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Document 52011AE1587

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken“ KOM(2011) 483 endg. — 2011/0210 (COD)

    ABl. C 24 vom 28.1.2012, p. 78–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.1.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/78


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken“

    KOM(2011) 483 endg. — 2011/0210 (COD)

    2012/C 24/14

    Hauptberichterstatter: Michael SMYTH

    Der Rat und das Europäische Parlament beschlossen am 2. September bzw. am 5. Oktober 2011, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1083/2006 im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken

    KOM(2011) 483 endg. — 2011/0210 (COD).

    Das Präsidium des Ausschusses beauftragte die Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt am 20. September 2011 mit der Ausarbeitung dieser Stellungnahme.

    Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 475. Plenartagung am 26./27. Oktober 2011 (Sitzung vom 27. Oktober) Michael SMYTH zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 87 Stimmen bei 7 Enthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1

    Der EWSA nimmt den Kommissionsvorschlag zur Kenntnis, die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 im Hinblick auf rückzahlbare Beihilfe und Finanzierungstechniken aus Gründen der erforderlichen Klarheit und Rechtssicherheit zu ändern.

    1.2

    Der EWSA befürwortet den Vorschlag.

    2.   Begründung

    2.1

    In Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates, der Bestimmungen über die Strukturfonds und die Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2000-2006 enthält, werden verschiedene Formen der Unterstützung genannt (u.a. die rückzahlbare und nichtrückzahlbare Direktbeihilfe), die über eine Beteiligung der Strukturfonds geleistet werden können. Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über die Kohäsionspolitik für den jetzigen Programmplanungszeitraum (2007-2013) geht auf Finanzierungsinstrumente ein, enthält jedoch keine angemessene rechtssprachliche Definition der rückzahlbaren bzw. der nichtrückzahlbaren Unterstützung.

    2.2

    Die Mitgliedstaaten nehmen rückzahlbare Formen der Unterstützung recht häufig in Anspruch, insbesondere nach den positiven Erfahrungen, die sie mit diesem Instrument im vergangenen Programmplanungszeitraum (2000-2006) gemacht haben.

    2.3

    Deshalb hat es sich als erforderlich erwiesen, die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zu ändern und darin eine allgemeine Definition der rückzahlbaren Beihilfen aufzunehmen, und in Bezug auf die Finanzierungsinstrumente eine Reihe von technischen Verfahren zu klären, da revolvierende Finanzierungsformen derzeit in mehr Bereichen verwendet werden als für bloße Finanzierungstechniken.

    Brüssel, den 27. Oktober 2011

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Staffan NILSSON


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