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Document 52011AE1166

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff   KOM(2011) 224 endg. — 2011/0091 (NLE)

    ABl. C 318 vom 29.10.2011, p. 139–141 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 318/139


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ‚Brennstoffzellen und Wasserstoff‘ “

    KOM(2011) 224 endg. — 2011/0091 (NLE)

    2011/C 318/23

    Hauptberichterstatter: Mihai MANOLIU

    Der Rat beschloss am 16. Mai 2011, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 304 AEUV um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen:

    Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ‚Brennstoffzellen und Wasserstoff‘

    KOM(2011) 224 endg. — 2011/0091 (NLE).

    Das Präsidium beauftragte am 3. Mai 2011 die Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch, mit den diesbezüglichen Vorarbeiten.

    Angesichts der Dringlichkeit der Arbeiten bestellte der Ausschuss auf seiner 473. Plenartagung am 13./14. Juli 2011 (Sitzung vom 13. Juli) Mihai MANOLIU zum Hauptberichterstatter und verabschiedete mit 131 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.   Schlussfolgerungen und Empfehlungen

    1.1   Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Entschluss zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“. Er schließt sich nämlich der Ansicht an, dass die Mobilisierung von Investitionen im Bereich der Forschung und Entwicklung, zu der die vorgeschlagenen Änderungen führen sollen, dank der neu eingeführten Möglichkeit, für eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die Mindestfinanzierungshöhe festzulegen, die notwendige Berechenbarkeit für die Empfänger verbessern wird.

    1.2   Der EWSA befürwortet den Vorschlag und unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung der vorgeschlagenen Strategie im Bereich der Investition und der Koordinierung der Forschungsarbeiten im Rahmen der Stärkung des Europäischen Forschungsraums.

    1.3   Der EWSA erinnert (1) an die Notwendigkeit,

    1.3.1   die Verfahren zu vereinfachen, um die negativen Auswirkungen der überkomplexen Verwaltungsabläufe bei Forschungs- und Entwicklungsprogramme zu reduzieren;

    1.3.2   ein umfassendes Informationsprogramm zu entwickeln, das zur besseren Mobilisierung der erforderlichen Finanzmittel nicht nur bei der Industrie, sondern auch bei den anderen an den Aktivitäten beteiligten Parteien beiträgt;

    1.3.3   die Finanzvereinbarung zwischen der Kommission und dem Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ gerecht umzusetzen, und zwar zu gleichen Bedingungen für den Industrieverband und für den Forschungsverband;

    1.3.4   dafür zu sorgen, dass es keinerlei finanzielle Auswirkungen zusätzlich zu dem ursprünglich für diese Verordnung des Rates festgelegten Finanzrahmen gibt, da die vorgeschlagenen Änderungen die Möglichkeit verbessern sollen, die vorgesehenen Mittel auch auszuschöpfen;

    1.3.5   Berufsbildungsprogramme einzuführen, mit denen die Qualifikationen der Beschäftigten dem Anforderungsprofil der im Rahmen dieser gemeinsamen Technologieinitiative entstehenden Arbeitsplätze angepasst werden können;

    1.4   eine klare Strategie festzulegen und einen Fahrplan bis 2020 auszuarbeiten.

    2.   Hintergrund und allgemeine Bemerkungen

    2.1   Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien sind vielversprechende langfristige Energieoptionen. Sie können nämlich in sämtlichen Wirtschaftszweigen zum Einsatz kommen und bieten im Hinblick auf Energiesicherheit, Verkehr, Umwelt und Ressourceneffizienz vielfältige Vorteile.

    2.2   Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (Fuel Cell and Hydrogen Joint Undertaking, FCH)

    2.2.1

    verfolgt das Ziel, dass Europa bei der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologie weltweit eine Spitzenposition einnimmt und dadurch zu erreichen, dass die Marktkräfte beträchtliche Vorteile für die gesamte Bevölkerung bewirken können;

    2.2.2

    fördert systematisch die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE&D), um Marktversagen auszugleichen und um sich auf die Entwicklung gewerblicher Anwendungen zu konzentrieren; das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ ist seit über zwei Jahren tätig; während dieser Zeit wurde der gesamte Betriebszyklus mit der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Bewertungen von Vorschlägen, Finanzierungsverhandlungen und dem Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen vollständig durchlaufen (2);

    2.2.3

    unterstützt die Umsetzung der Prioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für FTE&D bezüglich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologie durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von nach wettbewerblichen Kriterien durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden (der Beitrag der EU beläuft sich insgesamt auf 470 Mio. EUR);

    2.2.4

    bezweckt die Steigerung öffentlicher und privater Investitionen in die Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologieforschung.

    2.3   Die wichtigsten Aufgaben und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ sind:

    2.3.1

    die Schaffung und die effiziente Verwaltung der Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff sicherzustellen;

    2.3.2

    bei den Forschungsanstrengungen die kritische Masse zu erreichen;

    2.3.3

    weitere Investitionen der Industrie, der Mitgliedstaaten und der Regionen zu mobilisieren;

    2.3.4

    die Innovation und das Entstehen neuer Wertschöpfungsketten unter Einbeziehung von KMU zu fördern;

    2.3.5

    die Interaktion von Unternehmen, Hochschulen und Forschungszentren, auch im Bereich der Grundlagenforschung, zu erleichtern;

    2.3.6

    die Einbeziehung von KMU in seine Tätigkeiten im Einklang mit den Zielen des Rahmenprogramms zu fördern;

    2.3.7

    die Beteiligung von Einrichtungen aus allen Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern zu fördern;

    2.3.8

    Forschungsarbeiten zur Entwicklung neuer Rechtsvorschriften und Normen durchzuführen, zugleich aber auch für die Gewährleistung der Betriebssicherheit zu sorgen und Innovationshemmnisse zu beseitigen;

    2.3.9

    Kommunikations- und Verbreitungsmaßnahmen durchzuführen, um mit zuverlässigen Informationen die Akzeptanz in der Öffentlichkeit zu verbessern;

    2.3.10

    für die Bereitstellung der Gemeinschaftsmittel und die Mobilisierung privater und weiterer öffentlicher Mittel zu sorgen;

    2.3.11

    eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten;

    2.3.12

    ein hohes Maß an Transparenz und einen fairen Wettbewerb für alle Bewerber - insbesondere für KMU - zu gewährleisten.

    2.4   Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zu den Themenbereichen „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

    3.   Vorschlag der Kommission

    3.1   Gemeinsame Technologieinitiativen wurden mit dem Siebten Forschungsrahmenprogramm (RP7 (3)) auf der Grundlage von Artikel 187 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Instrument zur Errichtung öffentlich-privater Forschungspartnerschaften auf europäischer Ebene eingeführt.

    3.2   Der EWSA (4) unterstreicht, dass die gemeinsamen Technologieinitiativen die Entschlossenheit der EU widerspiegeln, die Forschungsanstrengungen zu koordinieren, den Europäischen Forschungsraum zu stärken und die Wettbewerbsziele Europas zu erreichen.

    3.3   Eine Voraussetzung für die Beteiligung der Industrie bestand von Beginn an darin, dass die Industrie einen Finanzbeitrag in Höhe von 50 % der (mit der Kommission geteilten) laufenden Kosten leisten sollte und dass der Sachbeitrag der Industrie zu den Betriebskosten dem Finanzbeitrag der Kommission mindestens gleichwertig sein sollte.

    3.4   Der EWSA nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass als Ergebnis der ersten beiden vom Gemeinsamen Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen die Finanzierungshöchstbeträge systematisch geprüft und für alle Beteiligten reduziert werden müssen: für große Unternehmen verringerte sich der Beitrag des Gemeinsamen Unternehmens von 50 % auf 33 % und für KMU und Forschungsstellen von 75 % auf 50 %.

    3.5   Diese Finanzierungsgrenzen liegen deutlich unter jenen des RP7 sowie von FuE-Programmen zu Brennstoffzellen und Wasserstoff außerhalb Europas.

    3.6   Aufgrund der geringen Finanzierungssätze sowie der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise bleibt der Umfang der derzeitigen Beteiligung an den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ hinter den ursprünglichen Erwartungen zurück.

    3.7   Wird an der bisherigen Linie festgehalten, so ist ein allgemeiner und möglicherweise lang anhaltender Interesseverlust sowohl auf Seiten der Industrie als auch der Forscher zu erwarten.

    3.8   In der derzeitigen Verordnung wird nicht berücksichtigt, dass zu Projektbeiträgen aus nationalen und regionalen öffentlichen Quellen aufgerufen wird und dass in mehreren Fällen solche Beiträge erwartet werden.

    3.9   Der neuen Fassung zufolge darf bei der Berechnung der Gleichwertigkeit mit den EU-Mitteln nicht nur der eigene Beitrag der Industrie berücksichtigt werden, sondern auch der Beitrag von anderen an den Tätigkeiten beteiligten Rechtspersonen.

    3.10   Zur Verbesserung der erforderlichen Abschätzbarkeit für die Empfänger wird die Möglichkeit eingeführt, für eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die Mindestfinanzierungshöhe festzulegen.

    4.   Besondere Bemerkungen

    4.1   Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ wurde 2008 als erstes Beispiel dafür geschaffen, wie eine öffentlich-private Partnerschaft im Rahmen des SET-Plans (der technologischen Säule der europäischen Energie- und Klimapolitik) aussehen kann. Ziel des Gemeinsamen Unternehmens ist die Beschleunigung der Entwicklung der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologie im Rahmen der Energiepolitik 2010-2020. Mit den 36 aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Bereichen soll die Entwicklung neuartiger kommerzieller Anwendungen im Rahmen der folgenden fünf Anwendungsbereiche erleichtert werden:

    4.1.1

    Verkehrs- und Nachschubinfrastruktur,

    4.1.2

    Herstellung und Verteilung von Wasserstoff,

    4.1.3

    lokale Stromerzeugung,

    4.1.4

    mobile Ausrüstung,

    4.1.5

    diverse fachübergreifende Anwendungen.

    4.2   Das allgemeine Ziel des gemeinsamen Unternehmens für die nächsten fünf Jahre besteht in der Beschleunigung der Entwicklung im Bereich der Brennstoffzellen- und der Wasserstofftechnik, damit diese Technologien im Rahmen der spezifischen neuen Märkte (mobile Ausrüstung, mobile Generatoren, Haushaltsgeräte mit kombinierter elektrischer und thermischer Energiezufuhr, Geräte im Verkehrsbereich) kommerzialisiert werden können.

    4.3   Das Gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ und die gemeinsame Technologieinitiative dienen dazu, einen ergebnisorientierten Gesamtbereich Forschung und Entwicklung festzulegen und die Ergebnisse dieser beiden Technologien in großem Maßstab zu verbreiten. Die Tätigkeiten stützen sich auf die strategischen Dokumente der Programme, die von der Industrie im Rahmen der Europäischen Technologieplattform für Wasserstoff und Brennstoffzellen aufgelegt wurden, und insbesondere auf deren Umsetzungsplan.

    4.4   Der Interessenverband „New Energy World“ (NEW-IG) (5) der europäischen Industrie für ein gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ ist eine Vereinigung ohne Erwerbszweck belgischen Rechts, die allen europäischen Unternehmen offensteht, die in der Forschung bzw. Entwicklung im Bereich Brennstoffzellen und Wasserstoff tätig sind. Diese Vereinigung richtet sich auch an die Länder des EWR und die Kandidatenländer. Sie verfügt über Finanzmittel in Höhe von ca. 1 Mrd. EUR jährlich, die bis 2013 begeben werden können.

    4.5   Das Gemeinsame Unternehmen bekräftigt ausdrücklich sein Engagement für die Entwicklung einer modularen Technologie, die sowohl wirtschaftliche Vorteile bringt als auch umweltverträglich ist, und zwar in mehreren Bereichen, nämlich Verkehr, Energiegewinnung, Ausrüstungen für die Industrie und den privaten Gebrauch.

    4.6   Diese ehrgeizigen Perspektiven stehen im Einklang mit den europäischen Zielen bezüglich einer emissionsarmen Wirtschaft, mehr Energieversorgungssicherheit, einer Verringerung der Abhängigkeit von Erdöl, eines Beitrags zur Entwicklung neuer umweltfreundlicher Technologien, der nachhaltigen Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit Europas sowie der Schaffung von Arbeitsplätzen.

    Brüssel, den 13. Juli 2011

    Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Staffan NILSSON


    (1)  ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 19.

    (2)  Es gibt vier weitere Gemeinsame Unternehmen: CLEAN SKY, IMI, ARTEMIS und ENIAC.

    (3)  ABl. L 412 vom 30.12.2006.

    (4)  ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 19.

    (5)  European Industry Grouping for a Fuel Cell and Hydrogen Joint Undertaking.


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