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Document 32023R1451

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/1451 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 hinsichtlich der Meldung von Seuchen und der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen für die Genehmigung von obligatorischen und optionalen Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie in Bezug auf Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2023/4630

    ABl. L 179 vom 14.7.2023, p. 48–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1451/oj

    14.7.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 179/48


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1451 DER KOMMISSION

    vom 13. Juli 2023

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 hinsichtlich der Meldung von Seuchen und der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Informationen für die Genehmigung von obligatorischen und optionalen Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie in Bezug auf Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 23, 35 und 40,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften über auf Tiere oder Menschen übertragbare Tierseuchen, einschließlich Bestimmungen zur Meldung von Seuchen und zur Berichterstattung, zu Überwachungsprogrammen der Union, zu Tilgungsprogrammen und dem Status „seuchenfrei“.

    (2)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Tierseuchen.

    (3)

    Um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen über die Meldung von Seuchen, Überwachungsprogramme, Tilgungsprogramme, die Berichterstattung darüber und den Status „seuchenfrei“ gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Union zu gewährleisten, werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission (3) Durchführungsbestimmungen zu den Informations-, Format- und Verfahrensanforderungen bezüglich Überwachungsprogrammen, Tilgungsprogrammen und des Status „seuchenfrei“ festgelegt.

    (4)

    Die Erfahrungen mit der Vorlage von Informationen über die Ergebnisse der genehmigten Tilgungsprogramme und von Anträgen auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ im Zeitraum seit dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 und insbesondere angesichts der Daten, die bereits im computergestützten Tierseucheninformationssystem (ADIS) gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/429 verfügbar sind, zeigen, dass bestimmte Elemente der derzeit in der Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Informationen für die Kommission zur Bewertung der Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ nicht wesentlich sind. Diese Elemente sollten nicht angefordert werden, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die Informationen, die über die Ergebnisse der Durchführung von Tilgungsprogrammen vorgelegt werden müssen, sind im ADIS verfügbar. Die der Kommission zur Genehmigung vorgelegten Entwürfe der Tilgungsprogramme sollten auch elektronisch über das ADIS übermittelt werden, um Kohärenz zu gewährleisten.

    (6)

    Darüber hinaus haben die Erfahrungen mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 gezeigt, dass einige Bestimmungen der Anhänge V, VI und VII der Durchführungsverordnung präzisiert werden müssen, um klarzustellen, dass der räumliche Anwendungsbereich eines genehmigten Tilgungsprogramms für Wassertiere und die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für diese Tiere auf Ebene der Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente gelten können. Die Anhänge V, VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 sollten entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 sieht mehrere Ausnahmen vor, die die Vorlage eines Tilgungsprogramms für eine Wassertierseuche der Kategorie B oder der Kategorie C gemäß Anhang VII Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 betreffen. Derzeit wird in diesem Anhang nur eine solche Ausnahmeregelung genannt. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 sollte daher geändert werden, um sicherzustellen, dass alle einschlägigen Ausnahmeregelungen in Anhang VII Abschnitt 4 der Durchführungsverordnung aufgeführt sind.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Berichterstattung innerhalb der Union über die jährlichen Ergebnisse der Durchführung genehmigter Tilgungsprogramme

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres Berichte über die Ergebnisse der Durchführung ihrer laufenden genehmigten Tilgungsprogramme.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Berichte enthalten jedes Jahr die Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr gemäß:

    a)

    Anhang V Abschnitt 1 bei Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status ‚seuchenfrei‘ auf Betriebsebene;

    b)

    Anhang V Abschnitt 2 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV);

    c)

    Anhang V Abschnitt 3 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (‚Infektion mit BTV‘);

    d)

    Anhang V Abschnitt 4 bei Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C.

    (3)   Die in Absatz 1 genannten Berichte werden elektronisch über ADIS übermittelt.“

    2.

    Artikel 8 Absatz 2 wird gestrichen.

    3.

    Artikel 10 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Folgendes zur Genehmigung:“.

    b)

    Folgender Absatz 3 wird angefügt:

    „(3)   Die in Absatz 1 genannten Tilgungsprogramme werden elektronisch über ADIS übermittelt.“

    4.

    In Artikel 11 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

    „Beantragen Mitgliedstaaten bei der Kommission die Anerkennung des Status ‚seuchenfrei‘ gemäß Teil II Kapitel 4 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 mit Ausnahme der in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten zuvor in Berichten vorgelegten Angaben, machen sie in ihren Anträgen die relevanten Angaben gemäß:“.

    5.

    Die Anhänge V, VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Juli 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 8.12.2020, S. 1).


    ANHANG

    Die Anhänge V, VI und VII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 werden wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang V:

    a)

    Abschnitt 1 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

    „6.

    Angaben zu den betroffenen Betrieben und Tieren in dem Gebiet gemäß Nummer 5, nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

    a)

    Anzahl der Betriebe, in denen am 31. Dezember Tiere der Zieltierpopulation gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (*1) fallen

    b)

    Anzahl der Tiere der Zieltierpopulation, die am 31. Dezember in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehalten wurden

    c)

    Anzahl der Betriebe mit dem Status ‚seuchenfrei‘, einschließlich der Betriebe mit ausgesetztem Status ‚seuchenfrei‘, gegebenenfalls mit Impfung oder ohne Impfung, unter den Betrieben gemäß Buchstabe a am 31. Dezember

    d)

    Anzahl der Tiere, die in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehalten werden

    e)

    Anzahl der nachweislich infizierten Betriebe im Berichtszeitraum

    (*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status ‚seuchenfrei‘ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).“"

    b)

    Abschnitt 4 Nummer 6 erhält folgende Fassung:

    „6.

    Angaben zu den betroffenen Aquakulturbetrieben und Tieren in dem Gebiet gemäß Nummer 5 nach Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment:

    a)

    Anzahl der zugelassenen Aquakulturbetriebe und Anzahl der registrierten Aquakulturbetriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen, die in das Tilgungsprogramm einbezogen werden, am 31. Dezember

    b)

    Anzahl der Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls der Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen unter den Betrieben oder Probenahmestellen gemäß Buchstabe a, die am 31. Dezember nicht infiziert waren

    c)

    Anzahl der infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben und Probenahmestellen gemäß Buchstabe a am 31. Dezember

    d)

    Anzahl der neu infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben und Probenahmestellen gemäß Buchstabe a am 31. Dezember“.

    2.

    Anhang VI wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    Angaben, die in Anträgen auf Anerkennung des Status ‚seuchenfrei‘ von Mitgliedstaaten oder Zonen in Bezug auf Land- und Wassertierseuchen sowie in Anträgen auf Anerkennung des Status ‚seuchenfrei‘ von Kompartimenten in Bezug auf Wassertierseuchen gemäß Artikel 11 zu machen sind“.

    b)

    Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:

    i)

    Die Nummern 1 bis 7 erhalten folgende Fassung:

    „1.

    Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

    a)

    Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

    b)

    Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

    c)

    Anzahl der Betriebe, in denen Rinder mit dem Status ‚frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis‘ ohne Impfung gehalten werden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status ‚seuchenfrei‘, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

    d)

    Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

    e)

    Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, die jährlich mit einem serologischen Test auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet wurden, für die drei vorangegangenen Jahre

    f)

    Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

    g)

    Anzahl der Fälle von Aborten bei gehaltenen Rindern, die möglicherweise durch Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verursacht wurden, die jedes Jahr in den drei vorangegangenen Jahren untersucht wurden

    h)

    Datum der letzten Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern

    i)

    Datum der letzten Impfung gegen die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern

    2.

    Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

    a)

    Anzahl der Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

    b)

    Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Schafe und Ziegen für die drei vorangegangenen Jahre

    c)

    Anzahl der Betriebe, in denen Schafe und Ziegen mit dem Status ‚frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis‘ ohne Impfung gehalten werden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status ‚seuchenfrei‘, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

    d)

    Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Schafe und Ziegen für die drei vorangegangenen Jahre

    e)

    Anzahl der Betriebe, in denen Schafe oder Ziegen gehalten wurden, die in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet wurden

    f)

    Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

    g)

    Anzahl der Fälle von Aborten bei gehaltenen Schafen oder Ziegen, die möglicherweise durch Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verursacht wurden, die jedes Jahr in den drei vorangegangenen Jahren untersucht wurden

    h)

    Datum der letzten Bestätigung einer Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen

    i)

    Datum der letzten Impfung gegen eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen oder Ziegen

    3.

    Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit MTBC nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

    a)

    Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

    b)

    Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

    c)

    Anzahl der Betriebe, in denen Rinder mit dem Status ‚frei von einer Infektion mit MTBC‘ gehalten werden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status ‚seuchenfrei‘, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

    d)

    Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

    e)

    Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, die in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf MTBC getestet wurden

    f)

    Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

    g)

    Anzahl der geschlachteten Rinder, bei denen ein Verdacht auf Läsionen durch Infektion mit MTBC besteht und die in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr untersucht wurden

    h)

    Anzahl der nachweislich mit MTBC infizierten Betriebe für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

    4.

    Im Falle von Tilgungsprogrammen für EBL nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

    a)

    Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

    b)

    Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

    c)

    Anzahl der Betriebe, in denen Rinder mit dem Status ‚frei von EBL‘ gehalten wurden, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status ‚seuchenfrei‘, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

    d)

    Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

    e)

    Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, die in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf EBL getestet wurden

    f)

    Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

    g)

    Anzahl der Proben von über 24 Monate alten geschlachteten Rindern mit Tumoren, die durch EBL verursacht sein könnten, die im Labor untersucht wurden, um das Auftreten von EBL zu bestätigen oder auszuschließen, für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

    h)

    Anzahl der nachweislich mit EBL infizierten Betriebe für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

    5.

    Im Falle von Tilgungsprogrammen für IBR/IPV nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

    a)

    Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

    b)

    Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

    c)

    Anzahl der Betriebe, mit dem Status ‚frei von IBR/IPV‘, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status ‚seuchenfrei‘, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

    d)

    Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

    e)

    Anzahl der in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf IBR/IPV getesteten Betriebe

    f)

    Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

    g)

    Anzahl der nachweislich mit IBR/IPV infizierten Betriebe für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

    h)

    Datum des Verbots der Impfung der gehaltenen Rinder gegen IBR/IPV

    6.

    Im Falle von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit ADV nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

    a)

    Anzahl der Betriebe, in denen Schweine gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

    b)

    Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Schweine für die drei vorangegangenen Jahre

    c)

    Anzahl der Betriebe, mit dem Status ‚frei von einer Infektion mit ADV‘, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status ‚seuchenfrei‘, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

    d)

    Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Schweine für die drei vorangegangenen Jahre

    e)

    Anzahl der Betriebe, in denen in den letzten drei Jahren jedes Jahr eine Überwachung durchgeführt wurde, um klinische, virologische oder serologische Anzeichen einer Infektion mit ADV festzustellen

    f)

    Anzahl der jedes Jahr in den Betrieben gemäß Buchstabe e getesteten Schweine für die drei vorangegangenen Jahre

    g)

    Anzahl der in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr nachweislich mit ADV infizierten Betriebe

    h)

    Datum des Verbots der Impfung der gehaltenen Schweine gegen ADV

    7.

    Im Falle von Tilgungsprogrammen für BVD nach Zone, wenn der räumliche Anwendungsbereich mehr als eine Zone umfasst:

    a)

    Anzahl der Betriebe, in denen Rinder gehalten wurden, mit Ausnahme der Betriebe, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 fallen, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

    b)

    Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe a gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

    c)

    Anzahl der Betriebe, mit dem Status ‚frei von BVD‘, einschließlich Betriebe mit dem ausgesetzten Status ‚seuchenfrei‘, am 31. Dezember jedes Jahres für die drei vorangegangenen Jahre

    d)

    Anzahl der am 31. Dezember jedes Jahres in den Betrieben gemäß Buchstabe c gehaltenen Rinder für die drei vorangegangenen Jahre

    e)

    Anzahl der in den drei vorangegangenen Jahren jedes Jahr auf BVD getesteten Betriebe

    f)

    Anzahl der Betriebe mit Verdachtsfällen nach der Durchführung der Tests gemäß Buchstabe e für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

    g)

    Anzahl der nachweislich mit BVD infizierten Betriebe für jedes Jahr der drei vorangegangenen Jahre

    h)

    Datum des Verbots der Impfung der gehaltenen Rinder gegen BVD“.

    ii)

    Nummer 10 erhält folgende Fassung:

    „10.

    Im Falle von Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C für jedes Jahr des Programms, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat, Zone oder Kompartiment, je nach räumlichem Anwendungsbereich, folgende Angaben:

    a)

    Anzahl der zugelassenen Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Anzahl der registrierten Aquakulturbetriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, sowie Probenahmestellen bei Wildpopulationen, die in das Tilgungsprogramm einbezogen werden, ebenso wie Karten, die die Position der Betriebe und Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen zeigen

    b)

    Anzahl der Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls der Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen unter den Betrieben und Probenahmestellen gemäß Buchstabe a, die nicht infiziert waren

    c)

    Anzahl der Tiergesundheitsbesuche je zugelassenen und gegebenenfalls registrierten Aquakulturbetrieb

    d)

    Anzahl der Probenahmen je zugelassenen und gegebenenfalls registrierten Aquakulturbetrieb oder je Probenahmestelle bei Wildtierpopulationen sowie Einzelheiten zu den Arten, den Ergebnissen der Probenahmen (positiv oder negativ) und der Wassertemperatur zum Zeitpunkt der Probenahme

    e)

    Anzahl der infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben gemäß Buchstabe a

    f)

    Anzahl der neu infizierten Aquakulturbetriebe und gegebenenfalls Probenahmestellen bei Wildtierpopulationen mit einem oder mehreren bestätigten Fällen unter den Betrieben gemäß Buchstabe a“.

    3.

    Anhang VII wird wie folgt geändert:

    a)

    In Abschnitt 1 erhält Nummer 9 folgende Fassung:

    „9.

    Die Zwischenziele des Tilgungsprogramms bezogen auf die seuchenspezifischen Kriterien für die Erlangung des Status ‚seuchenfrei‘ mit mindestens folgenden Angaben:

    a)

    der erwartete jährliche Rückgang der Anzahl der infizierten Betriebe

    b)

    der erwartete jährliche Anstieg der Anzahl der seuchenfreien Betriebe“.

    b)

    Abschnitt 4 Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

    „5.

    Eine Beschreibung der epidemiologischen Lage in dem Mitgliedstaat, der Zone oder dem Kompartiment, je nach räumlichem Anwendungsbereich des Programms, einschließlich folgender Angaben:

    a)

    Anzahl der zugelassenen Aquakulturbetriebe und Anzahl der registrierten Aquakulturbetriebe, in denen Tiere der Zieltierpopulation gehalten werden, nach Art der Erzeugung und Gesundheitsstatus

    b)

    gelistete Arten, die in den Aquakulturbetrieben nach Buchstabe a gehalten werden, nach Gesundheitsstatus

    c)

    Karten, aus denen Folgendes hervorgeht:

    i)

    geografische Position der Aquakulturbetriebe nach Buchstabe a und die betreffenden Wassereinzugsgebiete und

    ii)

    geografische Verteilung der Fälle von Infektionen mit den betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C mindestens aus den letzten fünf Jahren

    d)

    gegebenenfalls Angaben zur epidemiologischen Lage bei wild lebenden Wassertieren

    6.

    Eine Beschreibung der Seuchenbekämpfungsstrategie des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, die mindestens Folgendes umfasst:

    a)

    die gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zu verwendenden Probenahmepläne und Diagnosemethoden für:

    i)

    Tiergesundheitsbesuche und Probenahmen in Aquakulturbetrieben

    ii)

    gegebenenfalls gezielte Überwachung von Wildtierpopulationen

    b)

    die bei Bestätigung eines Falls durchzuführenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen

    c)

    die zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Risikominderung durchzuführenden Maßnahmen

    d)

    gegebenenfalls Impfschema

    e)

    die Maßnahmen, die in Bezug auf wild lebende Wassertiere durchzuführen sind, sowie gegebenenfalls die Anzahl und die geografische Lage der Probenahmestellen

    f)

    gegebenenfalls die gemäß Artikel 47 Absatz 4, Artikel 51 Absatz 2 oder Artikel 53 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 anzuwendenden Ausnahmen

    g)

    gegebenenfalls mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern koordinierte Maßnahmen“.


    (*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status ‚seuchenfrei‘ in Bezug auf bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).“‘


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