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Document 62008CN0164
Case C-164/08: Reference for a preliminary ruling from the Monomeles Protodikio Rethimnon (Greece) lodged on 17 April 2008 — Mikhail Zakharioudakis v Dimos Labis
Rechtssache C-164/08: Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Rethymnis, eingereicht am 17. April 2008 — Michail Zacharioudakis/Dimos Lampis
Rechtssache C-164/08: Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Rethymnis, eingereicht am 17. April 2008 — Michail Zacharioudakis/Dimos Lampis
ABl. C 171 vom 5.7.2008, p. 22–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Rethymnis, eingereicht am 17. April 2008 — Michail Zacharioudakis/Dimos Lampis
(Rechtssache C-164/08)
(2008/C 171/34)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Monomeles Protodikeio Rethymnis
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Michail Zacharioudakis
Beklagter: Dimos Lampis
Vorlagefragen
1. |
Sind Paragraf 5 und Paragraf 8 Nrn. 1 und 3 der von EGB, UNICE und CEEP geschlossenen und einen integralen Bestandteil der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (ABl. L 175 vom 10. Juli 1999, S. 43) bildenden Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen, dass es nach Gemeinschaftsrecht nicht zulässig ist, dass ein Mitgliedstaat (mit der Begründung, dass diese Rahmenvereinbarung angewendet werde) Maßnahmen ergreift,
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2. |
Bei Bejahung der ersten Frage: Wenn es in der nationalen Rechtsordnung vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/70/EG eine gleichwertige gesetzliche Maßnahme im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung wie den im Rahmen des Ausgangsverfahrens streitigen Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2112/1920 gibt, stellt es dann eine unzulässige Senkung des allgemeinen Niveaus des Schutzes der befristet beschäftigten Arbeitnehmer in der nationalen Rechtsordnung im Sinne von Paragraf 8 Nrn. 1 und 3 der Rahmenvereinbarung dar, dass eine gesetzliche Maßnahme mit der Begründung, dass die Rahmenvereinbarung angewendet werde, erlassen wird, wie der im Rahmen des Ausgangsverfahrens streitige Art. 11 der Präsidialverordnung Nr. 164/2004,
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3. |
Bei Bejahung der ersten Frage: Wenn es in der nationalen Rechtsordnung vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 1999/70/EG eine gleichwertige gesetzliche Maßnahme im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der einen integralen Bestandteil dieser Richtlinie bildenden Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge gibt, wie den im Rahmen des Ausgangsverfahrens streitigen Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2112/1920, stellt es dann eine unzulässige Senkung des allgemeinen Niveaus des Schutzes der befristet beschäftigten Arbeitnehmer in der nationalen Rechtsordnung im Sinne von Paragraf 8 Nrn. 1 und 3 der Rahmenvereinbarung dar, dass eine gesetzliche Maßnahme mit der Begründung, dass die Rahmenvereinbarung angewendet werde, wie der im Rahmen des Ausgangsverfahrens streitige Art. 7 des Präsidialdekrets Nr. 164/2004, erlassen wird, wenn diese als einziges Mittel zum Schutz der befristet beschäftigten Arbeitnehmer vor Missbrauch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung und einer Kündigungsabfindung bei missbräuchlicher Beschäftigung mit aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen vorsieht, und zwar unter Berücksichtigung dessen,
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4. |
Bei Bejahung der vorstehenden Fragen: Hat das nationale Gericht bei der Auslegung seines nationalen Rechts im Einklang mit der Richtlinie 1999/70/EG die mit dieser nicht vereinbaren Vorschriften der gesetzlichen Maßnahme, die nach ihrer Begründung zur Anwendung der Rahmenvereinbarung erlassen wurde, aber zu einer Senkung des allgemeinen Niveaus des Schutzes der befristet beschäftigten Arbeitnehmer in der nationalen Rechtsordnung führt, wie die Art. 7 und 11 des Präsidialdekrets Nr. 164/2004, unangewendet zu lassen und an deren Stelle Vorschriften der vor dem Inkrafttreten der Richtlinie vorhandenen gleichwertigen nationalen gesetzlichen Maßnahme, wie Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 2112/1920, anzuwenden? |
5. |
Falls das nationale Gericht als — grundsätzlich — anwendbar auf einen Rechtsstreit, der befristete Arbeit betrifft, eine Vorschrift (im vorliegenden Fall Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 2112/1920) ansehen sollte, die eine gleichwertige gesetzliche Maßnahme im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der einen integralen Bestandteil der Richtlinie 1999/70/EG bildenden Rahmenvereinbarung darstellt und auf deren Grundlage die Feststellung, dass der Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge ohne einen mit der Natur, der Art und den Merkmalen der geleisteten Arbeit zusammenhängenden sachlichen Grund dazu führt, dass dieser Vertrag als unbefristeter Arbeitsvertrag anerkannt wird, ist dann
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