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Document 62008CA0277

    Rechtssache C-277/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Madrid — Spanien) — Francisco Vicente Pereda/Madrid Movilidad S.A. (Richtlinie 2003/88/EG — Arbeitszeitgestaltung — Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub — Krankheitsurlaub — Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt — Recht auf Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer anderen Zeit)

    ABl. C 267 vom 7.11.2009, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.11.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 267/20


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Madrid — Spanien) — Francisco Vicente Pereda/Madrid Movilidad S.A.

    (Rechtssache C-277/08) (1)

    (Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt - Recht auf Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer anderen Zeit)

    2009/C 267/35

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Juzgado de lo Social de Madrid

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Francisco Vicente Pereda

    Beklagte: Madrid Movilidad S.A.

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de lo Social de Madrid — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) — Arbeitnehmer, der während des vom Unternehmen festgelegten Jahresurlaubs infolge eines vor dem Jahresurlaub erlittenen Arbeitsunfalls arbeitsunfähig ist — Recht des Arbeitnehmers, seinen Jahresurlaub in einem anderen Zeitraum zu nehmen

    Tenor

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin gehend auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen entgegensteht, die vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, der sich während des im Urlaubsplan seines Unternehmens vorgesehenen Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht berechtigt ist, seinen Jahresurlaub in einem anderen als dem ursprünglich festgelegten Zeitraum in Anspruch zu nehmen, der auch außerhalb des Bezugszeitraums liegen kann.


    (1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


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