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Document 32022R1624

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1624 der Kommission vom 20. September 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2022/6605

ABl. L 244 vom 21.9.2022, p. 8–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/06/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1624/oj

21.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1624 DER KOMMISSION

vom 20. September 2022

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) führte der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“).

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 (3) erhielt der Rat im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China, Indien, Südafrika und der Ukraine aufrecht. Die Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Mexiko traten am 18. August 2004 außer Kraft. (4) Da Ungarn und Polen am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beitraten, wurden die Maßnahmen an diesem Datum aufgehoben. Die Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in Indien traten am 17. November 2010 außer Kraft (5).

(3)

Im Mai 2010 weitete der Rat infolge einer Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 (6) den mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China auf die aus der Republik Korea versandten Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, aus (im Folgenden „Antiumgehungsmaßnahme“). Bestimmte koreanische ausführende Hersteller wurden von der Antiumgehungsmaßnahme befreit, da festgestellt wurde, dass sie die endgültigen Antidumpingzölle nicht umgingen.

(4)

Im Januar 2012 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 (7) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung den Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der VR China, ausgeweitet auf die Einfuhren aus der Republik Korea, ein. Mit derselben Verordnung stellte der Rat auch das Verfahren gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika ein.

(5)

Im April 2018 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 (8) im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet unter anderem auf die Republik Korea, ein.

(6)

Die derzeit geltenden endgültigen Antidumpingzölle belaufen sich auf 60,4 %.

1.2.   Antrag auf Namensänderung

(7)

Am 6. Mai 2020 teilte Young Heung Iron & Steel Co., Ltd, einer der koreanischen ausführenden Hersteller, der — wie in Erwägungsgrund (3) erwähnt — von der Antiumgehungsmaßnahme befreit ist, der Kommission mit, dass er seinen Namen in Youngwire (im Folgenden „Youngwire“ oder das „Unternehmen“) geändert habe.

(8)

Youngwire bat die Kommission zu bestätigen, dass die Namensänderung nicht seinen Anspruch auf die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll berührt, die dem Unternehmen unter seinem früheren Namen gewährt wurde.

(9)

Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass Youngwire eine Umstrukturierung durchlaufen hat, unter anderem durch den Erwerb der Vermögenswerte eines anderen koreanischen Ausführers, dem ebenfalls die Befreiung gewährt wurde, Dae Heung Industrial Co. Ltd.

(10)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese erheblichen Veränderungen, die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Namensänderung zutage getreten sind, möglicherweise den Anspruch des Unternehmens auf Befreiung von den geltenden Antiumgehungsmaßnahmen beeinträchtigt haben.

(11)

Daher vertrat die Kommission die Auffassung, dass hinreichende Beweise dafür vorlagen, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage Youngwire die Befreiung unter seinem früheren Namen gewährt wurde, erheblich geändert haben könnten, und zwar dauerhaft, sodass die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung gerechtfertigt war.

1.3.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(12)

Am 5. August 2021 beschloss die Kommission auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen (9) bis (11) genannten Informationen, nach Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung einzuleiten, die sich auf die Prüfung der Youngwire unter seinem früheren Namen gewährten Befreiung beschränkte. Ziel der Überprüfung war festzustellen, ob Youngwire weiterhin Anspruch auf eine Befreiung von der Antiumgehungsmaßnahme hat.

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(13)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2021 (nachstehend „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ genannt). Für den Untersuchungszeitraum wurden Daten erhoben, um unter anderem zu untersuchen, ob sich das Handelsgefüge infolge der Umstrukturierung des Unternehmens verändert hat und welche Verfahren und Kontrollen Youngwire gegebenenfalls eingeführt hat, um zu verhindern, dass chinesische Waren als koreanische Waren verkauft und somit die Zölle umgangen werden. Detailliertere Daten einschließlich Verkaufs- und Kaufdaten auf Transaktionsebene wurden für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 (im Folgenden „Betrachtungszeitraum“) erhoben.

1.5.   Interessierte Parteien

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung (9) wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Überprüfung mitzuarbeiten. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission insbesondere Youngwire von der Einleitung der Überprüfung und forderte das Unternehmen zur Mitarbeit auf.

(15)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

1.5.1.   Fragebogen

(16)

Die Kommission sandte einen Fragebogen an Youngwire, das ihn auch beantwortete.

1.5.2.   Kontrollbesuch

(17)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie benötigte, um festzustellen, ob Youngwire weiterhin Anspruch auf eine Befreiung von der Antiumgehungsmaßnahme hat, und überprüfte sie. Bei Youngwire in Changwon und Busan, Republik Korea, wurde ein Kontrollbesuch nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE

(18)

Der Gegenstand dieser Überprüfung ist derselbe wie in der Ausgangsuntersuchung und den folgenden Auslaufüberprüfungen, d. h. Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Stahl, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312108119, 7312108319, 7312108519, 7312108919 und 7312109819) eingereiht werden, ausgeweitet auf dieselben aus der Republik Korea versandten Kabel und Seile, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7312108113, 7312108313, 7312108513, 7312108913 und 7312109813).

3.   PRÜFUNG DER BEFREIUNG FÜR YOUNG HEUNG/YOUNGWIRE

(19)

Wie in Erwägungsgrund (12) dargelegt, beschränkte sich die vorliegende teilweise Interimsüberprüfung darauf, ob die Youngwire gewährte Befreiung nach der Umstrukturierung des Unternehmens noch Bestand haben kann. Bei der Untersuchung wurde insbesondere geprüft, ob das Unternehmen an Umgehungspraktiken im Sinne des Artikels 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beteiligt war.

(20)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob sich das Handelsgefüge in Bezug auf Youngwire infolge der Umstrukturierung und Namensänderung verändert hat.

3.1.   Veränderung im Handelsgefüge

(21)

Die Ausfuhrverkäufe von Youngwire in die Union waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt auf einem relativ stabilen Niveau geblieben, ohne dass sich nach der Umstrukturierung spürbare Änderungen ergeben hätten. Auch war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung vor oder nach der Umstrukturierung kein Anstieg der Einfuhren aus der VR China zu verzeichnen.

(22)

Während der Umgehungsuntersuchung gehörte Youngwire zu den Herstellern, die mit einem ausführenden Hersteller aus der VR China, für den die ursprünglichen Maßnahmen galten, verbunden waren. Es gab jedoch keine Beweise dafür, dass eine solche Verbindung zur Umgehung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China hergestellt oder genutzt worden wäre; daher wurde die Befreiung gewährt. Die jetzige Untersuchung ergab, dass sich diese Situation nach der Umstrukturierung von Youngwire nicht geändert hatte.

(23)

Die Untersuchung ergab ferner, dass Youngwire die überprüfte Ware zum Teil von seinem verbundenen Unternehmen in der VR China bezog. Die von seinem verbundenen Unternehmen in der VR China vor und nach der Umstrukturierung und der Namensänderung bezogene überprüfte Ware wurde allerdings nur auf dem Inlandsmarkt der Republik Korea und anderen Ausfuhrmärkten weiterverkauft, jedoch nicht in die Union ausgeführt. Außerdem nahmen die von dem mit ihm verbundenen Unternehmen eingekauften Mengen nach der Umstrukturierung nicht zu. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es keine Beweise dafür gab, dass es nach der Umstrukturierung Youngwires oder im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu einer Veränderung des Handelsgefüges unter Beteiligung des Unternehmens im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung kam.

3.2.   Versand von in der VR China hergestellten Kabeln und Seilen aus Stahl über das verbundene Unternehmen in der Republik Korea

(24)

Die Kommission prüfte ferner, ob Praktiken, Fertigungsprozesse oder Arbeiten im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung vorlagen, die auf eine Umgehung hindeuten. In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission zunächst, ob das Unternehmen in ausreichendem Maße Kabel und Seile aus Stahl herstellte, sodass es den Ausfuhrverkäufen in die Union entsprach. Sie stellte fest, dass das Unternehmen tatsächlich in ausreichendem Maße Kabel und Seile aus Stahl herstellte, sodass es den Ausfuhrverkäufen in die Union entsprach.

(25)

Zweitens bezog das Unternehmen, wie in Erwägungsgrund (21) dargelegt, die überprüfte Ware zum Teil von seinem verbundenen Unternehmen in der VR China. Die Kommission prüfte die Verfahren und Kontrollen, mit denen verhindert werden soll, dass chinesische Waren als koreanische Waren verkauft werden und somit die Zölle umgangen werden. Die Kommission überprüfte daher die IT-Systeme von Youngwire, die zur Rückverfolgung der selbst hergestellten Waren im Verlaufe des Produktions- und Verkaufsprozesses dienen, und unterzog die Unterlagen einer vertieften Prüfung, um sicherzustellen, dass nur Waren, die in die Union ausgeführt und von dem Unternehmen hergestellt wurden, in den Genuss der Befreiung von den Antiumgehungsmaßnahmen kamen. Dies umfasste auch eine vertiefte Prüfung der Geschäftsvorgänge im gesamten Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(26)

Die Untersuchung ergab, dass das Rückverfolgungssystem des Unternehmens sicherstellte, dass die Waren, für die die Befreiung von der Antiumgehungsmaßnahme galt, von Youngwire in seinen eigenen Produktionsanlagen in der Republik Korea hergestellt worden waren.

(27)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die auf den Unionsmarkt ausgeführten überprüften Waren eindeutig zurückverfolgt werden konnten und dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine in China hergestellten Waren über das Unternehmen auf den Unionsmarkt versandt wurden.

3.3.   Montagevorgänge

(28)

Die Kommission prüfte ferner, ob es Hinweise auf eine Umgehung der geltenden Antidumpingmaßnahmen durch Montagevorgänge nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung gab.

(29)

Nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung gilt ein Montagevorgang als Umgehung der geltenden Maßnahmen, wenn

a)

die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder erheblich ausgeweitet wurde und die verwendeten Teile ihren Ursprung in dem Land haben, für das Maßnahmen gelten, und

b)

der Wert dieser Teile 60 v. H. oder mehr des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware ausmacht — als Umgehung gilt jedoch nicht der Fall, in dem der Wert, der während der Montage oder Fertigstellung den verwendeten eingeführten Teilen hinzugefügt wurde, mehr als 25 v. H. der Herstellkosten beträgt — und

c)

die Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der montierten gleichartigen Ware untergraben wird und Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten vorliegen, die für gleichartige oder ähnliche Waren früher festgestellt wurden.

(30)

Die Kommission sammelte detaillierte Informationen über die Rohstoffbeschaffung, die Produktionsverfahren und die Kostenrechnung von Youngwire und überprüfte sie. Die Untersuchung ergab, dass der Wert der eingeführten und bei der Herstellung verwendeten Rohstoffe den Schwellenwert von 60 % des Gesamtwerts der Teile der montierten Ware im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung nicht überstieg. Die Kommission stellte ferner fest, dass der den eingeführten Teilen hinzugefügte Wert den in Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung festgelegten Schwellenwert von 25 % überstieg.

(31)

Auf dieser Grundlage führte die Untersuchung zu dem Schluss, dass keine Montagevorgänge stattgefunden haben, die als Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung angesehen werden könnten. Angesichts dieser Feststellungen war es nicht erforderlich, die übrigen Kriterien des Artikels 13 Absatz 2 der Grundverordnung zu prüfen.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG UND UNTERRICHTUNG

(32)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen führte die Untersuchung zu dem Schluss, dass seitens Youngwire keine Umgehungspraktiken vorliegen. Folglich wird die teilweise Interimsüberprüfung eingestellt, und die Youngwire gewährte Befreiung von den ausgeweiteten Zöllen wird nicht aufgehoben.

(33)

Die Kommission stellte ferner fest, dass die Namensänderung ordnungsgemäß den zuständigen Behörden in der Republik Korea gemeldet wurde. Angesichts der Ergebnisse dieser teilweisen Interimsüberprüfung führten die Namensänderung und die damit verbundenen organisatorischen Veränderungen nicht zu einer neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen, die von der Kommission nicht untersucht wurden, und sie können nicht die Rechte des Ausführers beeinträchtigen, in den Genuss der Befreiung von den Umgehungsmaßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 bestätigt wurde, zu kommen.

(34)

Daher berührt die Namensänderung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 und insbesondere die dem Unternehmen gewährte Befreiung vom Antidumpingzollsatz nicht.

(35)

Die Namensänderung sollte ab dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem das Unternehmen der Kommission mitgeteilt hat, dass es seinen Namen geändert hat (siehe Erwägungsgrund (7)).

(36)

Angesichts der Erwägungen in den vorstehenden Erwägungsgründen hielt es die Kommission für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode C969 zugewiesen worden war.

(37)

Die interessierten Parteien wurden davon unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(38)

Bei der Kommission ging lediglich eine Stellungnahme von Youngwire ein. Das Unternehmen stimmte den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Kommission zu. Es wies jedoch darauf hin, dass es angesichts der langen Verfahren, d. h. des Zeitrahmens dieser Interimsüberprüfung und außerdem noch der Verzögerungen bei ihrer Einleitung, die betroffene Ware unter dem Namen Young Heung Iron in die Union ausgeführt habe. In Anbetracht dessen beantragte das Unternehmen bei der Kommission, dass die Namensänderung erst ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung berücksichtigt oder dass alternativ der Zusatzcode A969 ab dem 6. Mai 2020 Youngwire und für den Zeitraum vom 6. Mai 2020 bis zum Inkrafttreten der geltenden Verordnung Young Heung Iron & Steel Co., Ltd zugewiesen werde. Diese Lösung stehe im Einklang mit den Ergebnissen der Untersuchung, wonach die beiden Namen ein und dasselbe Unternehmen beträfen.

(39)

In diesem Zusammenhang gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Young Heung Iron & Steel Co., Ltd und Youngwire für die Zwecke des Antidumpingzolls tatsächlich dasselbe Unternehmen sind. Da das Unternehmen unter gleich welchem der beiden Namen weiterhin Anspruch auf die Zollbefreiung hat, hielt es die Kommission für angemessen, dass die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Umfirmierung des Unternehmens erst ab Inkrafttreten dieser Verordnung eintreten sollten.

(40)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 wird wie folgt geändert:

„Young Heung Iron & Steel Co., Ltd, 71-1 Sin-Chon Dong, Changwon City, Gyungnam

A969“

wird ersetzt durch:

„YOUNGWIRE, 71-1 Sin-Chon Dong, Changwon City, Gyungnam

A969“

Der zuvor Young Heung Iron & Steel Co., Ltd zugewiesene TARIC-Zusatzcode A969 gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für YOUNGWIRE.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 des Rates vom 12. August 1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates vom 8. November 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1).

(4)  Mitteilung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 203 vom 11.8.2004, S. 4).

(5)  Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 311 vom 16.11.2010, S. 16).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates vom 26. April 2010 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Malaysia versandten Einfuhren (ABl. L 117 vom 11.5.2010, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 102/2012 des Rates vom 27. Januar 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Ukraine, ausgeweitet auf die Einfuhren von aus Marokko, der Republik Moldau und der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in Südafrika nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 36 vom 9.2.2012, S. 1).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/607 der Kommission vom 19. April 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 40).

(9)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht (ABl. C 313 vom 5.8.2021, S. 9).


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