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Document 52017AE4449

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Eisenbahnverkehrs“ (COM(2017) 353 final — 2017/0146 (COD))

ABl. C 129 vom 11.4.2018, p. 75–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.4.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/75


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik des Eisenbahnverkehrs“

(COM(2017) 353 final — 2017/0146 (COD))

(2018/C 129/12)

Alleinberichterstatter:

Raymond HENCKS

Befassung

Europäische Kommission, 4.8.2017

Rechtsgrundlage

Artikel 91 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Zuständige Fachgruppe

Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft

Annahme in der Fachgruppe

22.11.2017

Verabschiedung auf der Plenartagung

6.12.2017

Plenartagung Nr.

530

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

158/0/1

1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

1.1.

Die Europäische Kommission verwendet die Statistiken über den Eisenbahnverkehr zur Bewertung der Auswirkungen der einschlägigen EU-Maßnahmen sowie ggf. zur Unterstützung der Vorbereitung neuer Maßnahmen.

1.2.

Derartige Statistiken werden seit 1980 (1) erstellt, wobei die ersten Statistiken nur wenig detaillierte Teilstatistiken waren. Im Jahr 2003 wurden mit einem neuen Rechtsakt, namentlich der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 (dem ursprünglichen Rechtsakt), wesentliche Änderungen vorgenommen und zusätzliche Vorschriften eingeführt. Seither müssen die Mitgliedstaaten jährliche, vierteljährliche oder fünfjährliche Statistiken über Eisenbahnverkehrsdienste zur Beförderung von Gütern und Personen auf der Grundlage bestimmter Indikatoren erstellen und übermitteln.

1.3.

Seit 2003 wurde dieser ursprüngliche Rechtsakt durch die Verordnung (EG) Nr. 1192/2003, die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 und die Verordnung (EU) 2016/2032 geändert und ergänzt, wodurch zahlreiche Vorschriften zum Teil im ursprünglichen Rechtsakt und zum Teil in den späteren Änderungsrechtakten verstreut sind.

1.4.

Die Europäische Kommission hat eine reine „Kodifizierung“ vorgenommen und den Inhalt der verschiedenen früheren Rechtsvorschriften in einem harmonisierten und kohärenten Rechtsrahmen ohne inhaltliche Änderungen zusammengefasst — mit Ausnahme der Streichung von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 91/2003, mit dem der Kommission das Recht eingeräumt wurde, die Anhänge zu der vorgenannten Verordnung in Bezug auf nicht wesentliche Bestimmungen nach eigenem Ermessen anzupassen.

1.5.

Im Einklang mit dem Ziel der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) befürwortet der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) die Initiative der Europäischen Kommission, fragt sich jedoch, ob diese Statistiken nicht besser verwertet werden und in andere einschlägige, von Eurostat erhobene Daten einfließen könnten.

Brüssel, den 6. Dezember 2017

Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Georges DASSIS


(1)  Richtlinie 80/1177/EWG.


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