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Document 52005AE1063

    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 hinsichtlich der Weiterleitung von Anträgen auf Fanglizenzen an die Drittländer (KOM(2005) 238 endg. — 2005/0110 (CNS))

    ABl. C 24 vom 31.1.2006, p. 19–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    31.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/19


    Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 hinsichtlich der Weiterleitung von Anträgen auf Fanglizenzen an die Drittländer“

    (KOM(2005) 238 endg. — 2005/0110 (CNS))

    (2006/C 24/07)

    Der Rat beschloss am 16. Juni 2005, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu der obenerwähnten Vorlage zu ersuchen.

    Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 7. September 2005 an. Berichterstatter war Herr SARRÓ IPARRAGUIRRE.

    Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 420. Plenartagung am 28./29. September 2005 (Sitzung vom 28. September) mit 162 gegen 2 Stimmen bei 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

    1.

    Die Fischereiabkommen der Gemeinschaft mit Drittländern werden über die Aushandlung eines neuen Protokolls rechtzeitig erneuert, damit es zu keiner Unterbrechung der Aktivität der Fischereiflotten kommt.

    2.

    Zum Abschluss der Verhandlungen paraphieren die EG und das Drittland den Text und den Anhang des neuen Protokolls sowie einen Briefwechsel, in dem die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls ab einem bestimmten Datum festgelegt wird, in der Regel ab dem Tag nach Auslaufen des vorherigen Protokolls.

    3.

    Zur Gültigkeitserklärung der Paraphierung all dieser Dokumente leiten die Kommissionsdienste ein Verfahren ein und übermitteln dem Rat einen förmlichen Vorschlag zur Annahme.

    4.

    Dieses Verfahren umfasst zwei Elemente:

    eine Verordnung des Rates (Verordnung), der die Stellungnahme des Europäischen Parlaments beigefügt ist;

    einen Beschluss des Rates (Beschluss), in dem Folgendes festgelegt wird:

    die Aufteilung der Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten,

    die Genehmigung des Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls.

    5.

    Es kann mehrere Monate dauern, bevor der Rat den förmlichen Vorschlag der Kommission annimmt, und es kann vorkommen, dass der Rat dies mehrere Monate nach dem im Briefwechsel vorgesehenen Datum für die vorläufige Anwendung tut, da das Datum für den Abschluss der Verhandlungen vom Drittland abhängt.

    6.

    Ist dies der Fall, so entsteht ab dem Datum der vorläufigen Anwendung ein Zeitraum, in dem die im neuen Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten nicht genutzt werden können.

    7.

    Die Verfahren und Durchführungsvorschriften, die die Kommission und der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Fischereifahrzeug der Gemeinschaft führt, bei der Verwaltung der Fischereitätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft im Rahmen der Fischereiabkommen und bei der Bearbeitung der mit einem Drittstaat zu vereinbarenden Fanglizenzen zu befolgen haben, sind in der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (1) festgelegt.

    8.

    In dem vorliegenden Verordnungsvorschlag ist vorgesehen, in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 einen Unterabsatz einzufügen, in dem die Bearbeitung der Fanglizenzen erläutert wird: Die Kommission hätte die Möglichkeit, die Anträge der Mitgliedstaaten auf Fangmöglichkeiten unverzüglich zu bearbeiten und sie ihrerseits dem entsprechenden Drittland zu übermitteln, ohne die Annahme des Rechtsakts zur vorläufigen Anwendung des neuen Protokolls durch den Rat abzuwarten.

    9.

    Der Ausschuss erklärt sich angesichts der Tatsache, dass es sehr wichtig ist, jegliche Aussetzung der Fischereitätigkeit zu vermeiden, dass der Vorschlag die Beibehaltung des Verteilungsschlüssels für die im vorigen Protokoll festgelegten Fanglizenzen und damit die Berücksichtigung des Grundsatzes der relativen Stabilität ermöglicht, und dass diese Bearbeitung unbeschadet der vom Rat später möglicherweise angenommenen Bestimmungen geschieht, mit dem von der Kommission vorgelegten Verordnungsvorschlag einverstanden.

    Brüssel, den 28. September 2005

    Die Präsidentin

    des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Anne-Marie SIGMUND


    (1)  ABl. L 350 vom 31.12.1994.


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