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Document 62008CA0296

Rechtssache C-296/08 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. August 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Montpellier — Frankreich) — Strafverfahren gegen Ignacio Pedro Santesteban Goicoechea (Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Art. 31 und Art. 32 — Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Möglichkeit für den Vollstreckungsstaat eines Auslieferungsersuchens, ein vor dem 1. Januar 2004 geschlossenes, aber in diesem Staat erst ab einem späteren Zeitpunkt anwendbares Übereinkommen anzuwenden)

ABl. C 260 vom 11.10.2008, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. August 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Montpellier — Frankreich) — Strafverfahren gegen Ignacio Pedro Santesteban Goicoechea

(Rechtssache C-296/08 PPU) (1)

(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 31 und Art. 32 - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Möglichkeit für den Vollstreckungsstaat eines Auslieferungsersuchens, ein vor dem 1. Januar 2004 geschlossenes, aber in diesem Staat erst ab einem späteren Zeitpunkt anwendbares Übereinkommen anzuwenden)

(2008/C 260/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel de Montpellier

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Ignacio Pedro Santesteban Goicoechea

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour d'appel de Montpellier (Frankreich) — Auslegung der Art. 31 und 32 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) — Befugnis eines Mitgliedstaats, in seinen Beziehungen zu einem anderen Mitgliedstaat andere als die im Rahmenbeschluss vorgesehenen Verfahren und insbesondere die im Dubliner Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren zu verwenden — Auswirkung der Tatsache, dass der Staat, der den Haftbefehl ausgestellt hat, eine Unterrichtung darüber unterlassen hat, welche bestehenden Abkommen und Übereinkünfte er weiterhin anwenden will — Möglichkeit für den Vollstreckungsstaat des Haftbefehls, ein vor dem 1. Januar 2004 geschlossenes, aber in diesem Staat erst danach in Kraft getretenes Übereinkommen anzuwenden

Tenor

1.

Art. 31 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) ist dahin auszulegen, dass er nur den Fall betrifft, dass die Regelung über den Europäischen Haftbefehl anwendbar ist; dieser Fall liegt nicht vor, wenn sich ein Auslieferungsersuchen auf Handlungen bezieht, die vor dem Zeitpunkt begangen wurden, den der Mitgliedstaat in einer gemäß Art. 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärung festgelegt hat.

2.

Art. 32 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das am 27. September 1996 vom Rat erstellt und am selben Tag von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde, auch dann nicht entgegensteht, wenn dieses Übereinkommen in diesem Mitgliedstaat erst nach dem 1. Januar 2004 anwendbar geworden ist.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


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