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Document 52014AE2799

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persönliche Schutzausrüstungen — COM(2014) 186 final — 2014/0108 (COD)

    ABl. C 451 vom 16.12.2014, p. 76–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 451/76


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persönliche Schutzausrüstungen

    COM(2014) 186 final — 2014/0108 (COD)

    (2014/C 451/12)

    Alleinberichterstatterin:

    Emmanuelle BUTAUD-STUBBS

    Das Europäische Parlament und der Rat beschlossen am 2. April 2014 bzw. am 24. April 2014, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 114 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persönliche Schutzausrüstungen.

    COM(2014) 186 final — 2014/0108 (COD).

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 23. Juni 2014 an.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 500. Plenartagung am 9./10. Juli 2014 (Sitzung vom 9. Juli) mit 191 Stimmen bei 2 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1

    Der EWSA erachtet die Initiative der Europäischen Kommission für begrüßenswert, die Richtlinie von 1989 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA), d. h. „jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden können“, durch eine Verordnung zu ersetzen, um damit eine verbindliche und einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    1.2

    Der EWSA hält die meisten der vorgeschlagenen Änderungen für sinnvoll:

    Angleichung der Rechtsvorschriften für Produkte an ein einheitliches Muster,

    klare Festlegung der Befugnisse aller privaten und öffentlichen Akteure, die daran beteiligt sind, zu überprüfen, ob die PSA den Anforderungen des Verordnungsvorschlags und der Anhänge entsprechen,

    Einführung zweier neuer Kategorien von PSA: maßgefertigte und individuell angepasste PSA,

    die neue, fünfjährige Dauer der Gültigkeit der Konformitätsbescheinigungen.

    1.3

    Der Ausschuss zieht jedoch die Zweckmäßigkeit einiger der vorgeschlagenen Änderungen in Zweifel:

    die Einbeziehung der für private Verwendung hergestellten PSA gegen Hitze, Feuchtigkeit und Wasser,

    die unterschiedlichen Regelungen in Bezug auf die Sprachen, in denen die verschiedenen erforderlichen Informationen vorzulegen sind.

    1.4

    Der EWSA ist im Übrigen der Auffassung, dass die Benutzung von PSA in den Rahmen einer allgemeinen Politik der Verhütung von Gefahren am Arbeitsplatz einzuordnen ist, die insbesondere folgende Aspekte umfasst:

    die exakte Bestimmung der Risikofaktoren,

    die Anpassung der Arbeitsplätze im Hinblick auf eine Gefahrenreduzierung,

    die Änderung der Arbeitsorganisation,

    die Schulung der Beschäftigten in Bezug auf Risikoprävention, Ergonomie, Tragen und Verwenden von PSA.

    1.5

    All diese Ziele stehen auch im Zentrum des neuen europäischen Strategierahmens für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 2014-2020, der am 6. Juni 2014 verabschiedet wurde und auf den im Verordnungsvorschlag COM(2014) 186 final Bezug genommen werden sollte. Es sei darauf hingewiesen, dass im Jahr 2013 drei Millionen Arbeitnehmer Opfer eines schweren Arbeitsunfalls geworden sind.

    1.6

    Bedauerlich ist auch, dass keinerlei wirtschaftliche Erwägungen im Hinblick auf den europäischen Markt für PSA eingeflossen sind; dieser wurde für 2010 auf etwa zehn Milliarden Euro geschätzt, wächst weiterhin, erhält durch technische Innovationen (neue Fasern, intelligente Textilien, Nanomaterialien usw.) neuen Auftrieb und trägt dem Bedürfnis nach Schutz ebenso Rechnung wie dem Wunsch der Gesellschaft nach Komfort, Wohlergehen, Leichtigkeit und Ästhetik.

    1.7

    Zudem bedauert der EWSA, dass die Verfahren für die Wartung, Kontrolle und Überholung der PSA, der Fall der von mehreren Personen benutzten PSA sowie der Fall von gebrauchten PSA nicht hinreichend berücksichtigt werden.

    2.   Inhalt des Verordnungsvorschlags

    2.1   Stärken und Schwächen der Richtlinie von 1989

    2.1.1

    Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates stützt sich auf Artikel 114 des Vertrags und soll die Mängel beheben, die beim Funktionieren des Binnenmarkts für persönliche Schutzausrüstungen festgestellt wurden.

    2.1.2

    Die Richtlinie 89/686/EWG über persönliche Schutzausrüstungen wurde am 21. Dezember 1989 verabschiedet. Sie ist seit dem 1. Juli 1995 in vollem Umfang anwendbar.

    2.1.3

    In der Richtlinie werden PSA definiert als „jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden können“.

    2.1.4

    In ihr werden die wesentlichen Sicherheitsanforderungen definiert, denen PSA genügen müssen, damit sie in Verkehr gebracht und frei auf dem Binnenmarkt gehandelt werden können. Die PSA müssen entsprechend den Anforderungen der Richtlinie konzipiert und hergestellt werden. Die Hersteller müssen die CE-Kennzeichnung anbringen und den Nutzern Anweisungen für die Lagerung, Verwendung, Reinigung, Wartung und Desinfektion der PSA liefern.

    2.1.5

    Seit 1995 sind verschiedene Schwierigkeiten in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie aufgetreten:

    Unterschiede bei der Auslegung hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten, die zur Zersplitterung des Binnenmarkts geführt haben,

    ein falsches Verständnis einiger Bestimmungen durch die Hersteller und notifizierten Behörden,

    der Ausschluss einiger Kategorien von PSA, der nicht immer gerechtfertigt erschien (ein und dieselbe Schutzausrüstung wurde als PSA betrachtet, wenn sie zu beruflichen Zwecken verwendet wurde, beispielsweise Spülhandschuhe in einem Restaurant, bei privater Verwendung hingegen nicht).

    2.1.6

    Im Übrigen strebt die Europäische Kommission ja eine Vereinfachung an und muss die Richtlinie von 1989 in Einklang mit dem neuen Rechtsrahmen bringen, der einen gemeinsamen Rahmen für produktbezogene Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festlegt.

    2.2   Inhalt des Verordnungsvorschlags

    2.2.1   Geänderter Geltungsbereich

    2.2.1.1

    Künftig sind auch für private Verwendung konzipierte und hergestellte PSA gegen Hitze, Feuchtigkeit und Wasser, die nicht von extremer Art sind (Spülhandschuhe, Topfhandschuhe, Gummistiefel usw.), erfasst, während Schutzhelme für Benutzer zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge in Zukunft vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind, da sie einer Regelung der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa unterliegen.

    2.2.2   Angleichung an die typischen Bestimmungen für produktbezogene Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union

    2.2.2.1

    Die Verpflichtungen aller betroffenen Wirtschaftsakteure, d. h. Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler, werden gemäß den Bestimmungen für produktbezogene Harmonisierungsrechtsvorschriften festgelegt. Der neue, seit 2008 existierende Rechtsrahmen ist ein horizontales Binnenmarktinstrument, mit dem die Effizienz der EU-Rechtsvorschriften für die Produktsicherheit erhöht werden soll (Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung und Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Vermarktung von Produkten).

    2.2.3   Eine neue Aufteilung nach Risikokategorien für die Konformitätsbewertungsverfahren

    2.2.3.1

    Für PSA wird eine neue Einteilung in drei Risikokategorien vorgenommen, für die jeweils ein eigenes Zertifizierungsverfahren gilt.

    Risikokategorien

    Zertifizierungsverfahren

    Beispiele

    Kategorie I

    Geringfügige Risiken: oberflächliche mechanische Verletzungen, Berührung mit Wasser oder heißen Oberflächen (weniger als 50 oC), Schutz vor Sonneneinstrahlung und Witterungsbedingungen, die nicht von extremer Art sind

    Selbstzertifizierung

    Interne Fertigungskontrolle (Modul A, Anhang IV)

    Spülhandschuhe, Topfhandschuhe, Sonnenbrillen usw.

    Kategorie II

    PSA zum Schutz vor Risiken, die weder geringfügig (I) noch sehr schwerwiegend (III) sind,

    maßgefertigte PSA, die nicht zum Schutz vor Risiken gemäß Kategorie I bestimmt sind

    EU-Baumusterprüfung (Modul B, Anhang V)

    Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C, Anhang VI)

    Schutzhelme, Warnbekleidung usw.

    Kategorie III

    Sehr schwerwiegende Risiken: schädliche Stoffe, aggressive Chemikalien, ionisierende Strahlung, warme Umgebung (mehr als 100 oC), kalte Umgebung (weniger als - 50 oC), Stürze aus der Höhe, Stromschlag und Arbeit an unter Spannung stehenden Teilen, Ertrinken, Schnittverletzungen durch Kettensägen und Hochdruckschneidegeräte, Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche, schädlicher Lärm usw.

    EU-Baumusterprüfung (Modul B, Anhang V) + zusätzliches Verfahren unter Beteiligung einer notifizierten Stelle:

    entweder Konformität mit der Bauart/Produktprüfung (Modul F, Anhang VII),

    oder Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D, Anhang VIII),

    Nummer der zertifizierten Stelle.

    Atemschutzgeräte, PSA zum Schutz gegen Stürze aus der Höhe usw.

    2.2.3.2

    Festzustellen ist, dass Kategorie III um einige neue Risiken ergänzt wurde, beispielsweise Verletzungen durch Messerstiche und schädlicher Lärm.

    2.2.3.3

    Die Bestimmungen in Bezug auf die in Artikel 3 definierten individuell angepassten PSA sind nicht ganz eindeutig: Welcher Risikokategorie sind sie zuzuordnen und welchem Zertifizierungsverfahren unterliegen sie entsprechend?

    2.2.4   Begrenzung der Gültigkeitsdauer von Konformitätsbescheinigungen auf fünf Jahre

    2.2.4.1

    Diese wesentliche Änderung wurde auf Ersuchen einiger Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten eingeführt, die festgestellt hatten, dass auf ihrem Markt PSA in Verkehr gebracht wurden, die über noch gültige Zertifizierungen verfügten, obwohl sich die entsprechenden Normen grundlegend geändert hatten (dies betraf insbesondere Schwimmwesten).

    2.2.5   Klärung der wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen

    2.2.5.1

    In der Verordnung nicht mehr enthalten sind Abschnitte zu Anforderungen in Bezug auf drei Risikogruppen, die sich als unerfüllbar erwiesen haben bzw. missverständlich sind:

    Schutz vor mechanischen Schwingungen (Abschnitt 3.1.3),

    Schutz vor schädlichen Auswirkungen von Lärm (Abschnitt 3.5),

    Schutz vor nichtionisierender Strahlung (Abschnitt 3.9.1).

    2.2.6   Stärkere Kontrolle der notifizierten Stellen

    2.2.6.1

    Die Mitgliedstaaten verfügen über verstärkte Befugnisse zur Kontrolle der notifizierten Stellen. Sie können die Notifizierung einer Stelle verweigern, wenn diese jahrelang nicht tätig gewesen ist, wahrscheinlich nicht mehr über die personellen und technischen Ressourcen für die Ausstellung von Zertifikaten verfügt oder in der Vergangenheit Konformitätsbescheinigungen für nichtkonforme PSA ausgestellt hat.

    2.2.7   Ein Übergangszeitraum nach dem Inkrafttreten

    2.2.7.1

    Um den Herstellern, den notifizierten Stellen und den Mitgliedstaaten Zeit zur Umstellung auf die neuen Anforderungen einzuräumen, ist ein Übergangszeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung vorgesehen.

    3.   Allgemeine Bemerkungen

    3.1

    Ist die Einbeziehung von für die private Verwendung bestimmten PSA gegen geringfügige Risiken wie Wasser und Feuchtigkeit praktikabel? Wie sollen die Verbraucher sensibilisiert werden? Sollten möglicherweise die Bedingungen für die CE-Kennzeichnung (Lesbarkeit, Format usw.) für alle PSA zur privaten Verwendung, die käuflich erworben, gemietet oder ausgeliehen werden können, präzisiert werden, etwa nach dem Vorbild der bereits existierenden Bestimmungen für die Kennzeichnung, die Zusammensetzung und die Anleitungen zur Pflege von Textilien? Werden sich diese neuen Anforderungen nicht in einem höheren Verkaufspreis niederschlagen?

    3.2

    Bedauerlich ist der mangelnde Verweis auf den technischen Fortschritt, der doch in diesem Bereich ganz besonders spürbar ist, etwa in Bezug auf Fasern und Textilien (Teflon, Latex, Neopren, Nitril usw.), Beschichtungs- und Filterverfahren, Integration von Sensoren sowie mikroelektronische Sensoren zur Übermittlung von Informationen oder Energie (intelligente Textilien), die einen erhöhten Schutz vor Risiken bieten.

    3.3

    Es wird auch nicht auf das Potenzial des Marktes für die PSA herstellende europäische Industrie (Textil, Bekleidung, Schuhe, Zubehör) verwiesen, den die Europäische Kommission 2007 als einen der führenden Industriemärkte ausgemacht hat.

    3.4

    Unzureichend ist der Verordnungsvorschlag ferner in Bezug auf die menschlichen Aspekte: Eine optimale Verwendung von PSA setzt voraus, dass die Beschäftigten zunächst Informations- und Schulungsveranstaltungen besuchen, auf denen ihnen die Risiken, Bedingungen für die Verwendung von PSA, Anweisungen und wichtige Ratschläge nahegebracht werden. Auch müssen Probe- und Testphasen für PSA eingeplant werden, um ihre Anpassung an die Gestalt des Nutzers sowie an den Arbeitsplatz zu gewährleisten (Anhang II Ziffer 1.3 ist insbesondere im Hinblick auf die Erfassung von Erfahrungen auf nationaler Ebene zu ergänzen).

    3.5

    All diese Aspekte sind im Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine Richtlinie über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vom 12. Juni 1989 (89/391/EWG) zu sehen, mit der Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verbessert werden sollen und in der die Pflichten der Arbeitgeber sowie die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer festgelegt sind.

    3.6

    Die Maßnahmen im Bereich der PSA sind Teil einer umfassenderen Politik auf Ebene der Unternehmen bzw. im Bereich der Verringerung der Risikoexposition. Grundlage einer solchen Politik sind die genaue Bestimmung der Risikofaktoren und ein Instrumentarium an Maßnahmen zu ihrer Reduzierung oder gänzlichen Beseitigung, beispielsweise die Prüfung der Möglichkeit, eine angepasste Vorrichtung zum Auffangen von Luft einzusetzen, bevor auf Atemschutzgeräte zurückgegriffen wird. Anstelle des Schutzes von Einzelpersonen ist stets eine Lösung zu bevorzugen, bei der den Gefahren kollektiv vorgebeugt wird.

    3.7

    Die Bewertung der Risiken wird mit Partnern innerhalb der Unternehmen, d. h. mit Personalvertretungsorganen, Delegierten der Beschäftigten bzw. Ausschüssen für Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit, oder außerhalb der Unternehmen vorgenommen, d. h. mit Arbeitsmedizinern, Planungsbüros oder öffentlichen Stellen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen.

    3.8

    Um einen maximalen Schutz gegen die Risiken zu gewährleisten, vor denen diese PSA schützen sollen, ist den Verfahren für die Wartung, Kontrolle und Überholung der PSA besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Wartung umfasst insbesondere die angemessene Inspektion, Pflege, Reinigung, Reparatur und Aufbewahrung.

    3.9

    In dem Verordnungsvorschlag wird der Schutz vor Mehrfachrisiken nur teilweise behandelt.

    3.10

    In dem Verordnungsvorschlag werden keine PSA behandelt, die von mehreren Personen benutzt werden (beispielsweise Schutzhelme auf einer Baustelle). Hier müssen Hygieneregeln festgelegt werden, die einzuhalten sind.

    3.11

    In dem Verordnungsvorschlag wird auch nicht der Fall behandelt, dass Beschränkungen bei der Benutzung von PSA auftreten. Es kann sein, dass Beschäftigte aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sind, eine PSA zu tragen. Solche Fälle sind zwar selten, treten jedoch auf, und es stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber, der allgemeinen Sicherheitsanforderungen unterliegt, damit umgeht: Versetzung des Arbeitnehmers an einen anderen Arbeitsplatz, Anpassung des Arbeitsplatzes usw.?

    3.12

    Auch die Frage gebrauchter PSA wird im Verordnungsvorschlag nicht behandelt, obwohl einigen nationalen Quellen zufolge der Markt insbesondere für PSA zum Schutz vor Risiken der Kategorie I infolge der Wirtschaftskrise, die viele Branchen betrifft, in denen PSA besonders häufig eingesetzt werden, rasant wächst.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1

    Text des Verordnungsvorschlags, Erwägungsgrund 24: Eine fünfjährige Gültigkeit für die Konformitätsbescheinigung für PSA gewährleistet eine Prüfung der PSA nach dem jeweiligen Stand der Technik, was mit den Zielen der Prävention und der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer gemäß der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 im Einklang steht. Für den Fall, dass sich die Normen nicht wesentlich weiterentwickelt haben, ist ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen.

    4.2

    Artikel 3: Einige Definitionen sollten hinzugefügt werden, etwa Definitionen der Begriffe „gebrauchte PSA“, „Marktüberwachungsbehörden“ (die in den Artikeln 11 und 13 erwähnt werden) sowie „notifizierende Behörde“, die auf nationaler Ebene für die Notifizierung der Stellen zuständig sind, die ihrerseits zur Überprüfung der Konformität der PSA befugt sind.

    4.3

    Artikel 8 Absatz 3: Eine zehnjährige Aufbewahrungspflicht für technische Unterlagen ist möglicherweise übertrieben, zumal die Konformitätsbescheinigung nur fünf Jahre gültig ist. Hier könnte in beiden Fällen eine Frist von fünf Jahren festgelegt werden.

    4.4

    Artikel 8 Absätze 3, 7 und 10, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a), Artikel 10 Absätze 3, 4 und 7, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3, Anhang II Ziffer 2.12: Diese Artikel enthalten für die verschiedenen Dokumente zu den PSA und den Verfahren, denen sie unterliegen, unterschiedliche Sprachenregelungen:

    Die Rede ist von „einer Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann“, eine Formulierung, die der Rechtsprechung des EuGH entnommen ist, jedoch recht subjektiv erscheint.

    Erwähnt wird die Sprachenfrage auch in Anhang II Ziffer 2.12: „Diese Kennzeichnungen müssen […] in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem die Ausrüstung verwendet werden soll.“

    Schließlich taucht in Artikel 15 (Absatz 2 und 3) die Formulierung „in der bzw. den Amtssprachen der Bestimmungsmitgliedstaaten“ auf, die wohl juristisch präziser ist.

    Der EWSA versteht die Gründe, die zur Einführung von drei Sprachenregelungen geführt haben, schlägt jedoch aus Gründen der Vereinfachung vor, ausschließlich die letzte Formulierung zu verwenden.

    4.5

    Artikel 15 Absatz 3: Die Formulierung „wird stets auf dem neuesten Stand gehalten“ könnte auf nationaler Ebene uneinheitlich ausgelegt werden. Hier sollten zeitliche Abstände festgelegt werden, beispielsweise eine jährliche Aktualisierung.

    4.6

    Artikel 42: Der vorgeschlagene Zeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten, nach dessen Ablauf die Verordnung gelten soll, ist eine angesichts der Zahl der notwendigen Änderungen, insbesondere in den Mitgliedstaaten mit schwächer ausgeprägten Verwaltungsstrukturen (erneute Notifizierung aller notifizierten Stellen in allen 28 Mitgliedstaaten, Änderung der Gültigkeitsdauer der Konformitätsbescheinigungen) sicherlich strenge, aber angesichts der Ziele der Prävention und der Verbesserung der Arbeitsbedingungen insbesondere im Hinblick auf die Verringerung der Arbeitsunfälle auch notwendige Anforderung.

    Brüssel, den 9. Juli 2014

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Henri MALOSSE


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