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Document 32022R2122

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2122 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/4839

ABl. L 287 vom 8.11.2022, p. 101–119 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2122/oj

8.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 287/101


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2122 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2022

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 9 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/1503 zu erleichtern, sollte jede zuständige Behörde eine Anlaufstelle benennen und diese der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mitteilen.

(2)

Um für Transparenz zu sorgen und eine gute Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden sicherzustellen, sollte festgelegt werden, dass zuständige Behörden, die ein Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit bei einer Ermittlung gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 ablehnen, die ersuchende zuständige Behörde über die Ablehnung und die entsprechenden Gründe unterrichten müssen.

(3)

Die zuständigen Behörden sollten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/1503 mit Blick auf die Beaufsichtigung sowie Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten effizient zusammenarbeiten können. Aus diesem Grund müssen gemeinsame und einheitliche Verfahren für den Fall festgelegt werden, dass im Rahmen der erbetenen Zusammenarbeit Erklärungen eingeholt werden. Diese Verfahren sollten die Punkte enthalten, die die zuständigen Behörden im Einklang mit dem geltenden nationalen und Unionsrecht berücksichtigen müssen, wenn sie bei der Einholung der Erklärung einer Person zusammenarbeiten. Dabei sind die Rechte der Person zu berücksichtigen, deren Erklärung eingeholt werden soll, sowie Vorkehrungen, die den Bediensteten der zuständigen Behörden eine effiziente Zusammenarbeit ermöglichen. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie des Rechts auf Unschuldsvermutung und Verteidigung gewährleisten, die in den Artikeln 47 bzw. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(4)

Es ist sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden effizient auf Ersuchen um Zusammenarbeit bei einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort reagieren, einschließlich mit Blick auf die Frage, ob eine gemeinsame Überprüfung oder Ermittlung vor Ort angemessen ist. Es ist daher notwendig, gemeinsame und einheitliche Verfahren festzulegen, um die Kommunikation, die gegenseitige Konsultation und Interaktion zwischen der ersuchenden zuständigen Behörde und der ersuchten zuständigen Behörde zu erleichtern und die Rechte der Personen zu wahren, die von einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort betroffen sind.

(5)

Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden.

(6)

Die ESMA hat zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf denen diese Verordnung basiert, weder öffentliche Anhörungen durchgeführt noch die potenziellen, mit den Entwürfen verbundenen Kosten und Nutzen analysiert; dies wäre gemessen am Geltungsbereich und an den Auswirkungen dieser Standards äußerst unverhältnismäßig gewesen, da die Standards in erster Linie die zuständigen Behörden betreffen.

(7)

Die ESMA hat eine Empfehlung von der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

(8)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anlaufstellen

(1)   Die zuständigen Behörden benennen Anlaufstellen für die Zwecke der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2020/1503.

(2)   Die zuständigen Behörden übermitteln der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Kontaktdaten der Anlaufstellen und informieren sie über sämtliche Änderungen an diesen Kontaktdaten.

(3)   Die ESMA führt für die zuständigen Behörden ein Verzeichnis aller gemäß Absatz 1 benannten Anlaufstellen und aktualisiert dieses regelmäßig.

Artikel 2

Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Die zuständigen Behörden stellen Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang I.

(2)   Bei der Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch führen die ersuchenden zuständigen Behörden Folgendes auf:

a)

Einzelheiten zu der Information, die die ersuchende zuständige Behörde von der ersuchten zuständigen Behörde wünscht,

b)

Vorkehrungen, die hinsichtlich der Vertraulichkeit der einzuholenden Informationen zu berücksichtigen sind.

(3)   In dringenden Fällen können die ersuchenden zuständigen Behörden das Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch mündlich stellen; Voraussetzung hierfür ist, dass das Ersuchen anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang I bestätigt wird, sofern die ersuchte zuständige Behörde nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.

Artikel 3

Bestätigung des Eingangs eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Ersuchens gemäß Artikel 2 übermittelt die ersuchte zuständige Behörde der ersuchenden zuständigen Behörde eine Eingangsbestätigung unter Verwendung des Formulars in Anhang II und gibt, soweit möglich, ein Datum an, bis zu dem voraussichtlich eine Antwort erteilt wird.

(2)   Bestehen aufseiten der ersuchten zuständigen Behörde Unsicherheiten in Bezug auf den genauen Inhalt der erbetenen Zusammenarbeit oder des erbetenen Informationsaustauschs, so bittet sie so bald wie möglich auf geeignetem Wege (mündlich oder schriftlich) um Klarstellung.

Artikel 4

Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Bei der Beantwortung eines Ersuchens nach Artikel 2 geht die ersuchte zuständige Behörde wie folgt vor:

a)

sie antwortet schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang III,

b)

sie unternimmt alles nach vernünftigen Maßstäben in ihrer Macht Stehende, um die gewünschte Zusammenarbeit zu leisten oder die gewünschten Informationen zu liefern,

c)

sie handelt unverzüglich und stellt sicher, dass sämtliche erforderlichen behördlichen Maßnahmen zügig erfolgen können; dabei berücksichtigt sie die Komplexität des Ersuchens und die Notwendigkeit, Dritte oder andere zuständige Behörden zu beteiligen.

(2)   In dringenden Fällen kann die ersuchte zuständige Behörde das Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch mündlich beantworten; Voraussetzung hierfür ist, dass das Ersuchen anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich unter Verwendung des Formulars in Anhang III beantwortet wird, sofern die ersuchende zuständige Behörde nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.

Artikel 5

Kommunikationsmittel

(1)   Sofern in dieser Verordnung nicht anders festgelegt, werden jegliche nach dieser Verordnung zu verwendenden Formulare in Schriftform per Post oder elektronisch übermittelt.

(2)   Bei der Bestimmung des für den jeweiligen Fall geeignetsten Kommunikationsmittels ist Vertraulichkeitserfordernissen, der Dauer des Postweges, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und der Benutzerfreundlichkeit beim Zugriff auf die Informationen für die ersuchende zuständige Behörde gebührend Rechnung zu tragen.

(3)   Die zuständigen Behörden müssen die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit des Gegenstands des Informationsaustauschs während der Übermittlung gewährleisten.

Artikel 6

Verfahren zur Bearbeitung und Ausführung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

(1)   Die ersuchende zuständige Behörde beantwortet alle Ersuchen der ersuchten zuständigen Behörde um Klarstellung gemäß Artikel 3 Absatz 2 unverzüglich.

(2)   Die ersuchte zuständige Behörde informiert die ersuchende zuständige Behörde unverzüglich, sobald sich abzeichnet, dass sich die Antwort um mehr als fünf Arbeitstage über das in der Eingangsbestätigung nach Artikel 3 Absatz 1 genannte voraussichtliche Datum hinaus verzögern wird.

(3)   Wenn das Ersuchen von der ersuchenden Behörde als dringend eingestuft wurde, müssen die ersuchte und die ersuchende zuständige Behörde eine Vereinbarung darüber treffen, wie häufig die ersuchte zuständige Behörde die ersuchende zuständige Behörde über ihre Bearbeitung des Ersuchens und über das Datum, zu dem voraussichtlich eine Antwort erfolgen kann, informiert.

(4)   Die ersuchte und die ersuchende zuständige Behörde arbeiten zusammen, um sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Ausführung eines Ersuchens entstehen können, aus dem Weg zu räumen.

(5)   Die zuständigen Behörden geben einander Rückmeldung bezüglich des Nutzens der erhaltenen Amtshilfe, bezüglich des im betreffenden Fall, in dem um Amtshilfe ersucht wurde, erzielten Ergebnisses und bezüglich jeglicher Probleme, die bei der Bereitstellung der Amtshilfe aufgetreten sind.

Artikel 7

Mitteilung über Ablehnung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Lehnt es die ersuchte zuständige Behörde gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503, einem Ersuchen nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung ganz oder teilweise zu entsprechen, so teilt sie dies der ersuchenden zuständigen Behörde innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens unter Verwendung des Formulars in Anhang IV schriftlich mit.

Artikel 8

Verfahren für Ersuchen um Zusammenarbeit, die die Einholung einer Erklärung betreffen

(1)   Beinhaltet ein Ersuchen um Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 die Einholung der Erklärung einer Person, so bewerten und berücksichtigen die ersuchende zuständige Behörde und die ersuchte zuständige Behörde im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht Folgendes:

a)

die Rechte der Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, im Einklang mit dem geltenden nationalen und Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

b)

die Rechte der Person in Bezug auf die Sprache der Erklärung und Übersetzungsmöglichkeiten,

c)

die Rolle der Mitarbeiter der ersuchten zuständigen Behörde und der ersuchenden zuständigen Behörde bei der Einholung der Erklärung,

d)

die Frage, ob die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, das Recht hat, sich von einem Prozessbevollmächtigten beraten zu lassen, und — falls dies der Fall ist — den Umfang der Unterstützung dieses Bevollmächtigten bei der Einholung der Erklärung, einschließlich im Zusammenhang mit sämtlichen Aufzeichnungen oder Berichten über die Erklärung,

e)

die Frage, ob die Erklärung auf freiwilliger oder verpflichteter Basis eingeholt wird,

f)

die Frage, ob — basierend auf den Informationen, die zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbar sind — die Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, Zeuge in oder Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Ermittlung ist,

g)

die Frage, ob — basierend auf den Informationen, die zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbar sind — die Erklärung in einem Gerichtsverfahren verwendet werden könnte oder verwendet werden soll,

h)

die Aufzeichnung der Erklärung und die dafür geltenden Verfahren, darunter auch, ob es sich um gleichzeitig festgehaltene oder zusammenfassend notierte schriftliche Protokolle oder um Audioaufzeichnungen oder audiovisuelle Aufzeichnungen handelt,

i)

Verfahren zur Bescheinigung oder Bestätigung der Erklärung durch die Person, die die Erklärung abgibt, darunter auch, ob eine solche Bescheinigung oder Bestätigung nach Einholung der Erklärung erfolgt,

j)

Verfahren für die Übermittlung der Erklärung an die ersuchende zuständige Behörde, einschließlich mit Blick auf das angeforderte Format und die Frist.

(2)   Die ersuchte zuständige Behörde und die ersuchende zuständige Behörde stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter effizient arbeiten und sich über gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Informationen abstimmen können, unter anderem

a)

zur Terminplanung,

b)

zur Liste der Fragen, die der Person, von der die Erklärung eingeholt werden soll, gestellt werden, und zu deren Überprüfung,

c)

zu Reisevorkehrungen oder der Planung von Videokonferenzen, damit sichergestellt wird, dass sich die Vertreter der zuständigen Behörden gegebenenfalls austauschen können, um die Angelegenheit vor der Einholung der Erklärung zu besprechen,

d)

zu Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Übersetzung.

Artikel 9

Ersuchen um Zusammenarbeit bei einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort

(1)   Betrifft ein Ersuchen um Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 die Durchführung einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort, so konsultieren die ersuchende zuständige Behörde und die ersuchte zuständige Behörde einander darüber, wie dem Ersuchen am besten entsprochen werden kann und inwieweit eine gemeinsame Überprüfung oder Ermittlung vor Ort begründet ist.

(2)   Für die Zwecke der Konsultation gemäß Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Behörden Folgendes:

a)

den Inhalt des Ersuchens, einschließlich der Frage, ob es angemessen ist, die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort gemeinsam durchzuführen,

b)

die Frage, ob bei einer grenzüberschreitenden Angelegenheit die zuständigen Behörden separate Untersuchungen einleiten oder ob es sinnvoller wäre, die Angelegenheit gemeinsam zu untersuchen,

c)

den gesetzlichen und behördlichen Rahmen in den Hoheitsgebieten der jeweiligen zuständigen Behörden, wobei sicherzustellen ist, dass beide zuständigen Behörden die für ihr Verhalten und für sämtliche gegebenenfalls folgenden Verfahren geltenden potenziellen Zwänge und gesetzlichen Einschränkungen kennen, einschließlich im Zusammenhang mit dem Verbot der doppelten Strafverfolgung und der Wahrung der Rechte der von der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort betroffenen Personen,

d)

die für die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort erforderliche Verwaltung und Leitung,

e)

die Zuweisung von Mitteln sowie die Beauftragung der Personen, die die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort durchführen sollen,

f)

die Möglichkeit, einen gemeinsamen Aktionsplan und eine gemeinsame zeitliche Arbeitsplanung festzulegen,

g)

die von den zuständigen Behörden gemeinsam oder einzeln zu ergreifenden Maßnahmen,

h)

den gegenseitigen Austausch der gesammelten Informationen und der Berichte über die Ergebnisse der einzelnen Maßnahmen.

(3)   Führt die ersuchte zuständige Behörde selbst die Überprüfung oder Ermittlung vor Ort gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 durch, so hält sie die ersuchende zuständige Behörde über den Fortgang der Überprüfung oder Ermittlung auf dem Laufenden und übermittelt ihre Erkenntnisse rechtzeitig.

a)

Zuständige Behörden, die beschließen, eine gemeinsame Überprüfung oder Ermittlung vor Ort gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1503 durchzuführen,

b)

bleiben ständig miteinander im Dialog, um die Informationsbeschaffung und die Tatsachenfeststellung zu koordinieren,

c)

arbeiten bei der Durchführung der gemeinsamen Überprüfung oder Ermittlung vor Ort eng zusammen und kooperieren miteinander,

d)

identifizieren die konkreten gesetzlichen Voraussetzungen, die für den Gegenstand der Überprüfung oder Ermittlung vor Ort gelten,

e)

unterstützen sich gegenseitig bei den anschließenden Vollstreckungsverfahren, soweit dies rechtlich zulässig ist, einschließlich bei der Koordinierung der sich aus der gemeinsamen Überprüfung oder Ermittlung vor Ort ergebenden Verfahren oder sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen oder gegebenenfalls bei den Aussichten auf eine Streitbeilegung,

f)

einigen sich gegebenenfalls zu allen folgenden Punkten:

g)

Entwurf eines gemeinsamen Aktionsplans, der den Gegenstand, den Charakter und den zeitlichen Ablauf der zu ergreifenden Maßnahmen enthält, darunter auch die Aufgabenverteilung bei der Übermittlung der Arbeitsergebnisse unter Berücksichtigung der Prioritäten der jeweiligen zuständigen Behörden,

h)

Identifizierung und Beurteilung etwaiger gesetzlicher Einschränkungen oder Zwänge und Unterschiede bei den Verfahren im Hinblick auf Ermittlungs- und Vollstreckungsmaßnahmen oder andere Verfahren, einschließlich Identifizierung und Beurteilung der Rechte der Personen, die Gegenstand der Ermittlung sind,

i)

Identifizierung und Beurteilung konkreter gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, die das Ermittlungs- sowie das Vollstreckungsverfahren beeinflussen könnten, einschließlich der Selbstbelastung,

j)

Strategie gegenüber Öffentlichkeit und Presse,

k)

beabsichtigte Verwendung der während der gemeinsamen Überprüfung oder Ermittlung vor Ort ausgetauschten Informationen.

Artikel 10

Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung

(1)   Liegen einer zuständigen Behörde Informationen vor, die ihrer Ansicht nach einer anderen zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 helfen würden, so übermittelt sie diese Informationen unter Verwendung des Standardformulars in Anhang III der vorliegenden Verordnung.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: Falls die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt, der Ansicht ist, dass die Informationen dringend weitergegeben werden sollten, so kann sie sie zunächst mündlich übermitteln; Voraussetzung ist, dass die Informationen anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unter Verwendung des Formulars in Anhang III übermittelt werden, sofern die empfangende Behörde nicht einer anderen Vorgehensweise zustimmt.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG I

Formular für ein Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch

Aktenzeichen: …

Datum: …

Allgemeine Informationen

VON:

Mitgliedstaat:

Ersuchende zuständige Behörde:

Anschrift:

(Kontaktdaten der Anlaufstelle)

Bezeichnung:

Telefon:

E-Mail:

AN:

Mitgliedstaat:

Empfänger:

Anschrift:

(Kontaktdaten der Anlaufstelle)

Bezeichnung:

Telefon:

E-Mail:

Sehr geehrte(r) [Namen einfügen],

nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) bitten wir in nachstehend beschriebener Angelegenheit um Amtshilfe.

Bitte antworten Sie bis zum [vorläufiges Datum für die Antwort und bei dringenden Fällen eine Frist für die Übermittlung der Informationen eintragen]; falls dies nicht möglich ist, geben Sie bitte an, bis wann Sie voraussichtlich in der Lage sind, die erbetene Hilfe zu leisten.

Art des Ersuchens

Zutreffendes bitte ankreuzen:

Beaufsichtigung (Bereitstellung von Informationen, Einholung einer Erklärung, Sonstiges)

Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort

Durchsetzung

Zulassungsverfahren

Gründe für das Ersuchen

[Bitte nennen Sie die sektorbezogene(n) Rechtsvorschrift(en), der bzw. denen zufolge die ersuchende Behörde in dieser Angelegenheit zuständig ist.]

Das Ersuchen betrifft [eine Zusammenarbeit] oder [einen Informationsaustausch] zu

[Beschreiben Sie bitte den Gegenstand des Ersuchens, was mit der Zusammenarbeit bzw. dem Informationsaustausch bezweckt wird, welche Tatsachen der Ermittlung das Ersuchen begründen und inwieweit die Amtshilfe zur Erfüllung der Aufgabe beiträgt.]

Unter Bezugnahme auf…

[Bitte machen Sie hier gegebenenfalls nähere Angaben zu dem vorangegangenen Ersuchen, damit dieses ermittelt werden kann.]

Beaufsichtigung (Bereitstellung von Informationen, Einholung einer Erklärung)

Bereitstellung von Informationen

a)

Bitte beschreiben Sie detailliert die konkreten Informationen, die angefordert werden, und begründen Sie, warum diese Informationen hilfreich sind. Nennen Sie, falls bekannt, die Personen, die vermutlich im Besitz dieser Informationen sind, und/oder geben Sie an, wo die Informationen eingeholt werden können.

b)

Wenn das Ersuchen die Zusammenarbeit oder den Informationsaustausch im Zusammenhang mit einem bestimmten übertragbaren Wertpapier, einem für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrument oder einem Kredit im Rahmen eines Schwarmfinanzierungsangebots betrifft, machen Sie bitte folgende Angaben:

Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots:…

[Bitte fügen Sie die genaue Beschreibung des Schwarmfinanzierungsangebots ein, einschließlich der in Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2022/2119 (2) der Kommission]

Persönliche Kennung: …

[Bitte fügen Sie die Identität jeder mit dem Schwarmfinanzierungsangebot verbundenen Person und/oder des betreffenden Schwarmfinanzierungsdienstleisters ein.]

Datum: …

[Bitte fügen Sie das Datum der Veröffentlichung des Schwarmfinanzierungsangebots auf der Schwarmfinanzierungsplattform ein.]

c)

Werden Informationen zu den Geschäften oder Tätigkeiten einer Person angefordert, nennen Sie diese bitte so genau wie möglich, damit die Person identifiziert werden kann.

d)

Werden die angeforderten Informationen als sensibel eingestuft (auch mit Blick auf die Durchführung von Ermittlungen), geben Sie bitte an, inwieweit die Informationen sensibel sind und welche Vorsichtsmaßnahmen gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Erhebung der Informationen zu ergreifen sind.

e)

Bitte führen Sie etwaige weitere Angaben an.

[Bitte geben Sie an, ob die ersuchende zuständige Behörde im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ersuchens mit einer anderen Behörde oder Strafverfolgungsbehörde ihres Mitgliedstaats oder mit einer anderen Behörde, die nach dem Wissen der ersuchenden Behörde ein aktives Interesse am Gegenstand des Ersuchens hat, in Kontakt stand oder stehen wird.]

f)

Bitte legen Sie bei dringenden Ersuchen und etwaiger Fristsetzung umfassend dar, warum das Ersuchen dringend ist, und begründen Sie die für die Bereitstellung der Informationen gesetzten Fristen.

Einholung einer Erklärung

Geben Sie bitte Folgendes an:

a)

Erklärung: an Eides statt ☐/als Zusicherung ☐ falls zulässig, weder noch ☐

b)

Notwendigkeit und Zweck der Einholung einer Erklärung:

c)

Name der Person(en), von der/denen die Erklärung eingeholt werden soll:

[Bitte fügen Sie Details zu den Personen ein, von denen die Erklärung eingeholt werden soll, um es der ersuchten Behörde gegebenenfalls zu ermöglichen, das Vorladeverfahren einzuleiten.]

d)

Detaillierte Beschreibung der angeforderten Informationen, einschließlich einer vorläufigen Fragenliste (falls zum Zeitpunkt des Ersuchens verfügbar).

e)

Etwaige weitere nützliche Angaben:

[Falls die ersuchende zuständige Behörde wünscht, dass ihre Mitarbeiter in die Einholung der Erklärung eingebunden werden, fügen Sie bitte detaillierte Informationen zu den beteiligten Beamten der ersuchenden zuständigen Behörde und gegebenenfalls eine Beschreibung etwaiger gesetzlicher Anforderungen und Verfahrensvorschriften ein, die einzuhalten sind, um die Zulässigkeit der Erklärung im Hoheitsgebiet der ersuchenden zuständigen Behörde sicherzustellen.]

Überprüfung oder Ermittlung vor Ort

Falls das Ersuchen eine Überprüfung oder Ermittlung vor Ort betrifft, machen Sie bitte Angaben, anhand derer der Empfänger beurteilen kann, welche der in Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Maßnahmen er ergreifen kann und ob er ein Interesse an der Einleitung einer gemeinsamen Überprüfung oder Ermittlung vor Ort haben könnte. Bitte stellen Sie dem Empfänger außerdem Informationen zum Vorschlag der ersuchenden zuständigen Behörde für die Überprüfung oder Ermittlung, zu der zugrunde liegenden Begründung und den Vorteilen zur Verfügung.

[Bitte führen Sie alle relevanten Informationen an, die der Empfänger des Ersuchens benötigt, um die erforderliche Amtshilfe zu leisten.]

Durchsetzung

a)

Bitte beschreiben Sie detailliert die konkreten Informationen, die angefordert werden, und begründen Sie, warum diese Informationen hilfreich sind.

b)

Wenn das Ersuchen die Zusammenarbeit oder den Informationsaustausch im Zusammenhang mit einem bestimmten übertragbaren Wertpapier, einem für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrument oder einem Kredit im Rahmen eines Schwarmfinanzierungsangebots betrifft, machen Sie bitte folgende Angaben:

Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots: …

[Bitte fügen Sie die genaue Beschreibung des Schwarmfinanzierungsangebots ein, einschließlich der in Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2022/2119]

Persönliche Kennung: …

[Bitte fügen Sie die Identität jeder mit dem Schwarmfinanzierungsangebot verbundenen Person und/oder des betreffenden Schwarmfinanzierungsdienstleisters ein.]

Datum: …

[Bitte fügen Sie das Datum der Veröffentlichung des Schwarmfinanzierungsangebots auf der Schwarmfinanzierungsplattform ein.]

Zulassungsverfahren

a)     Gegenstand:

b)     Angaben zum Zulassungsverfahren:

c)     Bitte nennen Sie gegebenenfalls alle anderen beteiligten zuständigen Behörden:

[Führen Sie diese Angaben hier auf oder verweisen Sie auf einen gesonderten Anhang, der die Informationen enthält.]

d)     Angeforderte Informationen:

[Bitte legen Sie im Einzelnen dar, welche Informationen und gegebenenfalls Unterlagen Sie benötigen, und begründen Sie, warum diese Informationen für die Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.]

e)     Etwaige weitere nützliche Angaben:

[Machen Sie etwaige weitere relevante Angaben. Wenn die angeforderten Informationen als sensibel eingestuft werden, weisen Sie bitte auf die Sensibilität dieser Informationen und auf sämtliche Vorsichtsmaßnahmen hin, die im Zusammenhang mit der Erhebung der Informationen zu ergreifen sind.]

Alle übermittelten personenbezogenen Daten werden von der ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und von den jeweils zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet. Insbesondere tragen sowohl die ESMA als auch die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in KAPITEL III „Rechte der betroffenen Person“ Abschnitt 2 „Informationspflicht und Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten“ der vorgenannten Verordnungen vorgesehen ist.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]


(1)  Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2119 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für das Anlagebasisinformationsblatt (Siehe Seite 63 dieses Amtsblatts.)


ANHANG II

Formular für die Eingangsbestätigung

Eingangsbestätigung

Aktenzeichen:

Datum:

VON:

Mitgliedstaat:

Empfänger:

Anschrift:

(Kontaktdaten der Anlaufstelle)

Bezeichnung:

Telefon:

E-Mail:

AN:

Mitgliedstaat:

Ersuchende zuständige Behörde:

Anschrift:

(Kontaktdaten der Anlaufstelle)

Bezeichnung:

Telefon:

E-Mail:

Sehr geehrte(r) [Namen einfügen],

Ihrem Ersuchen [Aktenzeichen des Ersuchens einfügen] entsprechend bestätigen wir hiermit dessen Eingang am [Datum einfügen, an dem das Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationen eingegangen ist].

Eine Antwort wird Ihnen voraussichtlich bis zu folgendem Datum zugehen: …

Alle übermittelten personenbezogenen Daten werden von der ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und von den jeweils zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet. Insbesondere tragen sowohl die ESMA als auch die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in KAPITEL III „Rechte der betroffenen Person“ Abschnitt 2 „Informationspflicht und Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten“ der vorgenannten Verordnungen vorgesehen ist.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]


ANHANG III

Formular für die Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch und für den Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung

[Beantwortung eines Ersuchens um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch] [Informationsaustausch ohne vorherige Aufforderung]

Aktenzeichen:

Datum:

Allgemeine Informationen

VON:

Mitgliedstaat:

Ersuchende zuständige Behörde:

Anschrift:

(Kontaktdaten der Anlaufstelle)

Bezeichnung:

Telefon:

E-Mail:

AN:

Mitgliedstaat:

Empfänger:

Anschrift:

(Kontaktdaten der Anlaufstelle)

Bezeichnung:

Telefon:

E-Mail:

Sehr geehrte(r) [Namen einfügen],

wir bestätigen, dass Ihr Ersuchen vom [TT.MM.JJJJ] mit dem Aktenzeichen [Aktenzeichen einfügen] von uns bearbeitet wurde [im Falle eines Informationsaustauschs ohne vorherige Aufforderung nicht zutreffend].

Eingeholte Informationen

[Liegen die Informationen vor, legen Sie diese bitte hier dar oder erläutern Sie, wie sie zur Verfügung gestellt werden.]

[Im Falle eines Informationsaustauschs ohne vorherige Aufforderung geben Sie bitte an, welche Informationen unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden.]

[Die bereitgestellten Informationen sind vertraulich und werden gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und unter der Voraussetzung, dass sie gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 vertraulich behandelt werden, an [Bezeichnung der ersuchenden zuständigen Behörde einfügen] übermittelt.] [oder] [Die bereitgestellten Informationen können gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 bekannt gegeben werden.]

[Bezeichnung der ersuchenden oder empfangenden zuständigen Behörde einfügen] muss die Anforderungen des Artikels 35 der Verordnung (EU) 2020/1503 erfüllen.

Bitte erläutern Sie gegebenenfalls jede Klarstellung, die Sie im Zusammenhang mit den konkreten angeforderten Informationen benötigen:

Bitte geben Sie auf eigene Initiative sämtliche wichtigen Informationen an, die bei der Zusammenarbeit oder dem Informationsaustausch für die Zwecke des Ersuchens weiter hilfreich sein könnten:

Alle übermittelten personenbezogenen Daten werden von der ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und von den jeweils zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet. Insbesondere tragen sowohl die ESMA als auch die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in KAPITEL III „Rechte der betroffenen Person“ Abschnitt 2 „Informationspflicht und Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten“ der vorgenannten Verordnungen vorgesehen ist.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]


(1)  Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).


ANHANG IV

Formular für die Mitteilung über Ablehnung

Mitteilung über Ablehnung

Aktenzeichen:

Datum:

VON:

Mitgliedstaat:

Ersuchende zuständige Behörde:

Anschrift:

(Kontaktdaten der Anlaufstelle)

Bezeichnung:

Telefon:

E-Mail:

AN:

Mitgliedstaat:

Empfänger:

Anschrift:

(Kontaktdaten der Anlaufstelle)

Bezeichnung:

Telefon:

E-Mail:

Sehr geehrte(r) [Namen einfügen],

unter Bezugnahme auf Ihr Ersuchen [Aktenzeichen des Ersuchens einfügen] müssen wir Ihnen hiermit mitteilen, dass wir aufgrund außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) nicht tätig werden können.

Die Ablehnung ihres Ersuchens stützt sich auf den folgenden außergewöhnlichen Umstand:

[Bitte beschreiben Sie den einschlägigen außergewöhnlichen Umstand gemäß Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/1503].

Unsere Entscheidung, Ihrem Ersuchen nicht nachzukommen, wird folgendermaßen begründet:

[Bitte führen Sie eine vollständige Begründung dafür an, warum der Empfänger dem Ersuchen der ersuchenden zuständigen Behörde um Zusammenarbeit oder um Informationen nicht nachkommt, und zwar unter Berücksichtigung des außergewöhnlichen Umstands, auf den sich die Ablehnung stützt.]

Alle übermittelten personenbezogenen Daten werden von der ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates und von den jeweils zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verarbeitet. Insbesondere tragen sowohl die ESMA als auch die jeweils zuständigen Behörden dafür Sorge, dass den betroffenen Personen alle einschlägigen Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, wie es in KAPITEL III „Rechte der betroffenen Person“ Abschnitt 2 „Informationspflicht und Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten“ der vorgenannten Verordnungen vorgesehen ist.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]


(1)  Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).


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