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Document 52008IP0399

    Gleichstellung von Frauen und Männern — 2008 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. September 2008 zur Gleichstellung von Frauen und Männern — 2008 (2008/2047(INI))

    ABl. C 295E vom 4.12.2009, p. 35–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    CE 295/35


    Mittwoch, 3. September 2008
    Gleichstellung von Frauen und Männern — 2008

    P6_TA(2008)0399

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. September 2008 zur Gleichstellung von Frauen und Männern — 2008 (2008/2047(INI))

    2009/C 295 E/11

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 141 des EG-Vertrags,

    unter Hinweis auf Artikel 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

    in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 23. Januar 2008 zur Gleichstellung von Frauen und Männern — 2008 (KOM(2008)0010) („Gleichstellungsbericht der Kommission“) sowie der jährlichen Berichte aus früheren Jahren (KOM(2001)0179, KOM(2002)0258, KOM(2003)0098, KOM(2004)0115, KOM(2005)0044, KOM(2006)0071 und KOM(2007)0049),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 1. März 2006 mit dem Titel „Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010“ (KOM(2006)0092),

    unter Hinweis auf die Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (1),

    in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (2), insbesondere deren Artikel 16 Absatz 1,

    unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat am 23. und 24. März 2006 angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter,

    unter Hinweis auf die am 4. Februar 2005 von den für die Gleichstellungspolitik zuständigen Ministerinnen und Ministern der Mitgliedstaaten angenommene gemeinsame Erklärung,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2004 zur Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben (3),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2006 zu der Zuwanderung von Frauen: Rolle und Stellung der Migrantinnen in der Europäischen Union (4),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. April 2007 zur Lage der Frauen mit Behinderungen in der Europäischen Union (5),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zu dem Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 (6),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Juni 2007 zu einem Regelungsrahmen für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familienleben und Studienzeiten für junge Frauen in der Europäischen Union (7),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2007 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2007 (8),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2008 zur Rolle der Frauen in der Industrie (9),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2008 zur Lage der Frauen in den ländlichen Gebieten der EU (10),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2008 zur besonderen Situation von Frauen im Gefängnis und zu den Auswirkungen der Inhaftierung von Eltern auf deren Leben in Familie und Gesellschaft (11),

    unter Hinweis auf den Beratenden Ausschuss für Chancengleichheit von Frauen und Männern und seine am 22. März 2007 angenommene Stellungnahme zur Kluft zwischen den Geschlechtern bei der Entlohnung,

    unter Hinweis auf den von den europäischen Sozialpartnern am 22. März 2005 angenommenen Aktionsrahmen zur Gleichstellung der Geschlechter,

    gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0325/2008),

    A.

    in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundprinzip der Europäischen Union ist, das vom Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt ist; in der Erwägung, dass es trotz beträchtlicher Fortschritte in diesem Bereich immer noch zahlreiche Fälle von Ungleichbehandlung von Frauen und Männern gibt,

    B.

    in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen ein beträchtliches Hindernis für die Gleichstellung von Frauen und Männern und eine der gängigsten Menschenrechtsverletzungen ist, die keine geografischen, wirtschaftlichen oder sozialen Grenzen kennt; in der Erwägung, dass die Zahl der Frauen, die Gewalt zum Opfer fallen, alarmierend hoch ist,

    C.

    in der Erwägung, dass der Begriff „Gewalt gegen Frauen“ als jede gegen Frauen aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit gerichtete Gewalthandlung zu verstehen ist, durch die Frauen körperlicher, sexueller oder psychologischer Schaden oder Leid zugefügt wird oder zugefügt werden kann, einschließlich der Androhung derartiger Handlungen, der Nötigung und der willkürlichen Freiheitsberaubung, gleichviel ob im öffentlichen oder im privaten Bereich,

    D.

    in der Erwägung, dass Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung eine unannehmbare Verletzung der Menschenrechte ist und eine moderne Form der Sklaverei darstellt, die eng mit anderen Kriminalitätsformen verbunden ist und die alle Bemühungen um Erreichung der Gleichstellung von Frauen und Männern untergräbt,

    E.

    in der Erwägung, dass die Förderung einer von Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt gekennzeichneten unternehmerischen Politik sich nicht in erster Linie am Bedarf von Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen orientieren darf, sondern dass eine Politik der Flexibilität vor allem die Zeit als Ausgangspunkt nehmen muss, die Frauen und Männer brauchen, um ihre Verantwortung in der Familie ernst nehmen zu können,

    F.

    in der Erwägung, dass die Europäische Beschäftigungsstrategie nunmehr weder besondere Gender-Leitlinien noch den Pfeiler der Chancengleichheit enthält,

    G.

    in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Diskrepanzen im Bereich der Beschäftigung auf das Fortbestehen qualitativer wie auch quantitativer Disparitäten zwischen Frauen und Männern hindeuten,

    H.

    in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle seit 2003 auf dem Niveau von 15 % konstant geblieben ist und sich seit 2000 lediglich um einen Prozentpunkt verringert hat,

    I.

    in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Unterschiede zwischen Frauen und Männern bei der Verteilung auf Sektoren und Berufe nicht weniger werden und in manchen Ländern sogar zunehmen,

    J.

    in der Erwägung, dass die Beteiligung von Frauen an Entscheidungsvorgängen ein entscheidender Indikator für die Gleichstellung von Frauen und Männern ist; in der Erwägung, dass der Managerinnenanteil in Firmen und Hochschulen immer noch gering ist und die Zahl der Politikerinnen oder Forscherinnen nur sehr langsam größer wird,

    K.

    in der Erwägung, dass die Stereotype, die im Bereich der Möglichkeiten der Bildungs- und Berufswahlmöglichkeiten für Frauen fortbestehen, zur Zementierung von Ungleichbehandlung beitragen,

    L.

    in der Erwägung, dass die Lissabon-Ziele betreffend Wachstum und die Förderung der sozialen Marktwirtschaft nur durch vollständige Nutzung des erheblichen Potenzials von Frauen im Arbeitsmarkt erreicht werden können,

    M.

    in der Erwägung, dass insbesondere bei Frauen die Gefahr „erzwungener“ Teilzeitbeschäftigung besteht, eine Entscheidung, die ihnen häufig aufgrund des Fehlens erschwinglicher Kinderbetreuungsmöglichkeiten aufgenötigt wird,

    N.

    in der Erwägung, dass eine Reihe von Herausforderungen und Schwierigkeiten Frauen in höherem Maße betreffen als Männer, insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigungsqualität, die Lage „mithelfender“ Ehefrauen in bestimmten Bereichen wie Landwirtschaft oder Fischerei und in kleinen Familienbetrieben, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Mutterschutz sowie die Tatsache, dass Frauen einem höheren Armutsrisiko ausgesetzt sind,

    O.

    in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquoten in ländlichen Gebieten sowohl bei Männern als auch bei Frauen niedriger sind und viele Frauen darüber hinaus niemals auf dem offiziellen Arbeitsmarkt tätig werden und daher weder arbeitslos gemeldet sind noch in Arbeitslosenstatistiken erscheinen, was zu besonderen finanziellen und rechtlichen Problemen in Bezug auf das Recht auf Mutterschaftsurlaub und Krankheitszeiten, den Erwerb von Rentenansprüchen und den Zugang zur sozialen Sicherheit sowie zu Problemen im Scheidungsfalle führt; in der Erwägung, dass ländliche Gebiete durch den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten für hoch Qualifizierte stark benachteiligt werden,

    P.

    in der Erwägung, dass die Lage bestimmter Gruppen von Frauen, die sich oft einer Häufung mehrerer Schwierigkeiten und Risiken sowie doppelter Diskriminierung ausgesetzt sehen — insbesondere behinderte Frauen, Frauen mit betreuungsbedürftigen Familienmitgliedern, ältere Frauen, Frauen aus Minderheits- und Einwanderergruppen sowie inhaftierte Frauen —, Anzeichen für eine Verschlechterung aufweist,

    Q.

    in der Erwägung, dass bei allen anderen Dimensionen der Arbeitsplatzqualität, z. B. bei der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben, bei den Arbeitsorganisationsformen, die die Kompetenzen nicht voll ausschöpfen, oder im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz weiterhin Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern bestehen; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote für Frauen mit betreuungsbedürftigen Kindern lediglich bei 62,4 % liegt, bei Männern hingegen bei 91,4 %; in der Erwägung, dass die Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt immer noch weitgehend von einem hohen, wachsenden Anteil von Teilzeitarbeitskräften gekennzeichnet ist — im Jahre 2007 belief sich dieser EU-27-weit auf 31,4 % für Frauen, während der Männeranteil nur 7,8 % betrug — und 76,5 % aller Teilzeitarbeitenden Frauen sind; in der Erwägung, dass Frauen auch häufiger mit befristeten Arbeitsverträgen eingestellt werden (15,1 %, d. h. 1 Prozentpunkt mehr als bei Männern); in der Erwägung, dass Frauen (4,5 %) nach wie vor deutlich häufiger von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen sind als Männer (3,5 %),

    R.

    in der Erwägung, dass die Gefahr zu verarmen für Frauen größer ist als für Männer, vor allem jenseits der 65-Jahre-Grenze (21 %, d. h. 5 Prozentpunkte mehr als bei Männern),

    S.

    in der Erwägung, dass die Vereinbarung des Berufs-, Familien- und Privatlebens für Frauen wie Männer ein ungelöstes Problem darstellt,

    T.

    in der Erwägung, dass die Sozialpartner bei der Festlegung und tatsächlichen Umsetzung von Maßnahmen für die Gleichstellung von Männern und Frauen auf europäischer, nationaler, regionaler, sektoraler und Unternehmensebene eine wichtige Rolle spielen,

    U.

    in der Erwägung, dass die Teilung von Verantwortung in Familie und Haushalt zwischen Frauen und Männern, insbesondere durch die Aufwertung der Nutzung von Eltern- und Vaterschaftsurlaub, eine unabdingbare Voraussetzung für Förderung und Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellt; und in der Erwägung, dass die Nichteinbeziehung des Mutterschafts- und Erziehungsurlaubs in die Berechnung der Gesamtarbeitszeit diskriminierend ist und Frauen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt,

    V.

    in der Erwägung, dass der Zugang zu Dienstleistungen für die Betreuung von Kindern, älteren Menschen und anderen betreuungsbedürftigen Familienmitgliedern wesentlich für eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt, an der Bildung und an der Ausbildung ist,

    W.

    in der Erwägung, dass in den Strukturfondsverordnungen festgeschrieben ist, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür Sorge tragen, die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in den verschiedenen Phasen der Implementierung der Fonds zu fördern,

    1.

    begrüßt den oben genannten Gleichstellungsbericht der Kommission und bekräftigt den dualen Charakter der Politik zur Chancengleichheit von Frauen und Männern auf EU-Ebene, die einerseits die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Politikbereichen sichert (Gender Mainstreaming) und andererseits gezielte Maßnahmen zum Abbau der Diskriminierung von Frauen umfasst, darunter auch Sensibilisierungskampagnen, Austausch bewährter Verfahrensweisen, Dialoge mit den Bürgern und Initiativen für öffentlich-private Partnerschaften;

    2.

    betont die Bedeutung der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen für die Erreichung der Gleichstellung von Frauen und Männern; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission daher auf, in diesem Bereich gemeinsam tätig zu werden; dringt darauf, dass die Kommission die Möglichkeit neuer Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen ins Auge fasst;

    3.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und von Menschenhandelsnetzen zu bündeln und Rechtsetzungs-, Verwaltungs-, Bildungs-, Sozial- und Kulturmaßnahmen zu ergreifen, die die Nachfrage nach Prostitution dämpfen;

    4.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels zügig zu ratifizieren;

    5.

    betrachtet die Beteiligung von Frauen an Entscheidungsvorgängen auf lokaler, nationaler und EU-Ebene insgesamt als unzureichend; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die politischen Parteien daher auf, eine Aktion zur Verbesserung der Situation ins Auge zu fassen; weist in diesem Zusammenhang auf die positiven Auswirkungen der Praxis von Quoten auf die Vertretung von Frauen hin;

    6.

    weist auf die Relation zwischen der Mitwirkung von Frauen in der Politik und in Entscheidungsvorgängen und ihrer Einbindung in Nichtregierungsorganisationen und Tätigkeiten der Zivilgesellschaft hin; dringt daher darauf, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung dieser Einbindung unterstützen;

    7.

    betont den Stellenwert der aktiven gewerkschaftlichen Einbindung von Frauen mit Zuständigkeiten für den Schutz der Frauen am Arbeitsplatz und für die Gewährung der ihnen zustehenden Rechte;

    8.

    stellt fest, wie wichtig es für die Mitgestaltungsmacht von Frauen ist, dass sie Kontrolle über ihre sexuellen und reproduktiven Rechte haben; unterstützt daher Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Frauen zu Dienstleistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zur Weckung eines Bewusstseins für ihre Rechte und für die verfügbaren Dienstleistungen;

    9.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Umsetzung des Gender Mainstreaming bei allen sozial- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen und der Politik im Bereich der sozialen Sicherheit, insbesondere im Rahmen der Flexicurity-Strategie, nötig sind, und alle Formen der Diskriminierung zu bekämpfen;

    10.

    unterstützt die vom Europäischen Sozialfonds und vom Programm Progress für 2007-2013 initiierten Maßnahmen, die die Lage von Frauen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und zur Beseitigung von Diskriminierung beitragen;

    11.

    zeigt sich besorgt über das Ausbleiben von Fortschritten in Bezug auf das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern in den letzten Jahren; dringt daher darauf, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Strategien und Maßnahmen in diesem Bereich bewerten und zur Verbesserung der Lage — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern — neue Maßnahmen oder neue Ansätze bei der Umsetzung bestehender Maßnahmen festlegen; unterstützt in diesem Zusammenhang den Vorschlag des Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit, die vorhandenen einschlägigen europäischen Rechtsvorschriften durch die Aufnahme einer Verpflichtung für Arbeitgeber, Lohnaudits durchzuführen und Aktionspläne zur Beseitigung des Lohngefälles auszuarbeiten, zu verstärken; betont die Notwendigkeit abgestimmten Handelns insbesondere im Zusammenhang mit dem neuen Zyklus der Europäischen Strategie für Wachstum und Beschäftigung und für die gemeinsamen Flexicurity-Grundsätze;

    12.

    zeigt sich besorgt, dass Frauen auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt werden, was dazu führt, dass sie weniger eigene Rentenansprüche und andere Sozialleistungen sammeln, vor allem in Systemen, in denen der Anspruch überwiegend an eigene Beschäftigungsjahre oder Verdienst gebunden ist; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, die die Einhaltung der Sozialstandards und eine die Arbeitnehmerrechte achtende Arbeit in den einzelnen Branchen gewährleisten und so den Arbeitnehmern und insbesondere den Frauen ein menschenwürdiges Entgelt, das Recht auf Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, auf sozialen Schutz und auf Gewerkschaftsfreiheit zusichern und dazu beitragen, die Diskriminierung zwischen Männern und Frauen am Arbeitsplatz zu beseitigen;

    13.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kommission bei der Überwachung der Durchführung der nationalen Maßnahmen zu unterstützen, mit dem Ziel, die Einhaltung des Gleichstellungsgrundsatzes beurteilen zu können, insbesondere im Hinblick auf gesetzliche Ansprüche, Altersversorgungs- und Sozialversicherungssysteme;

    14.

    fordert die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten auf, den 22. Februar zum „Internationalen Tag für gleiches Entgelt“ zu erklären;

    15.

    zeigt sich besorgt über die anhaltende Diskrepanz bei der Qualität der Abschlüsse von Frauen und Männern einerseits, wobei die Leistung von Frauen besser als die der Männer ist, und der Lage auf dem Arbeitsmarkt andererseits, auf dem Frauen schlechter entlohnt werden, weniger sichere Arbeitsplätze haben und beruflich langsamer als Männer vorankommen; dringt darauf, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Gründe für diesen Zustand erforschen und Lösungen dafür finden;

    16.

    empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Gleichbehandlung in der Schülerschaft aktiv zu fördern und Maßnahmen gegen die im Bildungswesen immer noch bestehende Aufteilung des Arbeitsmarktes zu ergreifen, wo der Prozentsatz von Lehrerinnen in Kindergärten und in Grundschulen sehr viel höher ist als in Sekundarschulen, wobei letztere sehr viel mehr männliche Lehrkräfte beschäftigen und mehr Anerkennung, eine bessere Bezahlung und gesellschaftliche Wertschätzung bieten;

    17.

    fordert die Kommission auf, die Annahme von Maßnahmen zu prüfen, um das Studium wissenschaftlicher und technischer Fächer bei Frauen und Männern zu fördern, um das Angebot an Fachkräften in den entsprechenden Branchen zu erhöhen und um den offenkundigen Bedarf zu decken;

    18.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs von Frauen zu und ihrer Beteiligung am Arbeitsmarkt insbesondere in Sektoren, in denen sie noch unterrepräsentiert sind, wie Hochtechnologie, Forschung, Wissenschaft und Ingenieurwesen, zu ergreifen sowie der Qualität der Beschäftigung von Frauen zu verbessern, insbesondere durch Programme zu lebensbegleitendem Lernen und Bildung auf allen Ebenen; dringt darauf, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die europäischen Strukturfonds zur Erreichung dieses Ziels nutzen;

    19.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Situation der in Handwerk, Handel, Landwirtschaft, Fischerei und kleinen Familienunternehmen mithelfenden Ehefrauen aus der Gleichstellungsperspektive zu berücksichtigen und dabei zu bedenken, dass Frauen in einer stärker schutzbedürftigen Position sind als Männer; fordert die Kommission auf, unverzüglich einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 86/613/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit — auch in der Landwirtschaft — ausüben, sowie über den Mutterschutz (12) zu unterbreiten und dabei die Beseitigung indirekter Diskriminierung, den Ausbau einer positiven Verpflichtung zur Gleichbehandlung und die Verbesserung der rechtlichen Stellung mitarbeitender Ehegatten anzustreben;

    20.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rechtsform des gemeinsamen Eigentumstitels weiter zu entwickeln, damit die Rechte der Frauen im Agrarsektor, der entsprechende sozialversicherungsrechtliche Schutz und ihre Arbeit umfassend anerkannt werden;

    21.

    ermutigt die Mitgliedstaaten, das Unternehmertum bei Frauen im Industriebereich zu fördern und für Frauen, die Unternehmen gründen, finanzielle Unterstützung und Berufsberatungsstrukturen sowie eine angemessene Ausbildung bereitzustellen;

    22.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, besonders auf die Verfügbarkeit von Einrichtungen bei Mutterschaft selbständiger Frauen zu achten;

    23.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Ansteigen der Zahl solcher Berufstätiger besonders zu berücksichtigen, die offiziell selbstständig sind, in Wirklichkeit aber als „wirtschaftlich abhängige Arbeitnehmer“ eingestuft werden können;

    24.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, Unternehmen, die auf die Gleichstellung von Frauen und Männern hinwirken und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben erleichtern, anzuerkennen, um zur Verbreitung bewährter Verfahren in diesem Bereich beizutragen;

    25.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, stärker schutzbedürftigen Gruppen von Frauen, insbesondere behinderten Frauen, Frauen mit betreuungsbedürftigen Familienangehörigen, älteren Frauen, Frauen aus Minderheits- und Einwanderergruppen und inhaftierten Frauen Priorität zu geben und sie besonders zu berücksichtigen und gezielte, auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Maßnahmen zu entwickeln;

    26.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Maßnahmen anzunehmen und umzusetzen, die erforderlich sind, damit Frauen mit Behinderungen so unterstützt werden können, dass sie Fortschritte in denjenigen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und in der Arbeitswelt, in der Kultur und in der Politik erzielen können, wo sie immer noch unterrepräsentiert sind;

    27.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang der Migrantinnen zu Bildung und Beschäftigung zu fördern, indem sie Maßnahmen zur Bekämpfung der zweifachen Diskriminierung von Migrantinnen auf dem Arbeitsmarkt annehmen, günstige Bedingungen für ihren Zugang zum Arbeitsmarkt schaffen, um Berufs- und Privatleben zu vereinbaren, und für eine angemessene berufliche Bildung sorgen;

    28.

    begrüßt die Konsultation zwischen der Kommission und den Sozialpartnern mit dem Ziel der Verbesserung legislativer und nichtlegislativer Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit des Berufs-, Familien- und Privatlebens; begrüßt eine Analyse der Ergebnisse dieser Konsultation und der daraus entstehenden Vorschläge, insbesondere zu den Themen Mutterschaftsurlaub und dessen Einbeziehung in die Berechnung der Gesamtarbeitszeit, Elternurlaub, Erziehungsurlaub für Väter, Adoptionsurlaub und Pflegeurlaub; ist darüber hinaus der Auffassung, dass sich die Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in folgenden Punkten verbessern lässt: Schaffung von Anreizen für Väter, Elternurlaub in Anspruch zu nehmen, Ausbau der Arbeitsrechte von Arbeitnehmern, die Elternurlaub nehmen, Flexibilisierung der Urlaubsregelung, Verlängerung der Dauer des Elternurlaubs und Erhöhung der Vergütung während einer solchen Auszeit;

    29.

    weist darauf hin, dass jegliche Politik zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben auf dem Grundsatz der Wahlfreiheit des Einzelnen beruhen und auf die verschiedenen Lebensphasen zugeschnitten sein muss;

    30.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, spezifische Maßnahmen auszuarbeiten, um Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern zu bekämpfen, die durch unterbrochene Erwerbsverläufe aufgrund von Mutterschaftsurlaub oder Pflegeurlaub bedingt sind, und deren negative Auswirkungen auf berufliches Fortkommen, Entlohnung und Rentenansprüche zu verringern;

    31.

    stellt fest, dass die Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben zu den wesentlichen Faktoren für eine Erhöhung der Beschäftigung gehört, und fordert die Kommission auf, bewährte Praktiken in Bezug auf eine ausgewogene Balance zwischen Arbeit und Privatleben und eine stärkere Einbindung von Männern in das Familienleben zu sammeln und weiter zu verbreiten;

    32.

    dringt darauf, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Mitwirkung von Männern an der Umsetzung von Gleichstellungsmaßnahmen insbesondere im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben fördern;

    33.

    fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden auf, die Verfügbarkeit, Qualität und Zugänglichkeit von Kinderbetreuungsdienstleistungen und Pflegedienstleistungen für betreuungsbedürftige Familienangehörige im Einklang mit den Zielen von Barcelona zu verbessern und sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit dieser Dienstleistungen sich mit einer Vollzeitberufstätigkeit von Frauen und Männern, die Verantwortung für Kinder und andere betreuungsbedürftige Familienangehörige tragen, vereinbaren lässt;

    34.

    fordert die Verantwortlichen in Firmen auf, Maßnahmen für eine flexible Familienpolitik in ihre Personalmanagementpläne aufzunehmen, um den Beschäftigten die Rückkehr ins Arbeitsleben nach einer Karrierepause zu erleichtern;

    35.

    macht die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die Feminisierung der Armut in einer Zeit aufmerksam, wo Frauen, vor allem ältere Frauen und allein erziehende Mütter, der Gefahr von Ausgrenzung und Armut ausgesetzt sind, und dringt darauf, dass sie Maßnahmen ausarbeiten, um diese Tendenz abzuwenden;

    36.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Fortbildungs- und Umsetzungsinstrumente zu entwickeln, um allen Beteiligten die Einbeziehung einer auf Chancengleichheit von Männern und Frauen beruhenden Perspektive in ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche zu erlauben, darunter auch die Bewertung der spezifischen Auswirkungen von Politiken auf Frauen und Männer;

    37.

    dringt darauf, dass die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Behörden einen effizienten Einsatz der bestehenden Instrumente wie der von der Kommission erstellten Handbücher für das Mainstreaming der Chancengleichheit von Frauen und Männern in beschäftigungspolitischen Maßnahmen sicherstellen;

    38.

    dringt darauf, dass die Mitgliedstaaten Beamten, die die Gemeinschaftsprogramme auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene umsetzen sollen, eine angemessene Ausbildung in Gender Mainstreaming zuteil werden lassen;

    39.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Anzahl von Quantitäts- und Qualitätsindikatoren sowie von geschlechterbezogenen Statistiken, die verlässlich, vergleichbar und im Bedarfsfall erhältlich sind, auszuarbeiten, die während der Nachbereitung der Umsetzung der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung zu verwenden sind, um die Geschlechterdimension zu berücksichtigen und um die angemessene Umsetzung und Weiterbehandlung der Maßnahmen sicherzustellen;

    40.

    begrüßt die Gründung des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen und die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats, durch die das Institut nun über ein Entscheidungsgremium verfügt; ist jedoch besorgt über die Verzögerung bei der Einstellung eines Institutsdirektors bzw. einer Institutsdirektorin und fordert die Kommission dringend auf, Abhilfe zu schaffen;

    41.

    fordert die Kommission auf, mit Hilfe des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen Fakten und Statistiken aus Kandidatenländern und potentiellen Kandidatenländern in zukünftige Jahresberichte über die Gleichstellung von Frauen und Männern aufzunehmen;

    42.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, sich bei der Gesamtbevölkerung für sportliche Betätigung und ein gesundes Leben einzusetzen und zu berücksichtigen, dass Frauen weniger Sport treiben;

    43.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22.

    (2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

    (3)  ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 492.

    (4)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 118.

    (5)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 742.

    (6)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 56.

    (7)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 112.

    (8)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0423.

    (9)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0019.

    (10)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0094.

    (11)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0102.

    (12)  ABl. L 359 vom 19.12.1986, S. 56.


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