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Document 62008CN0341

    Rechtssache C-341/08: Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Dortmund (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2008 — Dr. Domnica Petersen gegen Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe

    ABl. C 260 vom 11.10.2008, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 260/8


    Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Dortmund (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2008 — Dr. Domnica Petersen gegen Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe

    (Rechtssache C-341/08)

    (2008/C 260/14)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Sozialgericht Dortmund

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Dr. Domnica Petersen

    Beklagter: Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe

    Vorlagefragen

    1.

    Kann die gesetzliche Regelung einer Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Berufsausübung (hier: für die Tätigkeit als Vertragszahnärztin) im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG eine objektive und angemessene Maßnahme zum Schutz eines legitimen Zieles (hier: der Gesundheit der gesetzlich krankenversicherten Patienten) und ein zur Erreichung dieses Zieles angemessenes und erforderliches Mittel sein (1), wenn sie ausschließlich aus einer auf „allgemeine Lebenserfahrung“ gestützten Annahme eines ab einem bestimmten Lebensalter eintretenden generellen Leistungsabfalls hergeleitet wird, ohne dass dabei dem individuellen Leistungsvermögen des konkret Betroffenen in irgendeiner Weise Rechnung getragen werden kann?

    2.

    Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist: Kann ein im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG legitimes (Gesetzes-)Ziel (hier: der Gesundheitsschutz der gesetzlich krankenversicherten Patienten) auch dann angenommen werden, wenn dieses Ziel für den nationalen Gesetzgeber bei der Wahrnehmung seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums selbst überhaupt keine Rolle gespielt hat?

    3.

    Falls Frage Nr. 1. oder 2. zu verneinen ist: Darf ein vor Erlass der Richtlinie 2000/78/EG ergangenes Gesetz, das mit dieser Richtlinie unvereinbar ist, kraft Vorrangs des europäischen Rechts auch dann nicht angewandt werden, wenn das die Richtlinie umsetzende nationale Recht (hier: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) eine solche Rechtsfolge im Falle eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nicht vorsieht?


    (1)  ABl. L 303, S. 16.


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