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Document 62007CA0573

Rechtssache C-573/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia — Italien) — Sea srl/Comune di Ponte Nossa (Öffentliche Aufträge — Verfahren zur Vergabe — Auftrag über die Dienstleistung der Sammlung, Beförderung und Beseitigung städtischer Abfälle — Vergabe ohne Ausschreibung — Vergabe an eine Aktiengesellschaft, deren Grundkapital vollständig von öffentlichen Körperschaften gehalten wird, wobei ihre Satzung jedoch die Möglichkeit einer Beteiligung privaten Kapitals vorsieht)

ABl. C 267 vom 7.11.2009, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/14


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia — Italien) — Sea srl/Comune di Ponte Nossa

(Rechtssache C-573/07) (1)

(Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe - Auftrag über die Dienstleistung der Sammlung, Beförderung und Beseitigung städtischer Abfälle - Vergabe ohne Ausschreibung - Vergabe an eine Aktiengesellschaft, deren Grundkapital vollständig von öffentlichen Körperschaften gehalten wird, wobei ihre Satzung jedoch die Möglichkeit einer Beteiligung privaten Kapitals vorsieht)

2009/C 267/24

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sea srl

Beklagte: Comune di Ponte Nossa

Beteiligte: Servizi Tecnologici Comuni — Se.T.Co. SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Italien) — Auslegung der Art. 12, 43, 49 und 86 EG — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge — Öffentliche Dienstleistung der Sammlung, Beförderung und Beseitigung städtischer Abfälle — Freihändige Vergabe an eine vollständig im Eigentum öffentlicher Einrichtungen stehende Aktiengesellschaft, deren Satzung jedoch die Möglichkeit einer Beteiligung privaten Kapitals vorsieht

Tenor

Die Art. 43 EG und 49 EG, der Grundsatz der Gleichbehandlung, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und die daraus folgende Transparenzpflicht stehen der freihändigen Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an eine vollständig in öffentlichem Eigentum stehende Aktiengesellschaft nicht entgegen, wenn die öffentliche Körperschaft, die der öffentliche Auftraggeber ist, über diese Gesellschaft eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausübt und die Gesellschaft ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die öffentliche Körperschaft oder die öffentlichen Körperschaften, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben, verrichtet.

Vorbehaltlich der Prüfung der Frage durch das vorlegende Gericht, ob die betreffenden Satzungsbestimmungen greifen, ist davon auszugehen, dass die Aktionärskörperschaften mit der Kontrolle, die sie über die genannte Gesellschaft ausüben, eine Kontrolle wie über ihre eigenen Dienststellen ausüben, wenn folgende Umstände, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, gegeben sind:

Die Tätigkeit der genannten Gesellschaft ist auf das Gebiet der genannten Körperschaften begrenzt und wird im Wesentlichen für diese ausgeübt, und

diese Körperschaften nehmen durch die satzungsgemäßen Organe, die aus Vertretern dieser Körperschaften bestehen, sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wichtigen Entscheidungen der Gesellschaft ausschlaggebenden Einfluss.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


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