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Document 32022R2312

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2312 der Kommission vom 25. November 2022 über achtjährliche Variablen im Bereich Arbeitskräfte zu „Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt“, „Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung“ und „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/8412

ABl. L 307 vom 28.11.2022, p. 34–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2312/oj

28.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2312 DER KOMMISSION

vom 25. November 2022

über achtjährliche Variablen im Bereich Arbeitskräfte zu „Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt“, „Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung“ und „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit eine genaue und vergleichbare Datenerhebung im Bereich Arbeitskräfte gewährleistet ist, sollte die Kommission die technischen Angaben der Datensätze für die achtjährlichen Variablen festlegen, die in den Jahren 2024 und 2025 erstmals zu erfassen sind.

(2)

Die Kommission sollte die Beschreibung der Datensätze für die achtjährlichen Variablen im Bereich Arbeitskräfte zu „Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt“, „Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung“ und „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ festlegen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beschreibung der Datensätze für die achtjährlichen Variablen im Bereich Arbeitskräfte zu „Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt“, „Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung“ (erste Umsetzung 2024) und „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ (erste Umsetzung 2025) sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


ANHANG

Beschreibung und technisches Format der achtjährlichen Variablen im Bereich Arbeitskräfte, die zu „Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt“, „Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung“ (erste Umsetzung 2024) und „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ (erste Umsetzung 2025) zu erfassen sind, sowie zu verwendende Codierung

Thema

Einzelthema

Kennung der Variable

Bezeichnung der Variable

Codes

Labels

Filter

Filterlabels

Mindestsatz an Variablen

Art der Variable

3e. Erwerbsbeteiligung

Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt

LEVMATCH

Übereinstimmung zwischen Bildungsabschluss und derzeitiger oder letzter Haupttätigkeit

1

Der Bildungsabschluss entspricht dem für die Tätigkeit geforderten Niveau

15 ≤ AGE ≤ 34 und (EMPSTAT = 1 oder EXISTPR = 2, 3)

Personen im Alter von 15 bis 34 Jahren, die erwerbstätig sind oder nicht erwerbstätig sind, aber zuvor erwerbstätig waren

Nicht zutreffend

Erfasst

2

Der Bildungsabschluss ist höher als das für die Tätigkeit geforderte Niveau

3

Der Bildungsabschluss ist niedriger als das für die Tätigkeit geforderte Niveau

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

3e. Erwerbsbeteiligung

Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt

FIELDMATCH

Übereinstimmung zwischen der Fachrichtung der höchsten erfolgreich abgeschlossenen Bildungsstufe und der derzeitigen oder letzten Haupttätigkeit

1

Stimmt sehr stark überein

15 ≤ AGE ≤ 34 und (EMPSTAT = 1 oder EXISTPR = 2, 3) und HATFIELD = 001-109

Personen im Alter von 15 bis 34 Jahren, die erwerbstätig sind oder nicht erwerbstätig sind, aber zuvor erwerbstätig waren, mit Angaben zur Fachrichtung der höchsten erfolgreich abgeschlossenen Bildungsstufe

Nicht zutreffend

Erfasst

2

Stimmt in hohem Maß überein

3

Stimmt bis zu einem gewissen Maß überein

4

Stimmt in geringem Maß überein

5

Stimmt gar nicht überein

6

Keine Anforderungen an die Tätigkeit

7

Keine besondere Fachrichtung des Abschlusses bei vorheriger Erwerbstätigkeit

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

3e. Erwerbsbeteiligung

Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt

SKILLMATCH

Übereinstimmung zwischen Qualifikationen und derzeitiger oder letzter Haupttätigkeit

1

Die Qualifikationen entsprechen dem für die Tätigkeit geforderten Niveau

15 ≤ AGE ≤ 34 und (EMPSTAT = 1 oder EXISTPR = 2, 3)

Personen im Alter von 15 bis 34 Jahren, die erwerbstätig sind oder nicht erwerbstätig sind, aber zuvor erwerbstätig waren

Nicht zutreffend

Erfasst

2

Die Qualifikationen sind höher als das für die Tätigkeit geforderte Niveau

3

Die Qualifikationen sind niedriger als das für die Tätigkeit geforderte Niveau

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

4b. Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung

DROPEDUC

Formale Bildung oder Ausbildung abgebrochen

1

Ja, einmal

15 ≤ AGE ≤ 34

Alle Personen der Zielgesamtheit im Alter von 15 bis 34 Jahren

Nicht zutreffend

Erfasst

2

Ja, mehrfach

3

Nein

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

4b. Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung

DROPEDUCLEVEL

Stufe der abgebrochenen formalen Bildung oder Ausbildung

10

ISCED-Stufe 1 — Primarbereich

DROPEDUC = 1, 2

Personen, die eine formale Bildung oder Ausbildung (einmal oder mehrfach) abgebrochen haben

Nicht zutreffend

Erfasst

20

ISCED-Stufe 2 — Sekundarbereich I

34

ISCED-Stufe 3 — Sekundarbereich II — allgemeinbildend

35

ISCED-Stufe 3 — Sekundarbereich II — berufsbildend

39

ISCED-Stufe 3 Sekundarbereich II — Ausrichtung unbekannt

44

ISCED-Stufe 4 — Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — allgemeinbildend

45

ISCED-Stufe 4 — Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — berufsbildend

49

ISCED-Stufe 4 — Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich — Ausrichtung unbekannt

54

ISCED-Stufe 5 — Kurzes tertiäres Bildungsprogramm — allgemeinbildend

55

ISCED-Stufe 5 — Kurzes tertiäres Bildungsprogramm — berufsbildend

59

ISCED-Stufe 5 — Kurzes tertiäres Bildungsprogramm — Ausrichtung unbekannt

60

ISCED-Stufe 6 — Bachelor- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm

70

ISCED-Stufe 7 — Master- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm

80

ISCED-Stufe 8 — Promotion bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm

Leer

Keine Angabe

99

Entfällt

4b. Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung

DROPEDUCREAS

Hauptgrund dafür, dass das in DROPEDUCLEVEL genannte formale Bildungsprogramm nicht abgeschlossen wurde

1

Finanzielle Gründe

DROPEDUC = 1, 2

Personen, die eine formale Bildung oder Ausbildung (einmal oder mehrfach) abgebrochen haben

Nicht zutreffend

Erfasst

2

Präferenz dafür, einer Arbeit nachzugehen

3

Mit dem Bildungsprogramm zusammenhängende Gründe

4

Krankheit oder Behinderung

5

Betreuungspflichten

6

Sonstige familiäre Gründe

7

Sonstige persönliche Gründe

8

Sonstige Gründe

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

4b. Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsstand — Einzelangaben, einschließlich unter- oder abgebrochener Ausbildung

MEDLEVQUAL

Qualifikationen mit mittlerem Bildungsstand

1

Mindestens eine formale Qualifikation mit beruflicher Orientierung auf ISCED-Stufe 3 oder 4

15 ≤ AGE ≤ 34 und HATLEVEL = 540-800

Personen im Alter von 15 bis 34 Jahren mit einem Bildungsabschluss entsprechend ISCED-Stufe 5 oder höher

Nicht zutreffend

Erfasst

2

Formale Qualifikationen mit allgemeiner Ausrichtung nur auf ISCED-Stufe 3 oder 4

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

3f. Erwerbsbeteiligung

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

CHCARRES

Regelmäßige Betreuungspflichten für Kinder bis 14 Jahren

1

Keine Betreuungspflichten für die eigenen Kinder oder Enkelkinder bzw. jene der Partnerin bzw. des Partners

18 ≤ AGE ≤ 74

Alle Personen der Zielgesamtheit im Alter von 18 bis 74 Jahren

Nicht zutreffend

Erfasst

2

Betreuung der eigenen Kinder oder jener der Partnerin bzw. des Partners, wobei alle Kinder im Haushalt leben

3

Betreuung der eigenen Kinder oder jener der Partnerin bzw. des Partners, wobei mindestens ein Kind im Haushalt und eines nicht im Haushalt lebt

4

Betreuung der eigenen Kinder oder jener der Partnerin bzw. des Partners, wobei alle Kinder nicht im Haushalt leben

5

Betreuung der (im oder nicht im Haushalt lebenden) eigenen Enkelkinder oder jener der Partnerin bzw. des Partners (ohne Betreuung der eigenen Kinder oder jener des Partners)

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

3f. Erwerbsbeteiligung

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

CHCARAGE

Alter des jüngsten betreuten Kindes oder Enkelkindes

00-14

Alter des jüngsten betreuten Kindes oder Enkelkindes

CHCARRES = 3-5

Personen, die mindestens ein nicht im Haushalt lebendes Kind oder ein (im oder nicht im Haushalt lebendes) Enkelkind betreuen

Nicht zutreffend

Erfasst

Leer

Keine Angabe

99

Entfällt

3f. Erwerbsbeteiligung

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

CHCARUSE

Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsdienstleistungen

1

Ja, für alle Kinder

CHCARRES = 2-4

Personen, die die eigenen Kinder oder jene der Partnerin bzw. des Partners, die im oder nicht im Haushalt leben, betreuen

Nicht zutreffend

Erfasst

2

Ja, für einige Kinder

3

Nein

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

3f. Erwerbsbeteiligung

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

CHCAROBS

Hauptgrund für die Nichtinanspruchnahme von Kinderbetreuungsdienstleistungen

1

Keine Dienstleistung zugänglich oder verfügbar

CHCARUSE = 2, 3

Personen, die professionelle Kinderbetreuungsdienstleistungen für kein Kind oder nur für einen Teil der Kinder in Anspruch nehmen

Nicht zutreffend

Erfasst

2

Kosten

3

Qualität oder andere Hinderungsgründe im Zusammenhang mit der Dienstleistung

4

Betreuung wird vorzugsweise allein/mit Partnerin bzw. Partner geregelt

5

Betreuung wird vorzugsweise durch Inanspruchnahme weiterer informeller Unterstützung geregelt

6

Die Kinder kümmern sich um sich selbst

7

Sonstige (persönliche) Gründe

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

3f. Erwerbsbeteiligung

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

ELCARRES

Regelmäßige Betreuungspflichten für Angehörige ab 15 Jahren, die krank, gebrechlich oder behindert sind

1

Keine Betreuungspflichten für Partnerin bzw. Partner oder andere Angehörige, die krank, gebrechlich oder behindert sind

18 ≤ AGE ≤ 74

Alle Personen der Zielgesamtheit im Alter von 18 bis 74 Jahren

Nicht zutreffend

Erfasst

2

Betreuung nur der Partnerin bzw. des Partners, die bzw. der krank, gebrechlich oder behindert ist und im Haushalt lebt

3

Betreuung nur der Partnerin bzw. des Partners, die bzw. der krank, gebrechlich oder behindert ist und nicht im Haushalt lebt

4

Betreuung von Angehörigen, die krank, gebrechlich oder behindert sind und alle im Haushalt leben

5

Betreuung von Angehörigen, die krank, gebrechlich oder behindert sind, wobei mindestens ein Angehöriger im Haushalt und einer nicht im Haushalt lebt

6

Betreuung von Angehörigen, die krank, gebrechlich oder behindert sind und alle nicht im Haushalt leben

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

3f. Erwerbsbeteiligung

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

ELCARINT

Intensität der Betreuung von Angehörigen, die krank, gebrechlich oder behindert sind

1

Weniger als 5 Stunden pro Woche

ELCARRES = 2-6

Personen mit Betreuungspflichten für Angehörige, die krank, gebrechlich oder behindert sind

Nicht zutreffend

Erfasst

2

5 Stunden bis weniger als 10 Stunden pro Woche

3

10 Stunden bis weniger als 20 Stunden pro Woche

4

20 Stunden bis weniger als 30 Stunden pro Woche

5

30 Stunden bis weniger als 40 Stunden pro Woche

6

40 Stunden pro Woche oder mehr

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

3f. Erwerbsbeteiligung

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

CAREFFEM

Auswirkungen der Betreuungspflichten auf die Erwerbstätigkeit

1

Wechsel des Arbeitsplatzes oder des Arbeitgebers

(CHCARRES = 2-5 oder ELCARRES = 2-6) und EMPSTAT = 1

Erwerbstätige Personen mit Betreuungspflichten für eigene Kinder (Enkelkinder) oder jene der Partnerin bzw. des Partners oder für Angehörige, die krank, gebrechlich oder behindert sind

Nicht zutreffend

Erfasst

2

Derzeit von der Arbeit abwesend, einschließlich Urlaub

3

Derzeit reduzierte Arbeitszeit, einschließlich Teilzeit oder kürzerer Arbeitszeiten

4

Derzeit regelmäßige Telearbeit

5

Derzeit angepasste Arbeitszeiten bei gleichbleibender Stundenzahl

6

Derzeit mit weniger anspruchsvollen beruflichen Aufgaben befasst

7

Sonstige arbeitsbezogene Anpassungen

8

Keine arbeitsbezogenen Anpassungen

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

3f. Erwerbsbeteiligung

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

WORKOBS

Arbeitsbedingtes Haupthindernis für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie

1

Lange Arbeitszeit

(CHCARRES = 2-5 oder ELCARRES = 2-6) und EMPSTAT = 1

Erwerbstätige Personen mit Betreuungspflichten für eigene Kinder (Enkelkinder) oder jene der Partnerin bzw. des Partners oder für Angehörige, die krank, gebrechlich oder behindert sind

Nicht zutreffend

Erfasst

2

Arbeitszeiten sind schwer planbar oder liegen ungünstig

3

Arbeit ist anspruchsvoll oder anstrengend

4

Langer Weg zur Arbeit

5

Sonstige arbeitsbezogene Hindernisse

6

Keine arbeitsbezogenen Hindernisse

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

3f. Erwerbsbeteiligung

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

CHNUMBER

Zahl der aufgezogenen eigenen Kinder

0-98

Zahl der aufgezogenen eigenen Kinder

18 ≤ AGE ≤ 54

Alle Personen der Zielgesamtheit im Alter von 18 bis 54 Jahren

Nicht zutreffend

Erfasst

Leer

Keine Angabe

99

Entfällt

3f. Erwerbsbeteiligung

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

PARLEAV

Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen

1

Nur Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub

CHNUMBER = 01-98 und

(EMPSTAT = 1 oder EXISTPR = 2 oder 3)

Personen, die derzeit erwerbstätig sind oder früher erwerbstätig waren und im Laufe des Lebens mindestens ein eigenes Kind aufgezogen haben

Nicht zutreffend

Erfasst

2

Nur Elternurlaub

3

Kombination von Urlauben aus familiären Gründen

4

Keine Urlaube aus familiären Gründen

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

3f. Erwerbsbeteiligung

Vereinbarkeit von Beruf und Familie

PARLENG

Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs aus familiären Gründen

1

Bis zu 1 Monat

PARLEAV = 1-3

Personen, die Urlaub aus familiären Gründen genommen haben

Nicht zutreffend

Erfasst

2

Länger als 1 Monat bis 2 Monate

3

Länger als 2 Monate bis 6 Monate

4

Länger als 6 Monate bis 1 Jahr

5

Länger als 1 Jahr bis 3 Jahre

6

Länger als 3 Jahre bis 5 Jahre

7

Länger als 5 Jahre

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt


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