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Document 52013XG0309(01)

    Nationales Verfahren für die Aufteilung eingeschränkter Luftverkehrsrechte in Portugal

    ABl. C 70 vom 9.3.2013, p. 14–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 70/14


    Nationales Verfahren für die Aufteilung eingeschränkter Luftverkehrsrechte in Portugal

    2013/C 70/07

    Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten veröffentlicht die Europäische Kommission im Folgenden das nationale Verfahren für die Aufteilung eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß den Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten auf Luftverkehrsunternehmen der Union, die für die Nutzung dieser Rechte in Frage kommen.

    MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND BESCHÄFTIGUNG

    Gesetzesdekret Nr. 116/2012 vom 29. Mai 2012

    Luftverkehrsverbindungen dienen der Deckung eines Bedarfs und erfüllen Funktionen, deren Bedeutung angesichts des politisch-geografischen Kontexts Portugals staatliche Maßnahmen rechtfertigen, die geeignet sind, den vielfältigen öffentlichen und privaten Interessen, die generell mit dem Luftverkehr in Zusammenhang stehen, in ausgewogener Weise Rechnung zu tragen.

    Im außergemeinschaftlichen Luftverkehr unterliegen insbesondere die Aspekte des Marktzugangs im Luftverkehr derzeit noch den Bestimmungen des Gesetzesdekrets 66/92 vom 23. April 1992.

    Dieser Rechtsrahmen hat sich insgesamt erheblich verändert, nachdem die Europäische Union mit drei Legislativpaketen, von denen das letzte als „Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs in der Gemeinschaft“ bezeichnet wird, zunächst Regelungen für den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt im Bereich des innergemeinschaftlichen Luftverkehrs einführte und in jüngerer Vergangenheit die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft erließ.

    Durch diese EG-Verordnung wurde nicht nur der Rechtsrahmen geändert, sondern es wurden auch die vorhandenen Rechtsinstrumente — die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs und die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten — in einer einzigen Verordnung zusammengefasst.

    Der außergemeinschaftliche Luftverkehr unterliegt somit weiterhin den nationalen Bestimmungen des obengenannten Gesetzesdekrets; die Verpflichtungen aus bilateralen Luftverkehrsabkommen und anderen, damit zusammenhängenden bilateralen oder multilateralen Rechts- und Verwaltungsinstrumenten zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten oder zwischen der Europäischen Union, Mitgliedstaaten und Drittstaaten zur Regelung der internationalen Luftverkehrsbeziehungen werden davon nicht berührt.

    In seinen Urteilen in den Rechtssachen C-466/98, C-467/98, C-468/98, C-469/98, C-471/98, C-472/98, C-475/98 und C-476/98 präzisierte der Europäische Gerichtshof, dass die Zuständigkeit für bestimmte Aspekte, die in den bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern niedergelegt sein müssen, bei der Gemeinschaft liegen.

    In der Folge wurde die Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten erlassen.

    Nach dieser Verordnung ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen erforderlich, wenn der Gegenstand einer Übereinkunft teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft und teilweise in die der Mitgliedstaaten fällt.

    Die Verordnung schreibt ferner die Einrichtung diskriminierungsfreier und transparenter Verfahren für die Aufteilung von Verkehrsrechten auf Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft unter Wahrung der Kontinuität der Flugdienste vor.

    Die nationalen Bestimmungen des Gesetzesdekrets 66/92 vom 23. April 1992 werden somit angesichts der Tatsache, dass sie vor den Vorschriften über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten erlassen wurden, den neuen Gegebenheiten im Bereich der Aufteilung von Verkehrsrechten im außergemeinschaftlichen Luftverkehr bei weitem nicht gerecht und stehen dem Gemeinschaftsrecht in einigen Fällen sogar entgegen. Sie müssen deshalb angepasst und mit dem geltenden Gemeinschaftsrechtsrahmen in Einklang gebracht werden.

    Hauptziel dieses Gesetzesdekrets ist deshalb die Einführung nationaler Rechtsvorschriften, die auf den neuen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen im Bereich der Aufteilung von Verkehrsrechten abgestimmt sind und im nationalen Interesse sowie im Einklang mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts darauf aufbauen.

    Da der außergemeinschaftliche Luftverkehrsmarkt juristisch klar und in abgestimmter Weise geregelt werden muss, um ein in sich geschlossenes Rechtssystem zu bilden, zielen die vorliegenden Rechtsvorschriften auf die Schaffung einer Regelung ab, in der die Voraussetzungen und Verfahren im Bereich der Aufteilung von Verkehrsrechten im außergemeinschaftlichen Linienflugverkehr festgelegt und präzisiert werden.

    Sie sehen vor, dass für die Durchführung von außergemeinschaftlichem Linienflugverkehr eine Betriebserlaubnis erforderlich ist, die vom Instituto Nacional da Aviação Civil, I.P. erteilt wird.

    Bei den Bestimmungen über den Marktzugang gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, der allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf den Zugang zu Strecken einräumt, die aufgrund der von Portugal geschlossenen Luftverkehrsabkommen verfügbar sind.

    Somit erfolgt die Aufteilung der Verkehrsrechte nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 vom 29. April 2004 auf der Grundlage eines diskriminierungsfreien, transparenten Verfahrens in Fällen, in denen das Luftverkehrsabkommen oder etwaige Änderungen desselben eine quantitative Begrenzung der Nutzung der verfügbaren Verkehrsrechte oder der Zahl der Luftfahrtunternehmen vorsieht, die für eine Nutzung der Verkehrsrechte in Frage kommen.

    Ferner ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Luftverkehrsunternehmen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 untereinander private Vereinbarungen kommerzieller Art schließen können (z. B. Vereinbarungen zur Verbindung von Flugdiensten oder Codesharing-Vereinbarungen für den gemeinsamen Betrieb von Linienflugstrecken im Rahmen einer einzigen Betriebserlaubnis).

    Außerdem wird eine Sanktionsregelung für das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen im außergemeinschaftlichen Linienflugverkehr geschaffen, in der Verstöße in Abhängigkeit von den zu schützenden Interessen definiert werden.

    Es wurden die Verbände des Wirtschaftszweigs und die Regierungen der autonomen Regionen konsultiert.

    Nach Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung verfügt die Regierung:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich

    (1)   Dieses Gesetzesdekret legt den Rechtsrahmen für den Marktzugang und die Ausübung von Verkehrsrechten im außergemeinschaftlichen Linienflugverkehr fest.

    (2)   Dieses Gesetzesdekret gilt für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die beabsichtigen, Linienflugdienste für Verbindungen mit Start- oder Zielflughafen in Portugal durchzuführen.

    (3)   Dieses Gesetzesdekret gilt nicht für die Durchführung innergemeinschaftlicher Luftverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

    Für die Zwecke dieses Gesetzesdekrets gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die folgenden:

    a)   „Erlaubnis zur Durchführung von Linienflugdiensten“: einem Luftfahrtunternehmen eingeräumtes Recht, außergemeinschaftliche Linienflugdienste durchzuführen;

    b)   „Benennung“: Notifikation des portugiesischen Staates an die andere Vertragspartei eines Luftverkehrsabkommens, in der er dieser mitteilt, welchem bzw. welchen Unternehmen die nach dem Abkommen verfügbaren Verkehrsrechte übertragen wurden;

    c)   „Verkehrsrecht“: in einem Luftverkehrsabkommen geregeltes Recht zur Durchführung von Flugdiensten zwischen zwei Flughäfen, das als geografische oder räumliche Spezifikation oder Kombination solcher Spezifikationen niedergelegt ist, die Details zu der Anzahl der zu benennenden Luftfahrtunternehmen, der Kapazität und dem Ziel des durchzuführenden Verkehrsdienst enthält; in diesem Zusammenhang werden zwei oder mehr Flughäfen (Flughafensystem), die dasselbe Gebiet bedienen, als ein einziger Flughafen angesehen;

    d)   „IATA (International Air Transport Association)“: Internationaler Luftverkehrsverband;

    e)   „INAC, I.P.“: Instituto Nacional de Aviação Civil, I.P. (portugiesische Luftfahrtbehörde);

    f)   „IATA-Winter-Flugplanperiode“: Zeitraum zwischen dem letzten Sonntag im Oktober und dem letzten Samstag im März;

    g)   „IATA-Sommer-Flugplanperiode“: Zeitraum zwischen dem letzten Sonntag im März und dem letzten Samstag im Oktober;

    h)   „ausführendes Luftfahrtunternehmen“: ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

    i)   „Linienflugdienst“: eine Folge von Flügen mit den folgenden Merkmalen:

    j)   „außergemeinschaftlicher Linienflugdienst“: ein Linienflugdienst zwischen Orten im nationalen Hoheitsgebiet und Orten im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

    KAPITEL II

    BETRIEBSERLAUBNIS FÜR AUSSERGEMEINSCHAFTLICHE LINIENFLUGDIENSTE

    ABSCHNITT I

    Verfahren

    Artikel 3

    Betriebserlaubnis

    (1)   Die Durchführung außergemeinschaftlicher Linienflugdienste erfordert eine Erlaubnis, die vom INAC, I.P. erteilt wird.

    (2)   Nach diesem Gesetzesdekret erteilte Betriebserlaubnisse sind nicht übertragbar.

    Artikel 4

    Informationspflicht

    Das INAC, I.P. veröffentlicht folgende Informationen zu den verfügbaren Verkehrsrechten auf seiner Website und aktualisiert diese regelmäßig:

    a)

    das Programm zu den geplanten bilateralen Luftverkehrsverhandlungen mit Drittstaaten;

    b)

    Liste der verfügbaren Verkehrsrechte;

    c)

    die nach diesem Gesetzesdekret beantragten Betriebserlaubnisse;

    d)

    die Liste der nach diesem Gesetzesdekret erteilten Erlaubnisse;

    e)

    die Beschlüsse des INAC, I.P. zur Änderung oder zum Widerruf von Erlaubnissen nach diesem Gesetzesdekret;

    f)

    die Entscheide über Rechtsbehelfe vor Gericht nach Artikel 13 dieses Gesetzesdekrets.

    Artikel 5

    Beantragung

    (1)   Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die nach dem vorstehenden Artikel veröffentliche Verkehrsrechte nutzen wollen, stellen beim INAC, I.P. einen entsprechenden Antrag in portugiesischer Sprache, der Folgendes enthalten muss:

    a)

    Angaben zum Antragsteller;

    b)

    Angabe der Linienflugdienste, deren Durchführung beantragt wird;

    c)

    Angabe zur Art des Dienstes, für den der Antrag gestellt wird;

    d)

    Angabe der IATA-Flugplanperiode(n), in der/denen der Antragsteller den Flugbetrieb durchzuführen beabsichtigt;

    e)

    voraussichtliches Datum der Aufnahme der Dienste.

    (2)   Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    a)

    ein nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 erteilte, gültige Betriebsgenehmigung;

    b)

    ein gültiges und für die Durchführung der beantragten Linienflugdienste geeignetes Luftverkehrsbetreiberzeugnis;

    c)

    eine Bescheinigung über vom Antragsteller ordnungsgemäß entrichtete portugiesische Sozialversicherungsbeiträge;

    d)

    ein Nachweis über den ordnungsgemäßen steuerrechtlichen Status des Antragstellers nach portugiesischem Recht.

    (3)   Der Antrag muss ferner folgende Elemente umfassen:

    a)

    Plan der vom Antragsteller beabsichtigten Flugdienste mit Angaben zu den Betriebstagen, Flugzeiten, eingesetztem Fluggerät, Konfiguration der Fluggastkabine, Anzahl der Sitzplätze und Frachtkapazität;

    b)

    voraussichtliches Verkehrsaufkommen;

    c)

    vom Antragsteller angewendete Tarifstruktur;

    d)

    Angabe der eigenen oder fremden Mittel und Dienste, die der Antragsteller für die Durchführung der Dienste in Anspruch nehmen will;

    e)

    Angabe der Leasing-Vereinbarungen, die der Antragsteller geschlossen hat oder zu schließen beabsichtigt;

    f)

    Angabe der Allianzen, Partnerschaften und Vereinbarungen, die der Antragsteller zur Bereitstellung der beantragten Dienste geschlossen hat oder zu schließen beabsichtigt;

    g)

    Angabe der Bedingungen für die Leistungserbringung nach Artikel 11;

    h)

    Buchungssystem;

    l)

    Angaben zur bisherigen Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit des Antragstellers;

    m)

    Angabe der für den Passagierschutz getroffen Maßnahmen;

    (4)   Dem Antrag sind ferner Nachweise über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers nach Artikel 9 dieses Gesetzesdekrets beizufügen.

    (5)   Beabsichtigt ein Luftfahrtunternehmen, nach anderen Luftverkehrsabkommen erteilte Verkehrsrechte auszuüben, muss es für die Verkehrsrechte der jeweiligen Abkommen getrennte Anträge einreichen.

    (6)   Einheitliche Begleitunterlagen zu den im vorstehenden Absatz genannten Anträgen können zusammen eingereicht werden.

    (7)   Die in den vorstehenden Absätzen genannten Unterlagen müssen nicht eingereicht werden, wenn diese dem INAC, I.P. bereits vorliegen und sie aktuell und rechtsgültig sind.

    (8)   Anträge sind spätestens 60 Arbeitstage vor Beginn der IATA-Flugplanperiode einzureichen, in der die Dienste aufgenommen werden sollen, es sei denn, es handelt sich um eingeschränkte Verkehrsrechte, für die eine Frist von 120 Arbeitstagen gilt.

    (9)   Spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf der im vorstehenden Absatz genannten Frist nimmt das INAC, I.P. eine vorläufige Beurteilung des Vorgangs vor; fehlen für die Bearbeitung des Antrags erforderliche Unterlagen oder werden zusätzliche Auskünfte benötigt, fordert das INAC, I.P. den Antragsteller auf, die betreffenden Unterlagen innerhalb von 10 Arbeitstagen nachzureichen, die erbetenen zusätzlichen Auskünfte zu erteilen oder etwaige Unstimmigkeiten zu beheben; kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach, wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgelehnt.

    Artikel 6

    Veröffentlichung

    Nach Ablauf der Fristen nach Artikel 5 Absatz 9 gibt das INAC, I.P. in Form einer Bekanntmachung in der Reihe 2 des Amtsblatts Diário da República sowie auf seiner Website die Absicht des Antragstellers bekannt, damit Betroffene, die ein hinreichendes Interesse nachweisen, innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der Veröffentlichung zu der Bekanntmachung Stellung nehmen oder einen Antrag nach Artikel 5 stellen können.

    Die im vorstehenden Absatz genannte Frist gilt nur bei der Veröffentlichung von Anträgen, die eingeschränkte Verkehrsrechte nach Artikel 11 Absatz 1 betreffen.

    ABSCHNITT II

    Erteilung der Betriebserlaubnis

    Artikel 7

    Voraussetzungen

    Eine Erlaubnis zur Durchführung außergemeinschaftlicher Linienflugdienste wird Luftfahrtunternehmen erteilt, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

    a)

    sie verfügen über eine nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 erteilte gültige Betriebsgenehmigung;

    b)

    sie haben die technische, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erbringung der beantragten Flugdienste nachgewiesen;

    c)

    sie erfüllen die nach dem/den betreffenden Luftverkehrsabkommen erforderlichen Benennungsvoraussetzungen;

    d)

    sie verfügen über einen Versicherungsschutz, der für die beantragten Flugdienste angemessen ist;

    e)

    sie verfügen über einen ordnungsgemäßen Status hinsichtlich der Steuer- und Sozialversicherungsabgaben nach portugiesischem Recht.

    Artikel 8

    Technische Leistungsfähigkeit

    (1)   Die technische Leistungsfähigkeit wird anhand eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses beurteilt, aus dem hervorgeht, dass das Luftfahrtunternehmen die nach dem einschlägigen Recht geltenden technischen Vorschriften für die Durchführung der beantragten Dienste erfüllt.

    (2)   Die Luftfahrtunternehmen müssen über eine für die Durchführung der beantragten Dienste geeignete Flotte verfügen, die in ihrem Eigentum steht oder Gegenstand eines Leasing-Vertrags ist.

    Artikel 9

    Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

    Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 4 wird die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens anhand des Nachweises beurteilt, dass es sich bei den fraglichen Flugdiensten um eine wirtschaftlich rentable Tätigkeit handelt, die die finanzielle Leistungsfähigkeit des Luftfahrtunternehmens nicht beeinträchtigt.

    Artikel 10

    Erteilung der Erlaubnis

    (1)   Das INAC, I.P. erlässt zu jedem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum der Einreichung aller Unterlagen durch den Antragsteller einen Beschluss.

    (2)   Benachrichtigt das INAC, I.P. den Antragsteller nach Artikel 5 Absatz 9, wird die Frist des Absatzes 1 bis zum Eingang der fehlenden Unterlagen oder der Korrektur der vorgelegten Informationen beim INAC, I.P. ausgesetzt.

    (3)   Die Erteilung von Erlaubnissen nach den vorstehenden Artikeln wird im Diário da República veröffentlicht.

    Artikel 11

    Eingeschränkte Verkehrsrechte

    (1)   Über konkurrierende Anträge wird bei Einschränkung entweder der Verkehrsrechte oder der Anzahl der für die Ausübung dieser Rechte zugelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der Einreichung aller Unterlagen durch die Antragsteller entschieden, wenn diese die Voraussetzungen des Artikels 7 erfüllen.

    (2)   Für die Zwecke der Entscheidung kann das INAC, I.P. um ergänzende Informationen ersuchen und erforderlichenfalls Anhörungen durchführen; dies führt zu einer Aussetzung der Frist nach Absatz 1.

    (3)   Die Erteilung der Betriebserlaubnis nach den Kriterien des Artikels 7 setzt in jedem Fall voraus, dass der Antrag die Voraussetzungen des Artikels 5 erfüllt.

    (4)   Vorbehaltlich der Bestimmungen des jeweiligen Luftverkehrsabkommens prüft das INAC, I.P. konkurrierende Anträge anhand der folgenden Kriterien:

    a)

    Deckung der Luftverkehrsnachfrage, u. a. im Hinblick auf kombinierte Dienste bzw. Frachtdienste, direkte bzw. indirekte Dienste, Häufigkeit der Dienste und Betriebstage;

    b)

    Tarifpolitik, insbesondere Ticketpreise, Rabatte und andere verkaufsfördernde Maßnahmen;

    c)

    Gesamtreisezeit vom Startflughafen bis zum Zielflughafen;

    d)

    maximal benötigter Zeitraum, um ein Luftfahrzeug im Falle einer dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnenden Betriebsstörung zu ersetzen,

    e)

    Servicequalität, insbesondere hinsichtlich des Musters und der Ausrüstung der Luftfahrzeuge sowie des Vorhandenseins öffentlicher Verkaufsstellen;

    f)

    Beitrag zur Gewährleistung eines ausreichenden Wettbewerbs;

    g)

    voraussichtliches Datum der Aufnahme der Dienste;

    h)

    Gewährleistungszusagen im Hinblick auf die Kontinuität der Flugdienste;

    i)

    Steigerung des Marktanteils der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Rahmen der betreffenden bilateralen Beziehungen;

    j)

    Abstimmung der Flugzeiten und der Luftfahrzeugmuster auf die Flughafenkapazität;

    l)

    Umweltverträglichkeit der eingesetzten Luftfahrzeuge;

    m)

    Entwicklung des Verbindungsangebots;

    n)

    Beitrag zur Förderung des Wirtschaftsstandortes einschließlich des Tourismus;

    o)

    bei Strecken zwischen Portugal und Ländern mit Amtssprache Portugiesisch Vorhandensein einer Geschäftsstelle mit Diensten in portugiesischer Sprache;

    p)

    bei Strecken zwischen Portugal und Ländern mit Amtssprache Portugiesisch Vorhandensein von Kabinenpersonal, das mehrheitlich Portugiesisch spricht und versteht.

    (5)   Darüber hinaus können folgende Kriterien berücksichtigt werden:

    a)

    Vorhandensein einer Geschäftsstelle mit Diensten in portugiesischer Sprache;

    b)

    Vorhandensein von Kabinenpersonal, das mehrheitlich Portugiesisch spricht und versteht;

    c)

    Situation des Luftfahrtunternehmens in Bezug auf die Zahlung von Luftverkehrsabgaben in Portugal;

    d)

    Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden, sofern dies den Antragstellern rechtzeitig vor dem endgültigen Bescheid mitgeteilt wird.

    Artikel 12

    Auswahlverfahren

    (1)   Nach Abschluss der Prüfung nach Artikel 11 veröffentlicht das INAC, I.P. einen Entwurf des Bescheids auf seiner Website.

    (2)   Betroffene Dritte können innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der Veröffentlichung schriftlich Stellung nehmen.

    (3)   Der endgültige Bescheid über die Betriebserlaubnis für die Flugdienste wird spätestens 20 Arbeitstage nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 erlassen.

    Artikel 13

    Rechtsbehelf

    Gegen den endgültigen nach den Kriterien des Artikels 12 erlassenen Bescheid kann ein Rechtsbehelf vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Artikel 14

    Benennung

    (1)   Soweit dies im betreffenden Luftverkehrsabkommen vorgesehen ist, benennt der portugiesische Staat nach Veröffentlichung der Erlaubnis zusammen mit der zuständigen Stelle der anderen Vertragspartei des Luftverkehrsabkommens das für die betreffenden Dienste zugelassene Luftfahrtunternehmen.

    (2)   In den in Artikel 15 vorgesehenen Fällen wird das ausführende Luftfahrtunternehmen benannt.

    (3)   Soweit dies im betreffenden Luftverkehrsabkommen vorgesehen ist, hängt die Ausübung der durch die Erlaubnis übertragenen Rechte von der Anerkennung der Benennung durch die andere Vertragspartei des Luftverkehrsabkommens ab; das INAC, I.P. unterrichtet den Erlaubnisinhaber unverzüglich.

    ABSCHNITT III

    Private Vereinbarungen kommerzieller Art über die Durchführung von Flugdiensten

    Artikel 15

    Codesharing-Vereinbarung

    (1)   Sofern es das betreffende Luftverkehrsabkommen zulässt, können Luftfahrtunternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens Codesharing-Vereinbarungen für die Durchführung außergemeinschaftlicher Linienflugdienste schließen.

    (2)   In den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen wird die Erlaubnis auf der Grundlage der Verpflichtungen aus der Codesharing-Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gemeinsam beantragt, bearbeitet und geprüft.

    (3)   Die gemeinsame Antragstellung entbindet das Luftfahrtunternehmen nicht von der Erfüllung der für die Betriebserlaubnis nach diesem Gesetzesdekret geltenden Voraussetzungen, einschließlich der nach den Bestimmungen der Vereinbarung erforderlichen Anpassungen.

    (4)   Zur Erteilung der Erlaubnis nach diesem Artikel wird eine einzige Erlaubnis ausgestellt, die künftig zu schließende Vereinbarungen enthalten kann, sofern dies nach dem Luftverkehrsabkommen zulässig ist.

    KAPITEL III

    ÄNDERUNG DER ERLAUBNIS

    Artikel 16

    Gültigkeit

    (1)   Die Erlaubnis bleibt gültig, solange die Voraussetzungen des Luftverkehrsabkommens erfüllt sind und das Luftfahrtunternehmen den in diesem Gesetzesdekret vorgesehenen Verpflichtungen nachkommt.

    (2)   Die Gültigkeit der Betriebserlaubnis hängt stets vom Vorliegen einer gültigen und wirksamen Betriebsgenehmigung und eines gültigen und wirksamen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ab.

    Artikel 17

    Änderung der Erlaubnis

    Ist es aufgrund des öffentlichen Interesses oder eines Antrags des Antragstellers gerechtfertigt, können Betriebserlaubnisse vom INAC, I.P. geändert werden, sofern das INAC, I.P. die betreffende Änderung billigt und die Bedingungen für die Aufteilung der eingeschränkten Verkehrsrechte unberührt bleiben.

    Artikel 18

    Widerruf der Erlaubnis

    (1)   Das INAC, I.P. muss eine nach diesem Gesetzesdekret erteilte Erlaubnis widerrufen, wenn

    a)

    das Luftfahrtunternehmen die Flugdienste innerhalb zweier aufeinanderfolgender Flugplanperioden nicht aufnimmt;

    b)

    das Luftfahrtunternehmen die Flugdienste aus anderen Gründen als aus Gründen höherer Gewalt aussetzt oder unterbricht und innerhalb von sechs Monaten nicht wieder aufnimmt;

    c)

    andere besondere Gründe für einen Widerruf vorliegen.

    (2)   Das INAC, I.P. kann eine nach diesem Gesetzesdekret erteilte Erlaubnis widerrufen, wenn

    a)

    das Luftfahrtunternehmen die Voraussetzungen für die Gewährung und Aufrechterhaltung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt;

    b)

    das Luftfahrtunternehmen bezüglich der Angaben nach Artikel 11 falsche Auskünfte erteilt hat, die zu einer fehlerhaften Anwendung der in dem Artikel vorgesehenen Kriterien führen;

    c)

    dies aufgrund des öffentlichen Interesses geboten ist;

    d)

    die Gebühren nach Artikel 27 nicht entrichtet wurden;

    e)

    das Luftfahrtunternehmen die Verkehrsrechte nicht wirksam ausgeübt oder gegen EU- oder nationales Wettbewerbsrecht verstoßen hat.

    (3)   Für die Zwecke der Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe b gilt als höhere Gewalt ein betriebsfremdes, unvorhersehbares Ereignis, das nicht unschädlich gemacht werden kann und sich negativ auf die Bedienung der Strecke auswirkt, insbesondere

    a)

    Naturkatastrophen;

    b)

    meteorologische Umstände, die die Durchführung des betreffenden Flugs verhindern;

    c)

    Sicherheitsrisiken für die Zivilluftfahrt;

    d)

    unerwartete Flugsicherheitsmängel;

    e)

    Streiks, die den Betrieb des Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen;

    f)

    Terroranschläge oder kriegerische Handlungen (mit oder ohne Kriegserklärung);

    g)

    Störung der öffentlichen Ordnung, insbesondere aus Gründen politischer Instabilität.

    (4)   Erlaubnisse können ferner auf Ersuchen des Erlaubnisinhabers widerrufen werden.

    Artikel 19

    Überwachung

    Die nach diesem Gesetzesdekret für die Durchführung außergemeinschaftlicher Linienflugdienste zugelassenen Luftfahrtunternehmen müssen jährlich innerhalb der vom INAC, I.P. gesetzten Fristen statistische Verkehrsdaten, jährliche Gewinn- und Verlustrechnungen sowie andere für die Überwachung durch das INAC, I.P. zweckmäßige oder für die Anwendung dieses Gesetzesdekrets erforderliche Unterlagen vorlegen.

    Artikel 20

    Veröffentlichung

    Die Beschlüsse des INAC, I.P. zur Änderung oder zum Widerruf von Erlaubnissen nach diesem Gesetzesdekret werden in der Reihe 2 des Amtsblatts Diário da República veröffentlicht.

    KAPITEL IV

    VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WIRKSAME DURCHFÜHRUNG VON FLUGDIENSTEN

    Artikel 21

    Flugpläne

    (1)   Sofern dies im Luftverkehrsabkommen vorgesehen ist, unterliegen die den genehmigten Flugdienst betreffenden Flugpläne der Vorabgenehmigung des INAC, I.P.

    (2)   Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die genehmigten Flugpläne, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, einzuhalten.

    Artikel 22

    Änderungen

    (1)   Sofern dies im Luftverkehrsabkommen vorgesehen ist, unterliegt jede Änderung der genehmigten Flugpläne, wie z. B. Änderungen der Häufigkeit der Dienste, des Tages oder Zeitpunkts der Dienste oder des eingesetzten Fluggeräts sowie Flugstreichungen oder zusätzliche Flüge, der Vorabgenehmigung der INAC, I.P.; ausgenommen sind Änderungen aufgrund unvorhergesehener Umstände oder höherer Gewalt.

    (2)   Sofern dies im Luftverkehrsabkommen vorgesehen ist, holen die Erlaubnisinhaber die erforderlichen Bewilligungen nach Absatz 1 bei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei des Luftverkehrsabkommens ein.

    KAPITEL V

    ÜBERWACHUNG UND SANKTIONEN

    Artikel 23

    Überwachung

    (1)   Das INAC, I.P. ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzesdekrets zuständig; die Überwachungszuständigkeiten anderer Einrichtungen, die der INAC, I.P. über die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten Bericht erstatten müssen, bleiben davon unberührt.

    (2)   Die Luftfahrtunternehmen müssen dem INAC, I.P. alle für die Überwachung erforderlichen Unterlagen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Anforderung übermitteln.

    Artikel 24

    Verstöße

    (1)   Für die Zwecke der Anwendung des Gesetzesdekrets Nr. 10/2004 vom 9. Januar 2004 über Verstöße in der Zivilluftfahrt sind folgende Zuwiderhandlungen als sehr schwere Verstöße anzusehen:

    a)

    die Ausübung von Verkehrsrechten durch nicht nach diesem Gesetzesdekret zugelassene Einrichtungen;

    b)

    die Ausübung von Verkehrsrechten durch nicht nach diesem Gesetzesdekret benannte Stellen;

    c)

    die Nutzung der Erlaubnis durch andere Stellen als den Erlaubnisinhaber;

    d)

    falsche Angaben im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Erlaubnis;

    e)

    die Ausübung von Verkehrsrechten durch eine dafür zugelassene Stelle ohne den vorgeschriebenen gültigen Versicherungsschutz;

    f)

    die Nichtvorlage der jährlich einzureichenden statistischen Verkehrsdaten, der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnungen beim INAC, I.P. durch die zugelassenen Stellen sowie eine Verweigerung der Bereitstellung der vom INAC, I.P. angeforderten Unterlagen, die der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzesdekrets dienen;

    g)

    Änderungen der genehmigten Flugpläne im Hinblick auf die Häufigkeit der Dienste, des Tages oder Zeitpunkts der Dienste oder des eingesetzten Fluggeräts sowie Flugstreichungen oder zusätzliche Flüge ohne Vorabgenehmigung der INAC, I.P. nach Artikel 22 Absatz 1.

    (2)   Für die Zwecke der Anwendung des Gesetzesdekrets Nr. 10/2004 vom 9. Januar 2004 über Verstöße in der Zivilluftfahrt sind folgende Zuwiderhandlungen als schwere Verstöße anzusehen:

    a)

    die Nichtaufnahme der außergemeinschaftlichen Linienflugdienste innerhalb der dafür vorgesehenen Frist sowie die Aussetzung oder Unterbrechung der Durchführung dieser Dienste aus anderen Gründen als höherer Gewalt im Sinne des Artikels 18 Absatz 2;

    b)

    die Nichteinhaltung der Pflicht zur Vorlage der den genehmigten Flugdienst betreffenden Flugpläne nach Artikel 21 Absatz 1;

    c)

    die Nichteinhaltung der vom INAC, I.P. nach Artikel 21 Absatz 2 genehmigten Flugpläne;

    d)

    die Nichteinhaltung der Pflicht zur Veröffentlichung der vom INAC, I.P. nach Artikel 21 Absatz 2 genehmigten Flugpläne;

    e)

    die Nichtentrichtung der Gebühren nach Artikel 27.

    (3)   Fahrlässiges Handeln sowie versuchte Zuwiderhandlungen sind strafbar.

    Artikel 25

    Verstoßverfahren

    (1)   Nach dem Gesetzesdekret Nr. 145/2007 vom 27. April 2007 ist das INAC, I.P. für die Einleitung und Durchführung von Verstoßverfahren sowie für die Anwendung von Geldbußen und Begleitsanktionen zuständig.

    (2)   Auf die Verstöße nach diesem Gesetzesdekret finden die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 10/2004 vom 9. Januar 2004 über Verstöße in der Zivilluftfahrt Anwendung.

    Artikel 26

    Begleitsanktionen

    (1)   Nach Kapitel II Abschnitt II des Gesetzesdekrets Nr. 10/2004 vom 9. Januar 2004 und Artikel 21 der durch das Gesetzesdekret Nr. 433/82 vom 27. Oktober 1982 verabschiedeten Allgemeinen Bestimmungen über Verstöße (Regime Geral das Contraordenações) (geändert durch die Gesetzesdekrete Nr. 356/89 vom 17. Oktober 1989, Nr. 244/95 vom 14. September 1995 und Nr. 323/2001 vom 17. Dezember 2001 sowie durch das Gesetz Nr. 109/2001 vom 24. Dezember 2001) kann das INAC, I.P. nach Artikel 14 des Gesetzesdekrets Nr. 10/2004 vom 9. Januar 2004 die Anwendung von Begleitsanktionen in Form des Entzugs der Luftverkehrszulassung für eine Dauer von bis zu zwei Jahren in Verbindung mit Geldbußen zur Ahndung von Verstößen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d beschließen.

    (2)   Die aufgrund eines Verstoßes angewandte Strafe kann nach Artikel 13 des Gesetzesdekrets Nr. 10/2004 vom 9. Januar 2004 veröffentlicht werden.

    KAPITEL VI

    SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

    Artikel 27

    Gebühren

    (1)   Bei Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Betriebserlaubnis fällt eine einmalige Gebühr an; eine weitere Gebühr ist für die Erteilung der Erlaubnis zu entrichten; in den in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Fällen erhöhen sich diese Gebühren um 50 %.

    (2)   Die Inhaber von Betriebserlaubnissen nach diesem Gesetzesdekret entrichten eine jährliche Gebühr, die sich nach den Kosten richtet, die durch die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzesdekrets entstehen.

    (3)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Gebühren werden durch Erlass des Ministeriums für Zivilluftfahrt festgelegt.

    (4)   Bis zur Veröffentlichung des Ministerialerlasses nach Absatz 3 bleiben alle gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Gebühren nach diesem Artikel in Kraft.

    Artikel 28

    Aufhebung

    Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 4 wird das Gesetzesdekret Nr. 66/92 vom 23. April 1992 aufgehoben.

    Artikel 29

    Inkrafttreten

    Dieses Gesetzesdekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.


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