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Document 62006TA0215

Rechtssache T-215/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Februar 2008 — American Clothing Associates SA/HABM (Darstellung eines Ahornblatts) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Ahornblatt darstellt, als Gemeinschaftsmarke — Absolutes Eintragungshindernis — Dienstleistungsmarke — Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Artikel 6 der Pariser Verbandsübereinkunft — Rechtliche Gesichtspunkte, mit denen die Stellen des HABM und das Gericht befasst sind)

ABl. C 92 vom 12.4.2008, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 92/26


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Februar 2008 — American Clothing Associates SA/HABM (Darstellung eines Ahornblatts)

(Rechtssache T-215/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Ahornblatt darstellt, als Gemeinschaftsmarke - Absolutes Eintragungshindernis - Dienstleistungsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Artikel 6 der Pariser Verbandsübereinkunft - Rechtliche Gesichtspunkte, mit denen die Stellen des HABM und das Gericht befasst sind)

(2008/C 92/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: American Clothing Associates SA (Evergem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: P. Maeyaert und N. Clarembeaux, avocats)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2006 (Sache R 1463/2005-1) über die Anmeldung eines Zeichens, das ein Ahornblatt darstellt, als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 4. Mai 2006 (Sache R 1463/2005-1) wird aufgehoben, soweit sie die Eintragung der angemeldeten Marke für folgende Dienstleistungen der Klasse 40 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung betrifft: „Anfertigung von Bekleidungsstücken; Ausstopfen und Präparieren von Tieren; Einbinden von Büchern; Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Häuten, Leder, Pelzen und Textilien; Entwicklung von Filmen und Erstellung fotografischer Abzüge; Holzbearbeitung; Auspressen von Früchten; Mahlen von Getreide; Bearbeitung, Härtung und Oberflächenveredelung von Metallen“.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 249 vom 14.10.2006.


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