmonatszeitraums eine einzelbetriebliche Referenzmenge übertragen worden ist, für die von dem Erzeuger, der zuvor über sie verfügte, für denselben Zeitraum bereits Milch erzeugt und geliefert worden war, ermöglicht, unter Einschluss eines Teils oder der Gesamtheit dieser Referenzmenge an dieser Neuzuweisung teilzuhaben. Die Mitgliedstaaten hatten jedoch dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Regelung nicht zu Übertragungen führt, die trotz formaler Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen nur den Zweck gehabt hätten, bestimmten Erzeugern, die Überlieferungen vorgenommen haben, zu ermöglichen, bei dieser Neuzuweisung besser dazustehen.

    4.

    Der Begriff „prämienfähige einzelbetriebliche Referenzmenge, über die der Betrieb verfügt“ in Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 geänderten Fassung, der dem in Art. 5 Buchst. k der Verordnung Nr. 1788/2003 in der durch die Verordnung Nr. 2217/2004 geänderten Fassung definierten Begriff der „verfügbaren Referenzmenge“ entspricht, ist so auszulegen, dass er dann, wenn einem Erzeuger während des maßgebenden Zwölfmonatszeitraums eine Referenzmenge übertragen worden ist, auf die vom Übertragenden während desselben Zeitraums bereits Milch geliefert worden war, auf Seiten des Empfängers nicht den Teil der übertragenen Referenzmenge umfasst, auf den vom Übertragenden bereits abgabenfrei Milch geliefert worden war.


    (1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


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