Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022R2046

    Verordnung (EU) 2022/2046 der Kommission vom 24. Oktober 2022 zur Änderung der Anhänge der Verordnungen (EU) Nr. 1408/2013 zwecks Anpassung an die Bestimmungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie des dazugehörigen Protokolls zu Irland/Nordirland

    C/2022/7454

    ABl. L 275 vom 25.10.2022, p. 55–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2046/oj

    25.10.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 275/55


    VERORDNUNG (EU) 2022/2046 DER KOMMISSION

    vom 24. Oktober 2022

    zur Änderung der Anhänge der Verordnungen (EU) Nr. 1408/2013 zwecks Anpassung an die Bestimmungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie des dazugehörigen Protokolls zu Irland/Nordirland

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (2) sind die kumulierten Höchstbeträge der De-minimis-Beihilfen genannt, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 3 bzw. 3a der genannten Verordnung in den einzelnen Mitgliedstaaten in einem Zeitraum von drei Steuerjahren gewährt werden dürfen.

    (2)

    Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), dessen Bestandteil das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) ist, ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

    (3)

    Der in Artikel 126 des Austrittsabkommens vorgesehene Übergangszeitraum, während dessen das Unionsrecht weitgehend auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland anwendbar blieb, endete am 31. Dezember 2020.

    (4)

    Artikel 10 des Protokolls sieht jedoch vor, dass in Bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen Nordirland und der Union beeinträchtigen, für das Vereinigte Königreich bestimmte in Anhang 5 des Protokolls aufgeführte Bestimmungen des Unionsrechts gelten.

    (5)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gehört zu diesen Bestimmungen.

    (6)

    Um die Einhaltung der Bestimmungen des Austrittsabkommens und des Protokolls zu gewährleisten, müssen die in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 für das gesamte Vereinigte Königreich vorgesehenen kumulierten Höchstbeträge durch entsprechende Beträge allein für Nordirland ersetzt werden.

    (7)

    Um faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die kumulierten Höchstbeträge für Nordirland anhand derselben Berechnungsmethode ermittelt werden, die bei den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Abfassung der Anhänge herangezogen wurde.

    (8)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013

    Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Drittländer oder Mitgliedstaaten (*1) ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

    (*1)  Da gemäß Artikel 10 und Anhang 5 des Protokolls zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019) in Bezug auf Maßnahmen, die den Handel zwischen Nordirland und der Union beeinträchtigen, für das Vereinigte Königreich weiterhin bestimmte beihilferechtliche Bestimmungen des Unionsrechts gelten, ist jede in dieser Verordnung enthaltene Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat als Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat oder das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland zu verstehen.“"

    2.

    In Anhang I erhält die Zeile mit dem kumulierten Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für das Vereinigte Königreich folgende Fassung:

    „Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland 29 741 417“.

    3.

    In Anhang II erhält die Zeile mit dem kumulierten Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für das Vereinigte Königreich folgende Fassung:

    „Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland 35 689 700“.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 24. Oktober 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

    (3)  ABl. C 384 I vom 12.11.2019.


    Top