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Document 32022R1393

Verordnung (EU) 2022/1393 der Kommission vom 11. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) in Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/5699

ABl. L 211 vom 12.8.2022, p. 83–85 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R0915

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1393/oj

12.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 211/83


VERORDNUNG (EU) 2022/1393 DER KOMMISSION

vom 11. August 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) in Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt.

(2)

Im Jahr 2015 nahm das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zu den Risiken für die menschliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Tetrahydrocannabinol (THC) in Milch und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs an. (3) THC, genauer Δ9-THC, ist der wichtigste Bestandteil der Hanfpflanze Cannabis sativa. Die Behörde hat eine akute Referenzdosis (ARfD) von 1 μg Δ9-THC/kg (KG) festgelegt.

(3)

Um mehr Daten über das Vorhandensein von Δ9-THC und anderen relevanten nichtpsychoaktiven Ausgangsstoffen in aus Hanf gewonnenen Lebensmitteln und in Lebensmitteln, die Hanf oder aus Hanf gewonnene Zutaten enthalten, zu erhalten, wurde die Empfehlung (EU) 2016/2115 der Kommission (4) angenommen.

(4)

Am 7. Januar 2020 veröffentlichte die Behörde einen wissenschaftlichen Bericht zur Bewertung der akuten Exposition des Menschen gegenüber Δ9-THC (5) unter Berücksichtigung der durch die Empfehlung (EU) 2016/2115 generierten Daten über das Vorkommen. Die ARfD von 1 μg/kg KG wurde in bestimmten Schätzungen der akuten Exposition überschritten. Obwohl in den Expositionsschätzungen die akute Exposition gegenüber Δ9-THC in der Union wahrscheinlich überschätzt wird, stellt die derzeitige Exposition gegenüber Δ9-THC ein potenzielles Gesundheitsproblem dar.

(5)

Daher sollten Höchstgehalte für Hanfsamen und aus Hanfsamen gewonnene Erzeugnisse festgesetzt werden, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Da Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure (Δ9-THCA) durch Verarbeitung in Δ9-THC umgewandelt werden kann, sollten die Höchstgehalte für die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA, ausgedrückt in Δ9-THC-Äquivalenten, gelten.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Damit sich die Wirtschaftsakteure auf die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften vorbereiten können, ist es angezeigt, einen angemessenen Zeitraum bis zur Anwendung der Höchstgehalte vorzusehen. Es sollte außerdem für Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, ein Übergangszeitraum vorgesehen werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Januar 2023 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. August 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(3)  European Food Safety Authority (EFSA) Journal 2015; 13(6):4141.

(4)  Empfehlung (EU) 2016/2115 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zum Monitoring von Δ9-Tetrahydrocannabinol, seinen Vorläufern und anderen Cannabinoiden in Lebensmitteln (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 103).

(5)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), Arcella D, Cascio C und Mackay K, 2020. Acute human exposure assessment to tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) (Beurteilung der akuten Exposition des Menschen gegenüber Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC)). EFSA Journal 2020;18(1):5953, 41 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5953.


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird in Abschnitt 8 folgender Eintrag 8.6 angefügt:

Erzeugnis

Höchstgehalt (mg/kg)

„8.6.

Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente)  (*1)

 

8.6.1.

Hanfsamen

3,0

8.6.2.

Gemahlene Hanfsamen, (teilweise) entfettete Hanfsamen und andere aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse (*2), mit Ausnahme der in Nummer 8.6.3 genannten Erzeugnisse.

3,0

8.6.3.

Hanfsamenöl

7,5


(*1)  Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Summe aus Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) und Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure (Δ9-THCA), ausgedrückt als Δ9-THC. Auf den Gehalt an Δ9-THCA wird ein Faktor von 0,877 angewendet, und der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe aus Δ9-THC + 0,877 x Δ9-THCA (bei getrennter Ermittlung und Bestimmung von Δ9-THC und Δ9-THCA).

(*2)  Als aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse gelten ausschließlich aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse.“


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