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Document 62009CA0186

Rechtssache C-186/09: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Februar 2010 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/113/EG — Gleichstellung von Männern und Frauen — Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen — Nicht fristgerechte Umsetzung in Bezug auf Gibraltar)

ABl. C 80 vom 27.3.2010, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/6


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Februar 2010 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-186/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/113/EG - Gleichstellung von Männern und Frauen - Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen - Nicht fristgerechte Umsetzung in Bezug auf Gibraltar)

2010/C 80/11

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Van Beek und P. Van den Wyngaert)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: H. Walker)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373, S. 37) nachzukommen

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009.


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