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Document 62008TN0032

Rechtssache T-32/08: Klage, eingereicht am 18. Januar 2008 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

ABl. C 92 vom 12.4.2008, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 92/32


Klage, eingereicht am 18. Januar 2008 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-32/08)

(2008/C 92/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission, das Gebot der Klägerin als nicht erfolgreich zu bewerten und den Auftrag an den erfolgreichen Auftragnehmer zu vergeben, für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, den der Klägerin aufgrund des betreffenden Ausschreibungsverfahrens entstandenen Schaden in Höhe von 65 565 Euro zu ersetzen;

der Kommission die Kosten und Auslagen der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage aufzuerlegen, selbst wenn diese abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begründet ihre Klage damit, dass die Europäische Kommission im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens ENV.A.1/SER/2007/0032 für die „Marktanalyse im Hinblick auf die Entwicklung eines neuen Konzepts für die Website ‚Environment for Young Europeans‘“ (Europäische Jugend und Umwelt) (ABl. 2007/S 83-100898) ihren Verpflichtungen nach der Haushaltsordnung (1), den Durchführungsbestimmungen zu dieser und der Richtlinie 2004/18/EG (2) nicht nachgekommen sei.

Ferner habe die Auftraggeberin mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, was dazu geführt habe, dass ihr Gebot abgelehnt worden sei. Außerdem habe die Auftraggeberin ihre Pflicht, die Entscheidung zu begründen und insbesondere die Klägerin über die Vorzüge des erfolgreichen Bieters zu informieren, verletzt.

Die Klägerin beantragt deshalb, die Entscheidung der Europäischen Kommission über die Ablehnung ihres Gebots und die Vergabe des Auftrags an den erfolgreichen Bieter für nichtig zu erklären und der Beklagten sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen, selbst wenn die Klage abgewiesen werde. Da der Auftrag zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht seine Entscheidung treffe, sehr wahrscheinlich vollständig durchgeführt sein werde, oder falls die Entscheidung nicht mehr für nichtig erklärt werden könne, beantragt die Klägerin hilfsweise eine finanzielle Entschädigung (Schadensersatz) gemäß den Art. 235 und 288 EG.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

(2)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).


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