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Document 52011DP0541
Requests for defence of the parliamentary immunity of Viktor Uspaskich European Parliament decision of 1 December 2011 on the requests for defence of the immunity and privileges of Viktor Uspaskich (2011/2162(IMM) and 2011/2099(IMM))
Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Viktor Uspaskich Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Viktor Uspaskich (2011/2162(IMM) und 2011/2099(IMM))
Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Viktor Uspaskich Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Viktor Uspaskich (2011/2162(IMM) und 2011/2099(IMM))
ABl. C 165E vom 11.6.2013, p. 80–81
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 165/80 |
Donnerstag, 1. Dezember 2011
Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Viktor Uspaskich
P7_TA(2011)0541
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 1. Dezember 2011 zu dem Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Viktor Uspaskich (2011/2162(IMM) und 2011/2099(IMM))
2013/C 165 E/12
Das Europäische Parlament,
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befasst mit dem Antrag von Viktor Uspaskich auf den Schutz seiner Immunität vom 5. April 2011, der in der Plenarsitzung vom 9. Mai 2011 bekanntgegeben wurde, und seinem Antrag vom 11. April 2011, bekanntgegeben in der Plenarsitzung vom 4. Juli 2011, zur Überprüfung des Beschlusses des Parlaments vom 7. September 2010 zur Aufhebung seiner Immunität (1), |
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nach Anhörung von Viktor Uspaskich am 10. Oktober 2011 gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
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gestützt auf die Artikel 7 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ("das Protokoll") sowie auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
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in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008 und 19. März 2010 (2), |
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unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Republik Litauen, |
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unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 7. September 2010, die Immunität von Viktor Uspaskich aufzuheben, |
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gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis der Berichte des Rechtsausschusses (A7-0411/2011 und A7-0413/2011), |
A. |
in der Erwägung, dass es angemessen ist, die Anträge von Viktor Uspaskich vom 5. und 11. April 2011 gemeinsam zu behandeln, da sie sich auf das gleiche Gerichtsverfahren beziehen, |
B. |
in der Erwägung, dass ein Strafverfahren gegen Viktor Uspaskich, Mitglied des Europäischen Parlaments, eingeleitet wurde, der in dem beim Regionalgericht Vilnius anhängigen Verfahren beschuldigt wird, Straftaten gemäß Artikel 24 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 222 Absatz 1, Artikel 220 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 220 Absatz 1, Artikel 205 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 205 Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Republik Litauen begangen zu haben, |
C. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht, in der Erwägung, dass bei Ergreifung eines Mitglieds auf frischer Tat die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden kann, und in der Erwägung, dass dies der Befugnis des Europäischen Parlaments nicht entgegensteht, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben, |
D. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 62 der Verfassung der Republik Litauen ein Mitglied des nationalen Parlaments (Seimas) ohne Zustimmung des Seimas keiner strafrechtlichen Verantwortung unterzogen und weder verhaftet noch auf andere Weise in seiner Freiheit eingeschränkt werden kann, |
E. |
in der Erwägung, dass Artikel 62 der Verfassung der Republik Litauen darüber hinaus bestimmt, dass ein Mitglied des Seimas wegen Abstimmungen oder Reden im Seimas nicht verfolgt werden darf; es jedoch wegen Beleidigung oder Verleumdung einer Person im ordentlichen Verfahren zu strafrechtlicher Verantwortung gezogen werden kann, |
F. |
in der Erwägung, dass Viktor Uspaskich im Wesentlichen Vergehen vorschriftswidriger Buchführung im Zusammenhang mit der Finanzierung einer politischen Partei während eines Zeitraums vor seiner Wahl als Mitglied des Europäischen Parlaments beschuldigt wird, |
G. |
in der Erwägung, dass das Parlament am 7. September 2010 die Immunität von Viktor Uspaskich aufhob, da keine überzeugenden Beweise für das Vorliegen eines „fumus persecutionis“ vorlagen und dass die Straftaten, deren Viktor Uspaskich beschuldigt wird, nichts mit seiner Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments zu tun hatten, |
H. |
in der Erwägung, dass Viktor Uspaskich am 28. Oktober 2010 beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Parlaments vom 7. September 2010 erhoben hat, nur um diese im Juli 2011 zurückzunehmen, |
I. |
in der Erwägung, dass Viktor Uspaskich in seinem Schreiben vom 5. April 2011, in dem er den Schutz der Immunität beantragt, vorträgt, dass das von den litauischen Behörden eingeleitete Strafverfahren die Ausübung seines parlamentarischen Amtes unmöglich mache oder erschwere, indem seine Reisefreiheit im Widerspruch zu Artikel 7 des Protokolls eingeschränkt werde, |
J. |
in der Erwägung, dass Artikel 7 des Protokolls die Mitglieder gegen andere als gerichtliche Beschränkungen ihrer Reisefreiheit schützen soll und folglich keine Immunität sondern ein Vorrecht enthält, und nicht vor gerichtlichen Beschränkungen der Reisefreiheit des Mitglieds schützt (3), |
K. |
in der Erwägung, dass es folglich dem Parlament unmöglich ist, dem Antrag von Viktor Uspaskich vom 5. April 2011, seine Immunität gemäß Artikel 7 des Protokolls zu schützen, zu entsprechen, |
L. |
in der Erwägung, dass Viktor Uspaskich in seinem Schreiben vom 11. April 2011 die Überprüfung des Beschlusses des Parlaments vom 7. September 2010 wegen angeblich neuer von WikiLeaks bekannt gemachter Fakten, die zeigten, dass er Opfer von „fumus persecutionis“ geworden sei, beantragt, |
M. |
in der Erwägung, dass dieser Antrag zurückgewiesen werden sollte, da keine ausreichende Verbindung zwischen den angeblich neuen Fakten und der Einleitung des Verfahrens gegen Viktor Uspaskich wegen vorschriftswidriger Buchführung festgestellt wurde, |
N. |
in der Erwägung, dass darüber hinaus – und dies gilt auch für den Vortrag von Viktor Uspaskich, dass mit der Annahme des Beschlusses vom 7. September 2010 sein Grundrecht auf Verteidigung und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden seien – der Antrag auf Überprüfung des Beschlusses des Parlaments vom 7. September 2010 keinen Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte im Sinne von Artikel 6 und 7 darstellt, |
1. |
beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Viktor Uspaskich nicht zu schützen; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die Berichte seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Republik Litauen zu übermitteln. |
(1) ABl. C 308 E vom 20.10.2011, S. 90.
(2) Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391; Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849, Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929; Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament.
(3) Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849, Randnummern 48-52.