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Document 52008AP0384
Strengthening of Eurojust and amendment of Decision 2002/187/JHA * European Parliament legislative resolution of 2 September 2008 on the initiative of the Kingdom of Belgium, the Czech Republic, the Republic of Estonia, the Kingdom of Spain, the French Republic, the Italian Republic, the Grand Duchy of Luxembourg, the Kingdom of the Netherlands, the Republic of Austria, the Republic of Poland, the Portuguese Republic, the Republic of Slovenia, the Slovak Republic and the Kingdom of Sweden with a view to adopting a Council Decision on the strengthening of Eurojust and amending Decision 2002/187/JHA (5613/2008 — C6-0076/2008 — 2008/0804(CNS))
Stärkung von Eurojust und Änderung des Beschlusses 2002/187/JI * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu der Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI (5613/2008 — C6-0076/2008 — 2008/0804(CNS))
Stärkung von Eurojust und Änderung des Beschlusses 2002/187/JI * Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu der Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI (5613/2008 — C6-0076/2008 — 2008/0804(CNS))
ABl. C 295E vom 4.12.2009, p. 149–162
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 295/149 |
Dienstag, 2. September 2008
Stärkung von Eurojust und Änderung des Beschlusses 2002/187/JI *
P6_TA(2008)0384
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu der Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI (5613/2008 — C6-0076/2008 — 2008/0804(CNS))
2009/C 295 E/39
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
in Kenntnis der Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden (5613/2008),
gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,
gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, auf dessen Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C6-0076/2008),
gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0293/2008),
1. |
billigt die Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden entscheidend zu ändern; |
5. |
fordert den Rat und die Kommission auf, nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon jedem künftigen Vorschlag zur Änderung des Beschlusses gemäß der Erklärung Nr. 50 zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beizufügen ist, Priorität einzuräumen; |
6. |
ist fest entschlossen, jeden solchen künftigen Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren nach dem in Ziffer 5 genannten Verfahren und in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten zu prüfen; |
7. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zu übermitteln. |
VON 14 MITGLIEDSTAATEN VORGESCHLAGENER TEXT |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Erwägung 5a (neu) |
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Abänderung 2 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Erwägung 5b (neu) |
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Abänderung 3 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Erwägung 8a (neu) |
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Abänderung 4 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Erwägung 8b (neu) |
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Abänderung 5 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Erwägung 8c (neu) |
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Abänderung 6 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Erwägung 8d (neu) |
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Abänderung 7 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Erwägung 8e (neu) |
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Abänderung 8 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Erwägung 8f (neu) |
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Abänderung 9 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 3 Beschluss 2002/187/JI Artikel 5a Absatz 1 |
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(1) Um ihren Aufgaben in dringenden Fällen nachkommen zu können, richtet Eurojust eine „Koordinierungszelle für dringende Fälle“ ein. |
(1) Um ihren Aufgaben in dringenden Fällen nachkommen zu können, richtet Eurojust eine „Koordinierungszelle für dringende Fälle“ ein , die über eine alleinige Kontaktstelle zu erreichen ist . |
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Abänderung 10 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 3 Beschluss 2002/187/JI Artikel 5a Absatz 2 |
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(2) Die Koordinierungszelle für dringende Fälle setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um das nationale Mitglied, seinen Stellvertreter oder einen zur Vertretung des nationalen Mitglieds befugten Assistenten handeln kann. Die Koordinierungszelle für dringende Fälle ist täglich rund um die Uhr erreichbar und einsatzbereit. |
(2) Die Koordinierungszelle für dringende Fälle setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat zusammen, bei dem es sich um das nationale Mitglied, seinen Stellvertreter oder einen zur Vertretung des nationalen Mitglieds befugten Assistenten handeln kann. Der Vertreter ist täglich rund um die Uhr einsatzbereit. |
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Abänderung 11 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 3 Beschluss 2002/187/JI Artikel 5a Absatz 3 |
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(3) Ist in dringenden Fällen ein Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit in mehreren Mitgliedstaaten zu erledigen, so kann die zuständige Behörde dieses Ersuchen durch den Vertreter ihres Mitgliedstaats an die Koordinierungszelle für dringende Fälle weiterleiten. Der Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats in der Koordinierungszelle für dringende Fälle übermittelt das Ersuchen den zuständigen Behörden der entsprechenden Mitgliedstaaten zur Erledigung. Ist die zuständige nationale Behörde nicht ermittelt worden oder kann sie nicht rechtzeitig ermittelt werden, so ist das Mitglied der Koordinierungszelle für dringende Fälle befugt, das Ersuchen selbst zu erledigen. |
(3) Ist in dringenden Fällen ein Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit in mehreren Mitgliedstaaten zu erledigen, so kann die zuständige Behörde dieses Ersuchen durch den Vertreter ihres Mitgliedstaats an die Koordinierungszelle für dringende Fälle weiterleiten. Der Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats in der Koordinierungszelle für dringende Fälle übermittelt das Ersuchen den zuständigen Behörden der entsprechenden Mitgliedstaaten zur Erledigung. Kann nicht rechtzeitig eine zuständige nationale Behörde ermittelt werden, so ist das Mitglied der Koordinierungszelle für dringende Fälle befugt, das Ersuchen selbst zu erledigen. In einem solchen Fall unterrichtet das betreffende Mitglied der Koordinierungszelle das Kollegium unverzüglich schriftlich, welche Schritte unternommen wurden und aus welchen Gründen nicht rechtzeitig eine zuständige nationale Behörde ermittelt werden konnte. |
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Abänderung 12 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 4 Beschluss 2002/187/JI Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi |
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entfällt |
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Abänderung 13 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 4 Beschluss 2002/187/JI Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii |
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entfällt |
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Abänderung 14 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 6 Beschluss 2002/187/JI Artikel 8 |
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Entscheiden die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einem Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und g, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 2 und 3 nicht stattzugeben, so setzen sie Eurojust von ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis. |
1. Entscheiden die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einem Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und g, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 2 und 3 nicht stattzugeben, so setzen sie Eurojust von ihrer Entscheidung und der Begründung derselben in Kenntnis. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde gerichtlich überprüft werden kann, ehe sie Eurojust mitgeteilt wird. |
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Abänderung 15 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 7 — Buchstabe c Beschluss 2002/187/JI Artikel 9 Absatz 4 |
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(4) Zur Erreichung der Ziele von Eurojust hat das nationale Mitglied uneingeschränkten Zugang zu: |
(4) Zur Erreichung der Ziele von Eurojust hat das nationale Mitglied uneingeschränkten Zugang oder muss ihn zumindest erlangen können zu |
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den Informationen in den folgenden Arten von nationalen Registern , wenn sie in seinem Mitgliedstaat existieren : |
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Abänderung 16 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 8 Beschluss 2002/187/JI Artikel 9a Absatz 3 |
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(3) Die nationalen Mitglieder können in dringenden Fällen und wenn keine zuständige nationale Behörde ermittelt worden ist oder diese nicht rechtzeitig ermittelt werden kann, kontrollierte Lieferungen genehmigen und koordinieren. |
(3) Die nationalen Mitglieder können in dringenden Fällen und wenn nicht rechtzeitig eine zuständige nationale Behörde ermittelt werden kann, kontrollierte Lieferungen genehmigen und koordinieren. In einem solchen Fall unterrichtet das betreffende nationale Mitglied das Kollegium unverzüglich schriftlich, welche Schritte unternommen wurden und aus welchen Gründen die zuständige nationale Behörde nicht rechtzeitig ermittelt werden konnte. |
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Abänderung 17 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 11 — Buchstabe -a (neu) Beschluss 2002/187/JI Artikel 13 Absatz 1 |
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Abänderung 18 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 11 — Buchstabe b Beschluss 2002/187/JI Artikel 13 Absatz 5 |
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(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied rechtzeitig unterrichtet wird , das heißt in einem frühen Stadium und sobald Informationen zu allen in die Zuständigkeit von Eurojust fallenden strafrechtlichen Ermittlungen vorliegen, die drei oder mehr Staaten — darunter zwei oder mehr Mitgliedstaaten — betreffen, und sofern dies erforderlich ist, damit Eurojust seinen Aufgaben nachkommen kann, insbesondere wenn Rechtshilfeersuchen in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig benötigt werden oder wenn eine Koordinierung durch Eurojust geboten ist oder wenn es positive oder negative Kompetenzkonflikte gibt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Einhaltung der Berichtspflicht auf nationaler Ebene überwacht wird. |
(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied rechtzeitig, das heißt in einem frühen Stadium und sobald Informationen vorliegen, über jeden Fall unterrichtet wird, der drei oder mehr Mitgliedstaaten unmittelbar betrifft und für den Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden . |
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Abänderung 19 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 11 — Buchstabe b Beschluss 2002/187/JI Artikel 13 Absatz 6 |
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(6) Als einen ersten Schritt setzen die Mitgliedstaaten Absatz 5 bei Fällen im Zusammenhang mit folgenden Straftaten um: |
(6) Als einen ersten Schritt setzen die Mitgliedstaaten Absatz 5 bei Fällen im Zusammenhang mit folgenden Straftaten um: |
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Abänderung 20 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 11 — Buchstabe b Beschluss 2002/187/JI Artikel 13 Absatz 8 |
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(8) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied auch informiert wird über |
(8) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied auch informiert wird über |
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Abänderung 21 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 11 — Buchstabe b Beschluss 2002/187/JI Artikel 13 Absatz 9 |
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(9) Darüber hinaus erteilen die zuständigen Behörden dem nationalen Mitglied alle weiteren Informationen, die dieses für erforderlich hält, um seine Aufgaben erfüllen zu können. |
entfällt |
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Abänderung 22 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 11 — Buchstabe b Beschluss 2002/187/JI Artikel 13 Absatz 10a (neu) |
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(10a) Bis zum … (2) erstellt die Kommission auf der Grundlage von Eurojust übermittelter Informationen einen Bericht über die Umsetzung dieses Artikels, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen einschließlich solcher hinsichtlich der Hinzufügung von anderen Straftaten als den in Absatz 6 genannten. |
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Abänderung 23 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 13 Beschluss 2002/187/JI Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 |
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entfällt |
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Abänderung 24 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 14 Beschluss 2002/187/JI Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 |
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entfällt |
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Abänderung 25 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 15 — Buchstabe a — Ziffer i Beschluss 2002/187/JI Artikel 15 Absatz 1 — Einleitung |
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(1) Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 darf Eurojust personenbezogene Daten über Personen, gegen die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten wegen einer oder mehrerer Kriminalitätsformen und Straftaten im Sinne des Artikels 4 strafrechtlich ermittelt wird oder die aus diesem Grund strafrechtlich verfolgt werden, verarbeiten , darunter beispielsweise : |
(1) Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 darf Eurojust nur die nachstehenden personenbezogenen Daten über Personen, gegen die nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten wegen einer oder mehrerer Kriminalitätsformen und Straftaten im Sinne des Artikels 4 strafrechtlich ermittelt wird oder die aus diesem Grund strafrechtlich verfolgt werden, verarbeiten: |
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Abänderung 26 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 15 — Buchstabe a — Ziffer ii Beschluss 2002/187/JI Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe l |
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Abänderung 27 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 15 — Buchstabe b Beschluss 2002/187/JI Artikel 15 Absatz 2 |
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Abänderung 28 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 17a (neu) Beschluss 2002/187/JI Artikel 23 Absatz 12 |
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Abänderung 29 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 18 — Buchstabe a Beschluss 2002/187/JI Artikel 26 Absatz 1a |
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(1a) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kollegium tatsächlich eine Europol-Arbeitsdatei zu Analysezwecken öffnen und diese mit betreiben kann. |
(1a) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kollegium tatsächlich eine Europol-Arbeitsdatei zu Analysezwecken gemäß Artikel 10 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) (3) öffnen und diese mit betreiben kann. |
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Abänderung 30 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 18 — Buchstabe b Beschluss 2002/187/JI Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b |
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Die nationalen Mitglieder unterrichten die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes auf Einzelfallbasis über alle Fälle, die das Netz besser zu erledigen imstande sein dürfte; |
Die nationalen Mitglieder unterrichten ihre jeweiligen nationalen Anlaufstellen für das Europäische Justizielle Netz auf Einzelfallbasis über alle Fälle, die das Netz besser zu erledigen imstande sein dürfte; |
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Abänderung 31 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 19a (neu) Beschluss 2002/187/JI Artikel 27 Absatz 4 |
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Abänderung 32 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 19b (neu) Beschluss 2002/187/JI Artikel 27 Absatz 5a (neu) |
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Abänderung 33 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 22 — Spiegelstrich 1a (neu) Beschluss 2002/187/JI Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
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Abänderung 34 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 22 — Spiegelstrich 1b (neu) Beschluss 2002/187/JI Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
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Abänderung 35 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 22 — Spiegelstrich 1c (neu) Beschluss 2002/187/JI Artikel 32 Absatz 2 |
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Abänderung 36 |
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Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden — Änderungsrechtsakt Artikel 1 — Nummer 26 Beschluss 2002/187/JI Artikel 42 Absatz 2 |
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(2) Die Kommission prüft in regelmäßigen Abständen die Umsetzung dieses Beschlusses und legt dem Rat hierzu einen Bericht gegebenenfalls zusammen mit den zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit und der Funktionsweise von Eurojust erforderlichen Vorschlägen vor. Dies gilt insbesondere für die Fähigkeit von Eurojust zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus. |
(2) Die Kommission prüft in regelmäßigen Abständen die Umsetzung dieses Beschlusses und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat hierzu einen Bericht gegebenenfalls zusammen mit den zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit und der Funktionsweise von Eurojust erforderlichen Vorschlägen vor. Dies gilt insbesondere für die Fähigkeit von Eurojust zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des Terrorismus. |
(1) ABl. C 68 vom 19.3.2005, S. 1.
(2) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses.
(3) ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.