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Document 32022R1675

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/1675 der Kommission vom 29. September 2022 zur Festsetzung der repräsentativen Preise, der Einfuhrzölle und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2022

    ABl. L 252 vom 30.9.2022, p. 14–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2023; Aufgehoben durch 32023R2092

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1675/oj

    30.9.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 252/14


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1675 DER KOMMISSION

    vom 29. September 2022

    zur Festsetzung der repräsentativen Preise, der Einfuhrzölle und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2022

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 183 und 193a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2) gilt der cif-Einfuhrpreis für Melasse der in Artikel 27 der genannten Verordnung definierten Standardqualität als „repräsentativer Preis“.

    (2)

    Bei der Festlegung der repräsentativen Preise muss allen Informationen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 Rechnung getragen werden, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung, und gegebenenfalls sollte die Festlegung jener Preise gemäß dem Verfahren des Artikels 33 der genannten Verordnung erfolgen.

    (3)

    Zur Anpassung der Preise, die nicht die Standardqualität betreffen, wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erhöht oder gesenkt.

    (4)

    In Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 heißt es: Überschreitet der in Artikel 34 Absatz 2 genannte und um den jeweils anwendbaren zusätzlichen Einfuhrzoll für Rohrmelasse des KN-Codes 1703 10 00 oder Rübenmelasse des KN-Codes 1703 90 00 erhöhte repräsentative Melassepreis bei dem betreffenden Erzeugnis 8,21 EUR/100 kg, werden die Einfuhrzölle ausgesetzt und durch den von der Kommission festgestellten Betrag der Differenz ersetzt.

    (5)

    Sofern die Einfuhrzölle im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 ausgesetzt werden, sollten spezifische Beträge für diese Zölle zur gleichen Zeit wie die repräsentativen Preise festgesetzt werden.

    (6)

    Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das betreffende Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sollten im Einklang mit Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zusätzliche Einfuhrzölle festgesetzt werden.

    (7)

    Die repräsentativen Preise, die Einfuhrzölle und die zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse der KN-Codes 1703 10 00 und 1703 90 00 sollten gemäß den Artikeln 34 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 festgesetzt werden.

    (8)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1733 der Kommission (3) sollte daher aufgehoben werden.

    (9)

    Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die repräsentativen Preise, die Einfuhrzölle und die zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse der KN-Codes 1703 10 00 und 1703 90 00 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1733 wird aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. September 2022

    Für die Kommission,

    im Namen der Präsidentin,

    Wolfgang BURTSCHER

    Generaldirektor

    Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1733 der Kommission vom 28. September 2016 zur Festsetzung der repräsentativen Preise, der Einfuhrzölle und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2016 (ABl. L 262 vom 29.9.2016, S. 27).


    ANHANG

    Repräsentative Preise, Einfuhrzölle und zusätzliche Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2022

    (in EUR)

    KN-Code

    Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

    Einfuhrzoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses (1)

    Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

    1703 10 00  (2)

    22,96

    0

    1703 90 00  (2)

    14,30

    0


    (1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

    (2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.


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