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Document 32022R0520

    Verordnung (EU) 2022/520 der Kommission vom 31. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/1917

    ABl. L 104 vom 1.4.2022, p. 63–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/520/oj

    1.4.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 104/63


    VERORDNUNG (EU) 2022/520 DER KOMMISSION

    vom 31. März 2022

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission (2) wurde durch die Verordnung (EU) 2021/1840 (3) geändert.

    (2)

    Bei der Änderung dieses Anhangs durch die Verordnung (EU) 2021/1840 berücksichtigte die Kommission nach Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Antworten aus Indien und Moldau auf ihr schriftliches Ersuchen. Indien erklärte in der Folge schriftlich, die den Untereintrag B3020 betreffenden Informationen in seiner Antwort spiegelten nicht die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren wider, welche die Einfuhr solcher Abfälle nicht verböten. Indien beantragte daher, dass das Verfahren für Untereintrag B3020 von Option a auf Option d umgestellt werden sollte.

    (3)

    Moldau erklärte in der Folge schriftlich, die Informationen in seiner Antwort zu Unterabschnitten mehrerer Einträge spiegelten nicht die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren wider, welche die Einfuhr solcher Abfall-Unterkategorien nicht verböten. Moldau beantragte daher, dass das Verfahren für die Abfall-Unterkategorien mit den Codes B1010, B1200, B2020, B2110, B3011, B3020, B3030 und B3060 von Option a auf Option b umgestellt werden sollte.

    (4)

    Zur Zeit der Änderung war Chile in der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 fälschlicherweise unter den Ländern aufgeführt, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung nicht gilt. Am 10. April 2018 genehmigte der OECD-Rat die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltpolitik zur Einhaltung des OECD-Beschlusses durch Chile. Folglich gilt Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für dieses Land nicht mehr, und die Tabelle für Chile sollte aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 gestrichen werden.

    (5)

    Zur Zeit der Änderung waren die Abfallcodes B3010 und GH013 in der Tabelle für Algerien aufgeführt. Bei der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 durch die Verordnung (EU) 2021/1840 war der Abfallcode GC040 in der Tabelle für Thailand aufgeführt. Diese Codes werden nicht mehr verwendet und sollten daher aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 gestrichen werden.

    (6)

    Die Zeichensetzung in den Tabellen für Chinesisch-Taipeh und Liberia ist uneinheitlich. In der Tabelle für Chinesisch-Taipeh sollte der Eintrag „B1030 — B1031“ in Spalte b „B1030; B1031“ lauten, damit er den Regeln für die Lektüre des Antrags entspricht. In der Tabelle für Liberia sollte der Eintrag „— B1010 — B1250“ in Spalte a „B1010 — B1250“ lauten, damit er den Regeln für die Lektüre des Antrags entspricht.

    (7)

    Um diese Fehler zu berichtigen und den Folgen für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung zu tragen, sollte der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 entsprechend geändert werden.

    (8)

    Angesicht der dringenden Notwendigkeit, die Verbringungen des betroffenen Abfalls nach Indien und Moldau wieder aufzunehmen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. März 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6).

    (3)  Verordnung (EU) 2021/1840 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 373 vom 21.10.2021, S. 1).


    ANHANG

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Tabelle für Algerien erhält folgende Fassung:

    Algerien

    a

    b

    c

    d

    Einzelne Abfälle

     

     

     

    B1010 — B1020

    B1030

     

     

     

     

     

     

    B1031

    B1040

     

     

     

     

     

     

    B1050

     

     

     

     

    B1070 — B1220

     

     

     

     

     

     

    B1230 — B1240

    B1250 — B2020

     

     

     

    unter B2030:

    unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern

     

     

    unter B2030:

    Abfälle und Scherben von Cermets (Metallkeramik-Verbundwerkstoffe)

    B2040 — B2130

     

     

     

    B3020

     

     

     

     

     

     

    B3030 — B3035

    B3040 — B3065

     

     

     

    B3080

     

     

     

    B3100 — B4030

     

     

     

    GB040 — GC050

     

     

     

     

     

     

    GF010

    GG030

     

     

     

     

     

     

    GG040

    GN010

     

     

     

    GN030

     

     

     

    Abfallgemische

    Alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische“

     

     

     

    2.

    Die Tabelle für Chile wird gestrichen.

    3.

    In der Tabelle für Chinesisch-Taipeh wird in Zeile 3 Spalte 2

    „„B1030 — B1031“ durch „B1030; B1031“ ersetzt“.

    4.

    Die Tabelle für Indien erhält folgende Fassung:

    Indien

    a)

    b)

    c)

    d)

     

     

     

    unter B1010:

    Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

    Thoriumschrott

    Schrott von Seltenerdmetallen

    unter B1010:

    Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nichtdisperser Form:

    Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)

    Eisen- und Stahlschrott

    Kupferschrott

    Nickelschrott

    Aluminiumschrott

    Zinkschrott

    Zinnschrott

    Wolframschrott

    Molybdänschrott

    Tantalschrott

    Magnesiumschrott

    Kobaltschrott

    Bismutschrott

    Titanschrott

    Zirconiumschrott

    Manganschrott

    Germaniumschrott

    Vanadiumschrott

    Hafnium-, Indium-, Niob-, Rhenium- und Galliumschrott

    Chromschrott

     

     

     

    B1020

     

     

     

    B1030

     

     

     

    B1031

     

     

     

    B1040

     

     

     

    B1050:

    Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), Cadmium, Antimon, Blei und Tellur enthaltend

    B1050:

    Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Schredderschrott), andere als die angegebenen Metalle enthaltend

     

     

     

    B1060

     

     

     

    B1070

     

     

     

    B1080

     

     

     

    B1090

     

     

     

    unter B1100:

    Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:

    Hartzinkabfälle

    zinkhaltige Oberflächenschlacke:

    Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)

    Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)

    Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)

    Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)

    Zinkkrätze

    Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke

    B1115

     

     

     

     

     

     

    B1120 — B1240

    B1250

     

     

     

     

     

     

    B2010 — B2100

    B2110 — B2130

     

     

     

     

     

     

    B3020

    B3026

     

     

     

     

     

     

    B3027

     

     

     

    unter B3030:

    Textilabfälle. Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

    Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

    Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

    andere Abfälle von Wolle

    oder von feinen Tierhaaren

    Abfälle von groben Tierhaaren

    Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

    Garnabfälle

    Reißspinnstoff

    Sonstige

    Flachswerg und -abfälle

    Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

    Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie)

    Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern

    Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

    Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

    Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind

    Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

    aus synthetischen Chemiefasern

    aus künstlichen Chemiefasern

    Altwaren

    Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren

    sortiert

    Sonstige

     

     

     

    B3035 — B3060

    B3065

     

     

     

     

     

     

    B3070 — B3130

     

     

     

    B3140:

    Altreifen und andere Reifen, ausgenommen solche, die nicht zur Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung aber nicht zur unmittelbaren Wiederverwendung führen

    B3140:

    Flugzeugreifen, die zur Runderneuerung an Originalgerätehersteller ausgeführt und nach der Runderneuerung von Fluggesellschaften für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen wiedereingeführt werden und entweder an Bord oder unter Verwahrung der auf der Luftseite der Zollverschlussflächen befindlichen Lager der jeweiligen Luftfahrtunternehmen verbleiben

     

     

     

    B4010 — B4030

     

     

     

    GB040

    Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Raffination

    262030 262090

    Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer

    zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion

    tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %

     

     

     

    GC010

    Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile

     

     

     

    GC020

    Elektronikschrott (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, elektronische Bauteile, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen

     

     

     

    GG040“

    5.

    In der Tabelle für Liberia wird in der ersten Spalte (Spalte a) „— B1010“ und „— B1250“ durch „B1010 — B1250“ ersetzt. Dementsprechend wird „— B3011“ durch „B3011“ ersetzt.

    6.

    Die Tabelle für Moldau erhält folgende Fassung:

    Moldau (Republik Moldau)

    a)

    b)

    c)

    d)

    Alle in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle außer:

    unter B1010:

    Abfälle und Schrott, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    unter B1200:

    Hüttensand (Schlackensand) aus der Herstellung von Roheisen, Eisen oder Stahl

    unter B2020 und GE020:

    Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse:

    Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas (keine gefährlichen Stoffe enthaltend)

    unter B2110:

    Rotschlamm (Bauxitrückstand)

    unter B3011:

    Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

    Ethylenpolymere

    unter B3020:

    Recycelbares Papier oder recycelbare Pappe (Abfall und Ausschuss):

    ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

    sonstiges Papier oder sonstige Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

    Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke):

    alte und unverkaufte Zeitungen und Zeitschriften, Telefonbücher, Broschüren, Werbedrucke und Werbeschriften

    andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss):

    unsortiert (d. h. Produktions- und Haushaltsabfälle verschiedener Arten von Pappe sowie weißem und farbigem Papier)

    sortiert (d. h. Papier in Stücken)

    unter B3030:

    Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

    unter B3060:

    Tabakabfälle (Tabakrippen)

    Weintrub

    Rohweinstein

     

     

    unter B1010:

    Abfälle und Schrott, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl

    unter B1200:

    Hüttensand (Schlackensand) aus der Herstellung von Roheisen, Eisen oder Stahl

    unter B2020 und GE020:

    Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse:

    Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas (keine gefährlichen Stoffe enthaltend)

    unter B2110:

    Rotschlamm (Bauxitrückstand)

    unter B3011:

    Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

    Ethylenpolymere

    unter B3020:

    Recycelbares Papier oder recycelbare Pappe (Abfall und Ausschuss):

    ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

    sonstiges Papier oder sonstige Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

    Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke):

    alte und unverkaufte Zeitungen und Zeitschriften, Telefonbücher, Broschüren, Werbedrucke und Werbeschriften

    andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss):

    unsortiert (d. h. Produktions- und Haushaltsabfälle verschiedener Arten von Pappe sowie weißem und farbigem Papier)

    sortiert (d. h. Papier in Stücken)

    unter B3030:

    Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

    unter B3060:

    Tabakabfälle (Tabakrippen)

    Weintrub

    Rohweinstein“

    Abfallgemische

    Alle in Anhang IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfallgemische

     

     

     

    7.

    In der Tabelle für Thailand wird in der zweiten Spalte (Spalte b)

    „„GC010 — GC040“ durch „GC010 — GC030“ ersetzt“.


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