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Document 32023R1472

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1472 der Kommission vom 17. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 hinsichtlich der Periodizität der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2023/4710

ABl. L 181 vom 18.7.2023, p. 44–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1472/oj

18.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1472 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2023

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 hinsichtlich der Periodizität der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bewertung der Datenqualität bei der Statistik der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Außerdem sind in der Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 der Kommission (3) die Qualitätskriterien sowie Inhalt und Periodizität der Qualitätsberichte festgelegt.

(2)

Die Überwachung der Datenqualität ist von entscheidender Bedeutung und sollte zeitnah durchgeführt werden. Dabei sollte das geeignete Gleichgewicht zwischen der notwendigen Überwachung und der Periodizität der Vorlage der einschlägigen Informationen an das Europäische Parlament und den Rat gefunden werden, um einen unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden.

(3)

Statt wie bisher jährlich sollten die Mitgliedstaaten daher der Kommission (Eurostat) künftig alle zwei Jahre einen Qualitätsbericht vorlegen müssen.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten ihren nächsten Qualitätsbericht spätestens am 31. Mai 2025 und anschließend alle zwei Jahre an die Kommission (Eurostat) übermitteln.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Ab dem Jahr 2025 und beginnend in diesem Jahr legen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre einen Qualitätsbericht vor, der gemäß den im Anhang festgelegten Bestimmungen erstellt wurde.“

b)

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen ihren Qualitätsbericht alle zwei Jahre bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres vor.“

c)

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Qualitätskriterien und der Qualitätsberichtserstattung für Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 3).


ANHANG

ANHANG

1.   Einführung

Der Qualitätsbericht enthält sowohl quantitative als auch qualitative Qualitätsindikatoren. Die Kommission (Eurostat) liefert die auf der Grundlage der übermittelten Daten berechneten Ergebnisse der quantitativen Indikatoren für jeden einzelnen Mitgliedstaat. Unter Heranziehung ihrer Erfassungsmethodik legen die Mitgliedstaaten diese aus und nehmen dazu Stellung.

2.   Zeitplan

Jedes zweite Jahr übermittelt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten bis Ende des ersten Quartals die Entwürfe der Qualitätsberichte, die auf den im Vorjahr übermittelten Daten beruhen und in die die meisten quantitativen Indikatoren und sonstige der Kommission (Eurostat) bekannte Daten teilweise bereits eingetragen sind.

Jedes zweite Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Qualitätsberichts, in den Daten teilweise bereits eingetragen sind, und spätestens bis 31. Mai der Kommission (Eurostat) den fertiggestellten Qualitätsbericht.

3.   Qualitätskriterien

Der Qualitätsbericht enthält die quantitativen und qualitativen Indikatoren für alle in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.


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