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Document 62008CN0341
Case C-341/08: Reference for a preliminary ruling from the Sozialgericht Dortmund (Germany) lodged on 24 July 2008 — Dr Domnica Petersen v Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe
Rechtssache C-341/08: Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Dortmund (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2008 — Dr. Domnica Petersen gegen Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe
Rechtssache C-341/08: Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Dortmund (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2008 — Dr. Domnica Petersen gegen Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe
ABl. C 260 vom 11.10.2008, p. 8–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 260/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Dortmund (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2008 — Dr. Domnica Petersen gegen Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe
(Rechtssache C-341/08)
(2008/C 260/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sozialgericht Dortmund
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Dr. Domnica Petersen
Beklagter: Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe
Vorlagefragen
1. |
Kann die gesetzliche Regelung einer Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Berufsausübung (hier: für die Tätigkeit als Vertragszahnärztin) im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG eine objektive und angemessene Maßnahme zum Schutz eines legitimen Zieles (hier: der Gesundheit der gesetzlich krankenversicherten Patienten) und ein zur Erreichung dieses Zieles angemessenes und erforderliches Mittel sein (1), wenn sie ausschließlich aus einer auf „allgemeine Lebenserfahrung“ gestützten Annahme eines ab einem bestimmten Lebensalter eintretenden generellen Leistungsabfalls hergeleitet wird, ohne dass dabei dem individuellen Leistungsvermögen des konkret Betroffenen in irgendeiner Weise Rechnung getragen werden kann? |
2. |
Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist: Kann ein im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG legitimes (Gesetzes-)Ziel (hier: der Gesundheitsschutz der gesetzlich krankenversicherten Patienten) auch dann angenommen werden, wenn dieses Ziel für den nationalen Gesetzgeber bei der Wahrnehmung seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums selbst überhaupt keine Rolle gespielt hat? |
3. |
Falls Frage Nr. 1. oder 2. zu verneinen ist: Darf ein vor Erlass der Richtlinie 2000/78/EG ergangenes Gesetz, das mit dieser Richtlinie unvereinbar ist, kraft Vorrangs des europäischen Rechts auch dann nicht angewandt werden, wenn das die Richtlinie umsetzende nationale Recht (hier: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) eine solche Rechtsfolge im Falle eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nicht vorsieht? |
(1) ABl. L 303, S. 16.