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Document 42000A0922(08)

Schengen-Besitzstand - Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

ABl. L 239 vom 22.9.2000, p. 97–105 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2000/922(7)/oj

42000A0922(08)

Schengen-Besitzstand - Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0097 - 0105


ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK

zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Das KÖNIGREICH BELGIEN, die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, die FRANZÖSISCHE REPUBLIK, das GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG und das KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, Vertragsparteien des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachfolgend "das Übereinkommen von 1990" genannt, sowie die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich, die dem Übereinkommen von 1990 jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, einerseits

und das KÖNIGREICH DÄNEMARK andererseits,

angesichts der Unterzeichnung am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in Luxemburg des Protokolls über den Beitritt der Regierung des Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991, 6. November 1992 und 28. April 1995 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich,

gestützt auf Artikel 140 des Übereinkommens von 1990,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Durch dieses Übereinkommen tritt das Königreich Dänemark dem Übereinkommen von 1990 bei.

Artikel 2

(1) Für das Königreich Dänemark sind die Beamten nach Artikel 40 Absatz 4 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:

a) die den örtlichen Polizeipräsidenten und dem Reichspolizeichef unterstehenden Polizeibeamten (Polititjenestemænd hos lokale politimestre og hos Rigspolitichefen);

b) unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 40 Absatz 6 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

(2) Für das Königreich Dänemark ist die Behörde nach Artikel 40 Absatz 5 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens: das Büro des nationalen Polizeipräfekten (Rigspolitichefen).

Artikel 3

Für das Königreich Dänemark sind die Beamten nach Artikel 41 Absatz 7 des Übereinkommens von 1990 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens:

1. die den lokalen Polizeipräfekten und dem Büro des nationalen Polizeipräfekten unterstehenden Polizeibeamten (Politijenestemænd hos lokale politimestre og hos Rigspolitichefen);

2. unter den in geeigneten bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 41 Absatz 10 des Übereinkommens von 1990 festgelegten Bedingungen in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Handels mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen und schädlichen Abfällen, die Zollbeamten.

Artikel 4

Für das Königreich Dänemark ist das nach Artikel 65 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 zuständige Ministerium zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens: das Justizministerium (Justitsministeriet).

Artikel 5

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten nicht für die Färöer und Grönland.

(2) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Färöer und Grönland die im Rahmen der Nordischen Passunion vorgesehenen Bestimmungen für den freien Personenverkehr anwenden, wird der Personenverkehr zwischen den Färöern oder Grönland zum einen und den Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie des Kooperationsübereinkommens mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen zum anderen keinen Grenzkontrollen unterzogen.

Artikel 6

Die Zusammenarbeit im Rahmen der Nordischen Passunion bleibt von den Bestimmungen dieses Übereinkommens unberührt, soweit diese Zusammenarbeit der Anwendung dieses Übereinkommens nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.

Artikel 7

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt; diese notifiziert allen Vertragsparteien die Hinterlegung.

(2) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft getreten ist, und durch das Königreich Dänemark.

Für die übrigen Staaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft, sofern dieses Übereinkommen gemäß den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.

(3) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 8

(1) Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Dänemark eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in dänischer Sprache ist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt, wobei er gleichermaßen verbindlich ist wie der Wortlaut des Übereinkommens von 1990 in deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in dänischer, deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

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Für die Regierung des Königreichs Dänemark

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Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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Für die Regierung der Griechischen Republik

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Für die Regierung des Königreichs Spanien

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Für die Regierung der Französischen Republik

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Für die Regierung der Italienischen Republik

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Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

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Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

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Für die Regierung der Republik Österreich

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Für die Regierung der Portugiesischen Republik

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SCHLUSSAKTE

I. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, macht sich die Regierung des Königreichs Dänemark die Schlussakte, das Protokoll und die Gemeinsame Erklärung der Minister und Staatssekretäre, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, zu eigen.

Die Regierung des Königreichs Dänemark schließt sich den darin enthaltenen gemeinsamen Erklärungen an und nimmt die darin enthaltenen einseitigen Erklärungen entgegen.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Dänemark eine beglaubigte Abschrift der Schlussakte, des Protokolls und der Gemeinsamen Erklärung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens von 1990 unterzeichnet wurden, in dänischer, deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

II. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik, die Griechische Republik sowie die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und vom 28. April 1995 beigetreten sind, haben die Vertragsparteien folgende Erklärungen angenommen:

1. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 des Beitrittsübereinkommens

Die Vertragsparteien unterrichten sich schon vor Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens über alle Umstände, die für die Vertragsmaterie des Übereinkommens von 1990 und für die Inkraftsetzung des Beitrittsübereinkommens von Bedeutung sind.

Dieses Übereinkommen wird zwischen den Staaten, in denen das Übereinkommen von 1990 in Kraft gesetzt wurde, und dem Königreich Dänemark in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens von 1990 in allen diesen Staaten gegeben sind und wenn die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden und wenn der Exekutivausschuss festgestellt hat, dass die von ihm als notwendig erachteten Regeln für die Durchführung der wirksamen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen an den Außengrenzen der Färöer und Grönlands sowie die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, einschließlich des Einsatzes des SIS, Anwendung finden und wirksam sind.

Für die übrigen Staaten wird dieses Übereinkommen jeweils erst in Kraft gesetzt, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Übereinkommens von 1990 dort gegeben sind und die Kontrollen an den Außengrenzen dort tatsächlich durchgeführt werden.

2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990

Die Vertragsparteien stellen fest, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem Übereinkommen von 1990 als gemeinsame Visumregelung nach Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von 1990 die ab dem 19. Juni 1990 zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1990 angewandte gemeinsame Visumregelung gilt.

3. Gemeinsame Erklärung zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1990 bestätigen, dass Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das am 27. September 1996 in Dublin unterzeichnet wurde, sowie ihre jeweiligen Erklärungen in der Anlage von besagtem Übereinkommen im Rahmen des Übereinkommens von 1990 Anwendung finden.

III. Die Vertragsparteien nehmen die Erklärung der Regierung des Königreichs Dänemark zu den Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich zur Kenntnis.

Die Regierung des Königreichs Dänemark nimmt den Inhalt der jeweils am 27. November 1990, am 25. Juni 1991, am 6. November 1992 und am 28. April 1995 geschlossenen Beitrittsübereinkommen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik sowie der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der den genannten Übereinkommen beigefügten Schlussakten und Erklärungen zur Kenntnis.

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg übermittelt der Regierung des Königreichs Dänemark eine beglaubigte Abschrift der genannten Urkunden.

Erklärung betreffend die Beitrittsübereinkommen der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1990

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens nimmt das Königreich Dänemark den Inhalt der Beitrittsübereinkommen der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem Übereinkommen von 1990 sowie den Inhalt der dem genannten Übereinkommen beigefügten Schlussakte und Erklärung zur Kenntnis.

Geschehen zu Luxemburg am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig in dänischer, deutscher, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung des Großherzogtums Luxemburg hinterlegt wird; diese übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung des Königreichs Belgien

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Für die Regierung des Königreichs Dänemark

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Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

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Für die Regierung der Griechischen Republik

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Für die Regierung des Königreichs Spanien

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Für die Regierung der Französischen Republik

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Für die Regierung der Italienischen Republik

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Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg

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Für die Regierung des Königreichs der Niederlande

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Für die Regierung der Republik Österreich

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Für die Regierung der Portugiesischen Republik

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ERKLÄRUNG DER MINISTER UND STAATSSEKRETÄRE

Am neunzehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig haben die Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Griechischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik und des Königreichs Dänemark in Luxemburg das Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, dem die Italienische Republik, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik, die Griechische Republik und die Republik Österreich jeweils mit den Übereinkommen vom 27. November 1990, vom 25. Juni 1991, vom 6. November 1992 und 28. April 1995 beigetreten sind, unterzeichnet.

Sie haben zur Kenntnis genommen, dass der Vertreter der Regierung des Königreichs Dänemark erklärt hat, sich der am 19. Juni 1990 durch die Minister und Staatssekretäre, Vertreter der Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande abgegebenen Erklärung und dem zum selben Zeitpunkt aus Anlass der Unterzeichnung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen bestätigten Beschluss, denen die Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien, der Portugiesischen Republik, der Griechischen Republik und der Republik Österreich beigetreten sind, anzuschließen.

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