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Document 62007TN0274
Case T-274/07: Action brought on 19 July 2007 — Zhejiang Harmonic Hardware Products v Council
Rechtssache T-274/07: Klage, eingereicht am 19. Juli 2007 — Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat
Rechtssache T-274/07: Klage, eingereicht am 19. Juli 2007 — Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat
ABl. C 223 vom 22.9.2007, p. 15–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.9.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/15 |
Klage, eingereicht am 19. Juli 2007 — Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat
(Rechtssache T-274/07)
(2007/C 223/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Zhejiang Harmonic Hardware Products Co. Ltd (Zhejiang, China) (Prozessbevollmächtigter: Solicitor R. MacLean)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Art. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates vom 23. April 2007 für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft; |
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dem Rat die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin, die Bügelbretter und -tische sowie wichtige Teile davon in der Volksrepublik China herstellt, beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates vom 23. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine (1) soweit diese Maßnahmen die Klägerin betreffen.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, erstens hätten die Gemeinschaftsorgane gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung (2) verstoßen, da die Kommission dem Rat einen Vorschlag für Antidumpingmaßnahmen unterbreitet habe, der auf der fehlerhaften Feststellung beruhe, die Klägerin erfülle nicht die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c aufgeführten Kriterien für eine Tätigkeit unter marktwirtschaftlichen Bedingungen.
Zweitens hätten die Gemeinschaftsorgane dadurch gegen Art. 20 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung und ihr Recht auf Anhörung verstoßen, dass ihr nur sechs Tage für die Beantwortung des überarbeiteten Schreibens der Kommission mit der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen gegeben worden seien.
Drittens hätten die Gemeinschaftsorgane gegen Art. 8 der Grundverordnung verstoßen, denn sie hätten die von ihr angebotenen Preisverpflichtungen nicht ausreichend untersucht.
Schließlich führt die Klägerin an, die Gemeinschaftsorgane hätten gegen Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung verstoßen, da sie die Identität des Beschwerdeführers, der die Untersuchung eingeleitet habe, die zur angefochtenen Verordnung geführt habe, nicht offengelegt hätten.
(1) ABl. L 109, S. 12.
(2) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).