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Document 32022R1671

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/1671 der Kommission vom 9. Juni 2022 zur Verlängerung des in Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/3584

    ABl. L 252 vom 30.9.2022, p. 4–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1671/oj

    30.9.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 252/4


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1671 DER KOMMISSION

    vom 9. Juni 2022

    zur Verlängerung des in Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeitraums

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht vor, dass die in Artikel 4 der genannten Verordnung festgelegte Clearingpflicht bis zum 18. Juni 2021 weder für OTC-Derivatekontrakte gilt, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind, noch für Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen bei einem Ausfall zu entschädigen. Dieser Übergangszeitraum wurde eingeführt, um die Entwicklung gangbarer technischer Lösungen für die Übertragung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen durch Altersversorgungssysteme zu ermöglichen und so nachteilige Auswirkungen auf die Altersversorgungsleistungen künftiger Rentenempfänger zu vermeiden, die sich aus einer sofortigen Anwendung der Clearingpflicht auf solche OTC-Derivatekontrakte ergeben würden.

    (2)

    Mit Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird der Kommission die Befugnis übertragen, den in Artikel 89 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Übergangszeitraum zweimal um jeweils ein Jahr zu verlängern, wenn sie der Auffassung ist, dass keine gangbaren technischen Lösungen für die Übertragung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen durch Altersversorgungssysteme entwickelt wurden und die nachteiligen Auswirkungen eines zentralen Clearings von Derivatekontrakten auf die Altersversorgungsleistungen künftiger Rentenempfänger unverändert fortbestehen. Zu diesem Zweck erstellt die Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bis zur letzten Verlängerung des Übergangszeitraums jährliche Berichte, in denen bewertet wird, ob gangbare technische Lösungen entwickelt wurden und ob Maßnahmen erforderlich sind, um solche Lösungen zu erleichtern.

    (3)

    Die Kommission hat am 23. September 2020 (2) bzw. am 6. Mai 2021 (3) zwei solche jährliche Berichte angenommen. Darin stellte die Kommission fest, dass die Marktteilnehmer im Laufe der Jahre Anstrengungen unternommen haben, um geeignete technische Lösungen zu entwickeln, die eine Umwandlung von Sicherheiten entweder durch Clearingmitglieder oder über geclearte Repomärkte vorsehen. Die Kommission hat ferner festgestellt, dass einige Altersversorgungssysteme begonnen haben, bei einem Teil ihrer Derivateportfolios freiwillig zu einem zentralen Clearing überzugehen. Der Bericht kam zu dem Schluss, dass die größte Herausforderung für Altersversorgungssysteme darin besteht, unter angespannten Marktbedingungen Zugang zu Liquidität zu haben, um Nachschusszahlungen leisten zu können, da diese Anforderung das Risiko einer Ausschöpfung der Barzuweisungen von Altersversorgungssystemen rasch und deutlich erhöhen würde.

    (4)

    Artikel 85 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht ferner vor, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken der Kommission jährliche Berichte vorlegt, in denen bewertet wird, ob die CCPs, Clearingmitglieder und Altersversorgungssysteme angemessene Anstrengungen unternommen und gangbare technische Lösungen entwickelt haben, die die Beteiligung solcher Systeme am zentralen Clearing durch die Hinterlegung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen erleichtern, einschließlich der Auswirkungen dieser Lösungen auf Marktliquidität und Prozyklizität sowie möglicher rechtlicher und anderweitiger Auswirkungen.

    (5)

    Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/962 der Kommission (4) hat die Kommission den in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Übergangszeitraum bereits einmal bis zum 18. Juni 2022 verlängert.

    (6)

    Am 25. Januar 2022 legte die ESMA ihren jüngsten Bericht vor, in dem bewertet wurde, ob die CCPs, Clearingmitglieder und Altersversorgungssysteme angemessene Anstrengungen unternommen und gangbare technische Lösungen entwickelt haben, die die Beteiligung solcher Systeme am zentralen Clearing durch die Hinterlegung barer und unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen erleichtern. Die ESMA bestätigte weitgehend ihre Erkenntnisse aus früheren Berichten an die Kommission, wobei der Schwerpunkt dieses Berichts jedoch auf der Frage lag, wie gut Altersversorgungssysteme operativ auf das Clearing von OTC-Derivatekontrakten vorbereitet sind. Trotz der stetig wachsenden Zahl von Altersversorgungssystemen, die OTC-Derivatekontrakte freiwillig clearen, und der weiterhin günstigen Entwicklung der Liquiditätsbedingungen kam die ESMA in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass Altersversorgungssysteme und relevante Marktteilnehmer ausreichend Zeit benötigen, um ihre Vereinbarungen für Clearing und Sicherheitenverwaltung abzuschließen. Die ESMA vertrat daher die Auffassung, dass eine weitere Verlängerung des in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Übergangszeitraums um ein Jahr erforderlich ist.

    (7)

    Die Kommission kam bei ihrer jüngsten Bewertung der Frage, wie gut die Altersversorgungssysteme auf ein zentrales Clearing ihrer Derivateportfolios vorbereitet sind, (5) zu einem ähnlichen Ergebnis wie die ESMA und stellte in ihrer Analyse fest, dass die Liquiditätsbedingungen für Altersversorgungssysteme auch in den jüngsten Phasen angespannter Marktbedingungen robust geblieben sind und sich mit der zunehmenden Nutzung alternativer Modelle für den Zugang zum Repomarkt weiterhin günstig entwickeln dürften. Aufgrund der positiven Aussichten hinsichtlich des Zugangs zu Liquidität haben immer mehr Altersversorgungssysteme damit begonnen, zumindest einen Teil ihrer Derivateportfolios freiwillig zu clearen. Die alternativen Modelle für den Zugang zu Liquidität über den Repomarkt brauchen jedoch Zeit, um weiter zu reifen, und die Altersversorgungssysteme müssen ihre interne Praxis für die Liquiditäts- und Sicherheitenverwaltung verbessern.

    (8)

    Die Kommission kam unter Berücksichtigung des Berichts der ESMA daher zu dem Schluss, dass in der Tat eine Verlängerung des in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Übergangszeitraums um ein weiteres Jahr notwendig ist.

    (9)

    Der in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehene Übergangszeitraum sollte daher verlängert werden.

    (10)

    Diese Verordnung sollte umgehend in Kraft treten, um sicherzustellen, dass der Übergangszeitraum verlängert wird, bevor er ausläuft —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der in Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehene Übergangszeitraum wird bis zum 18. Juni 2023 verlängert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. Juni 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

    (2)  COM (2020) 574 final.

    (3)  COM (2021) 224 final.

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/962 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Verlängerung des in Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeitraums (ABl. L 213 vom 16.6.2021, S. 1).

    (5)  COM (2022) 254.


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