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Document 62008TN0026

Rechtssache T-26/08: Klage, eingereicht am 21. Januar 2008 — Laboratórios Wellcome de Portugal/HABM — Serono Genetics Institute (FAMOXIN)

ABl. C 92 vom 12.4.2008, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 92/30


Klage, eingereicht am 21. Januar 2008 — Laboratórios Wellcome de Portugal/HABM — Serono Genetics Institute (FAMOXIN)

(Rechtssache T-26/08)

(2008/C 92/62)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Laboratórios Wellcome de Portugal Lda (Algés, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Gilbey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Serono Genetics Institute SA (Evry, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. November 2007 (Sache R 10/2007-1) aufzuheben und den Antrag auf Nichtigerklärung für begründet zu erklären;

alle gegen die Klägerin ergangenen Kostenentscheidungen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt aufzuheben und diesem die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „FAMOXIN“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 5 — Gemeinschaftsmarke Nr. 2 491 298.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Serono Genetics Institute SA.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Nationale Wortmarke „LANOXIN“ für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 52 sowie Art. 56 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer der Ansicht gewesen sei, dass die ältere Marke für „pharmazeutische Präparate mit Digoxin für Herz-Kreislauf-Erkrankungen“ und nicht für „pharmazeutische Präparate mit Digoxin“ benutzt worden sei, und die relevanten Verkehrskreise, den Grad der Aufmerksamkeit der verschiedenen Teile der relevanten Verkehrskreise und die Ähnlichkeit der streitigen Marken und Waren falsch beurteilt habe.


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