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Document 32022D1684

    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1684 der Kommission vom 28. September 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Taiwans (Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass er einen offiziellen Standpunkt der Europäischen Union im Hinblick auf den rechtlichen Status Taiwans zum Ausdruck bringt.) für zentrale Gegenparteien mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf von der Finanzaufsichtskommission beaufsichtigte Clearingstellen für Terminkontrakte (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/6916

    ABl. L 252 vom 30.9.2022, p. 82–86 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/09/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1684/oj

    30.9.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 252/82


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1684 DER KOMMISSION

    vom 28. September 2022

    über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Taiwans (*) für zentrale Gegenparteien mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf von der Finanzaufsichtskommission beaufsichtigte Clearingstellen für Terminkontrakte

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das in Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Verfahren für die Anerkennung zentraler Gegenparteien (im Folgenden „CCPs“) aus Drittstaaten, deren Regulierungsstandards den Regulierungsstandards der genannten Verordnung gleichwertig sind, soll es den in den betreffenden Drittstaaten niedergelassenen und zugelassenen CCPs ermöglichen, Clearingdienste für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder oder Handelsplätze zu erbringen. Dieses Anerkennungsverfahren und der in diesem Rahmen vorgesehene Gleichwertigkeitsbeschluss tragen somit zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bei, das Systemrisiko dadurch zu verringern, dass auch beim Clearing außerbörslich gehandelter (im Folgenden „OTC“-) Derivatekontrakte auf sichere und solide CCPs zurückgegriffen wird, einschließlich solcher, die in einem Drittstaat niedergelassen und zugelassen sind.

    (2)

    Damit die rechtlichen Bestimmungen eines Drittstaats als gleichwertig mit den EU-Bestimmungen für CCPs betrachtet werden können, sollten die geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zu einem gemessen an den verfolgten Regulierungszielen gleichwertigen wesentlichen Ergebnis führen wie die Anforderungen der Union. Im Zuge dieser Gleichwertigkeitsprüfung soll deshalb nachgeprüft werden, ob die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Taiwans gewährleisten, dass in Taiwan niedergelassene und zugelassene CCPs für in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze nicht mit einem höheren Risiko einhergehen als in der Union zugelassene CCPs und somit in der Union kein inakzeptabel hohes Systemrisiko darstellen. Deshalb sollte berücksichtigt werden, dass Clearingtätigkeiten an kleineren Finanzmärkten als dem der Union mit erheblich geringeren Risiken verbunden sind.

    (3)

    Der vorliegende Beschluss betrifft ausschließlich die Gleichwertigkeit der Rechts- und Aufsichtsmechanismen für nach dem taiwanischen Gesetz über den Handel mit Terminkontrakten (Futures Trading Act, im Folgenden „FTA“) zugelassene und von der taiwanischen Finanzaufsichtskommission (Financial Supervisory Commission, im Folgenden „FSC“) beaufsichtigte Clearingstellen für Terminkontrakte, und nicht Rechts- oder Aufsichtsmechanismen für andere in Taiwan niedergelassene CCPs.

    (4)

    Nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen drei Bedingungen erfüllt sein, damit die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, mit den in jener Verordnung festgelegten Mechanismen als gleichwertig betrachtet werden können.

    (5)

    Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die Rechts- und Aufsichtsmechanismen des betreffenden Drittstaates gewährleisten, dass die in diesem Drittstaat zugelassenen CCPs dauerhaft rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen des Titels IV dieser Verordnung entsprechen.

    (6)

    Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Taiwan zugelassene CCPs bestehen aus dem FTA, ergänzt durch die Regelungen für Terminkontrakt-Clearingstellen (Regulations Governing Futures Clearing Houses, im Folgenden „Regelungen“) und die Standards für die Einrichtung von Terminkontrakt-Clearingstellen (Standards Governing the Establishment of Futures Clearing Houses, im Folgenden „Standards“). Zusätzliche Vorschriften für in Taiwan tätige Terminkontrakt-Clearingstellen sind in den Regelungen für die Einrichtung interner Kontrollsysteme durch Dienstleistungsunternehmen auf Wertpapier- und Terminmärkten (Regulations Governing the Establishment of Internal Control Systems by Service Enterprises in Securities and Futures Markets), den Regelungen für Terminbörsen (Regulations Governing Futures Exchanges) und den Regelungen für Terminkontrakt-Verkaufskommissionäre (Regulations Governing Futures Commission Merchants) festgelegt.

    (7)

    Vor ihrer Niederlassung müssen Clearingstellen für Terminkontrakte von der FSC eine Genehmigung und eine Geschäftslizenz erhalten haben. Der vorliegende Beschluss betrifft lediglich die Regeln für Terminkontrakt-Clearingstellen, die in Taiwan die genehmigte Finanzdienstleistung des Betriebs einer Clearingstelle für Terminkontrakte gemäß Artikel 2 der Regelungen erbringen und im Einklang mit den Standards eingerichtet wurden.

    (8)

    Artikel 7 FTA, der nach Artikel 55 FTA entsprechend auf Terminkontrakt-Clearingstellen Anwendung findet, sieht vor, dass zur Förderung des öffentlichen Interesses und zur Wahrung der Transaktionsgerechtigkeit am Terminmarkt eine Clearingstelle für Terminkontrakte eingerichtet wird. Darüber hinaus wird in Artikel 2 der Regelungen präzisiert, dass die Geschäfte einer Clearingstelle für Terminkontrakte darin bestehen, Termingeschäfte zu clearen und abzuwickeln und die Erfüllung des Terminkontrakts zu gewährleisten, was sowohl für börsengehandelte als auch für OTC-Derivate gilt. Eine Clearingstelle für Terminkontrakte erhält ihre Genehmigung und die Geschäftslizenz für ihre Niederlassung nur dann, wenn sich die FSC u. a. davon überzeugt hat, dass die Träger dieser Clearingstelle über Folgendes verfügen: Über angemessenes Kapital und ein ordnungsgemäßes und solides Unternehmenskonzept, in dem die Grundsätze des Geschäftsbetriebs, die interne Organisation, die Einstellung und Ausbildung von Personal und ihre Finanzprognosen für das Jahr der Betriebsaufnahme und das Folgejahr festgelegt sind, sowie über die personellen Ressourcen, die Datenverarbeitungsausrüstung und andere physische Einrichtungen, die für die Führung der Geschäfte einer Terminkontrakt-Clearingstelle erforderlich sind. Die FSC kann bei der Entscheidung, ob eine Clearingstelle für Terminkontrakte eine Genehmigung und eine Geschäftslizenz erhält, zusätzliche Bedingungen festlegen und zusätzliche Unterlagen verlangen.

    (9)

    Dem FTA zufolge müssen Terminkontrakt-Clearingstellen Betriebsvorschriften erlassen, die die Einhaltung aller Anforderungen für eine ordnungsgemäße Regulierung der Clearing- und Abwicklungssysteme der Terminkontrakt-Clearingstellen gewährleisten, einschließlich Vorschriften für den Fall eines Ausfalls. Terminkontrakt-Clearingstellen müssen diese Betriebsvorschriften und etwaige Änderungen dieser Vorschriften vor ihrer Umsetzung der FSC vorlegen. Die FSC kann diese Betriebsvorschriften ablehnen oder Änderungen daran verlangen. Nach Artikel 47 Absatz 2 FTA sind die Betriebsvorschriften von Terminkontrakt-Clearingstellen nach ihrer Genehmigung durch die FSC rechtsverbindlich und gegenüber den Mitgliedern und anderen Teilnehmern durchsetzbar.

    (10)

    Die rechtsverbindlichen Anforderungen für in Taiwan zugelassene Terminkontrakt-Clearingstellen weisen also eine zweistufige Struktur auf. In den im FTA enthaltenen zentralen Grundsätzen sind die strengen Standards festgelegt, die Clearingstellen für Terminkontrakte erfüllen müssen, um in Taiwan eine Zulassung für die Erbringung von Clearingdiensten zu erhalten (im Folgenden zusammen „Primärvorschriften“). Diese Primärvorschriften stellen die erste Stufe der rechtsverbindlichen Anforderungen in Taiwan dar. Um die Einhaltung der Primärvorschriften nachzuweisen, müssen Terminkontrakt-Clearingstellen nach Artikel 47 FTA ihre Betriebsvorschriften festlegen und der FSC vor der Umsetzung zur Genehmigung vorlegen; die FSC kann die Umsetzung verhindern oder untersagen oder die Vorschriften ändern. Diese Betriebsvorschriften bilden die zweite Stufe der Anforderungen in Taiwan.

    (11)

    Bei der Bewertung, ob die für Terminkontrakt-Clearingstellen in Taiwan geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig sind, sollte auch berücksichtigt werden, inwieweit diese Mechanismen das Risiko mindern, dem in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze ausgesetzt sind, wenn sie an diesen Clearingstellen für Terminkontrakte teilnehmen. Inwieweit das Risiko gemindert wird, hängt sowohl von der Höhe des Risikos ab, das mit den Clearingtätigkeiten der betreffenden CCP verbunden ist und wiederum durch die Größe des jeweiligen Finanzmarkts bestimmt wird, als auch davon, inwieweit sich die für CCPs geltenden Rechts- und Aufsichtsmechanismen zur Minderung dieses Risikos eignen. Um ein gleichwertiges Maß an Risikominderung zu erreichen, ist es notwendig, bei CCPs, die auf größeren Finanzmärkten mit höheren Risiken tätig sind, strengere Anforderungen an die Risikominderung zu stellen als bei CCPs, die auf kleineren Finanzmärkten mit geringeren Risiken tätig sind.

    (12)

    In Taiwan zugelassene Terminkontrakt-Clearingstellen gehen ihrer Clearingtätigkeit auf signifikant kleineren Finanzmärkten nach als in der Union niedergelassene CCPs. Wenn in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Handelsplätze an in Taiwan zugelassenen Clearingstellen für Terminkontrakte teilnehmen, sind sie daher deutlich geringeren Risiken ausgesetzt, als wenn sie an in der Union zugelassenen CCPs teilnehmen.

    (13)

    Die Rechts- und Aufsichtsmechanismen, die für in Taiwan zugelassene Terminkontrakt-Clearingstellen gelten, können daher als den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig betrachtet werden, sofern die Rechts- und Aufsichtsmechanismen angemessen sind, um dieses geringere Risiko zu mindern Die Primärvorschriften, die für diese Terminkontrakt-Clearingstellen gelten, ergänzt durch deren Betriebsvorschriften, mindern das geringere Risiko in Taiwan und bewirken ein Maß an Risikominderung, das dem mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angestrebten gleichwertig ist.

    (14)

    Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Taiwans sicherstellen, dass dort zugelassene Clearingstellen für Terminkontrakte rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den in Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.

    (15)

    Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die Aufsichtsmechanismen, die in einem Drittstaat für dort zugelassene CCPs gelten, dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der betreffenden CCPs und eine effektive Rechtsdurchsetzung sicherstellen.

    (16)

    Sobald eine Clearingstelle für Terminkontrakte genehmigt und lizenziert ist, unterliegt sie den Anforderungen des FTA und der laufenden Beaufsichtigung durch die FSC sowie — im Hinblick auf Verwaltungsangelegenheiten — der Aufsicht durch die taiwanische Zentralbank. Die FSC überwacht die Terminkontrakt-Clearingstellen in Taiwan, um die Einhaltung des geltenden Rechtsrahmens sicherzustellen. Nach den Artikeln 100 und 101 FTA hat die FSC die umfassende Befugnis, Terminkontrakt-Clearingstellen zu sanktionieren; so ist sie unter anderem befugt, Terminkontrakt-Clearingstellen die Genehmigung und die Geschäftslizenz zu entziehen, sowie die Befugnis, Sanktionen zu verhängen. Die laufende Aufsicht wird von der FSC im Einklang mit Artikel 4 FTA durchgeführt. Im FTA sind umfassende Befugnisse für die FSC zur Durchsetzung ihrer Gesetze und Vorschriften im Einklang mit den Artikeln 95 bis 120 FTA festgeschrieben. Die FSC ist ermächtigt, bei mutmaßlichen Verstößen gegen ihre Vorschriften Ermittlungen durchzuführen, und sie kann Inspektionen durchführen, Geschäftsbücher und -unterlagen beschlagnahmen und von Terminkontrakt-Clearingstellen eine Änderung der Betriebsvorschriften verlangen.

    (17)

    Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass in Taiwan dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der dort zugelassenen Terminkontrakt-Clearingstellen sowie eine effektive Rechtsdurchsetzung sichergestellt sind.

    (18)

    Nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss der Rechtsrahmen des betreffenden Drittstaats ein wirksames, gleichwertiges System der Anerkennung von nach dem Recht dieses Drittstaats zugelassenen CCPs (im Folgenden „Drittstaaten-CCPs“) vorsehen.

    (19)

    Drittstaaten-CCPs, die Derivate in Taiwan clearen wollen, müssen bei der FSC eine Genehmigung im Einklang mit den Standards beantragen. Nach Artikel 45 Absatz 1 des zweiten Teils des FTA können zudem andere Institute, zu denen auch außerhalb Taiwans niedergelassene CCPs gehören, eine Genehmigung und eine Geschäftslizenz für den Betrieb einer Terminkontrakt-Clearingstelle erhalten. Für solche Drittstaaten-CCPs gelten die rechtsverbindlichen Anforderungen, die auf in Taiwan zugelassene CCPs Anwendung finden. Darüber hinaus können Drittstaaten-CCPs von der FSC gemäß der Regel für die Anerkennung ausländischer CCPs anerkannt werden, wobei der zweistufige Ansatz für die Anerkennung wie folgt aussieht: Wenn die Aufsichtsvorschriften und der Regulierungsrahmen einer ausländischen CCP mit den Grundsätzen für Finanzmarktinfrastrukturen (Principles for Financial Market Infrastructures, im Folgenden „PFMI“) des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payment and Market Infrastructures, kurz: „CPMI“) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions, kurz: „IOSCO“) oder anderen von der FSC anerkannten internationalen Standards im Einklang stehen und eine ausländische CCP von den zuständigen Behörden des Drittlands als qualifizierte CCP (Qualifying CCP, kurz „QCCP“) anerkannt wurde, darf diese CCP für taiwanische Finanzinstitute Clearingdienste für OTC-Derivate erbringen. Wurde eine ausländische CCP von der zuständigen Behörde des Drittstaats nicht als qualifizierte CCP anerkannt und beabsichtigt sie, die Anerkennung als qualifizierte CCP durch die FSC zu beantragen, so reicht die ausländische CCP bei der FSC einen Antrag ein, in dem sie ihre Qualifikation als qualifizierte CCP auf der Grundlage der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten Eigenkapitalunterlegung von Bankforderungen gegenüber zentralen Gegenparteien nachweist. Dies ermöglicht es taiwanischen Clearingmitgliedern, auf Risikopositionen gegenüber solchen Drittstaaten-CCPs niedrigere Risikogewichte anzuwenden. Nach Artikel 6 FTA ist die FSC befugt, Kooperationsabkommen mit ausländischen Regierungsstellen, Institutionen oder internationalen Organisationen einzugehen, um Angelegenheiten wie Informationsaustausch, technische Zusammenarbeit und Unterstützung bei Ermittlungen zu erleichtern.

    (20)

    Dies führt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Taiwans ein wirksames gleichwertiges System der Anerkennung von Drittstaaten-CCPs vorsehen.

    (21)

    Der vorliegende Beschluss beruht auf den rechtsverbindlichen Anforderungen, die zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung für Terminkontrakt-Clearingstellen in Taiwan gelten. Die Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde werden weiterhin regelmäßig verfolgen, wie sich der Rechts- und Aufsichtsrahmen für Terminkontrakt-Clearingstellen entwickelt und ob die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wurde, noch erfüllt sind.

    (22)

    Die Kommission sollte mindestens alle drei Jahre die Gründe überprüfen, auf deren Grundlage die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Taiwans als den Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Union gleichwertig betrachtet werden. Von diesen regelmäßigen Überprüfungen unberührt bleibt die Befugnis der Kommission, jederzeit eine spezifische Überprüfung durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die Gleichwertigkeit dieser Rechts- und Aufsichtsmechanismen mit den Rechts- und Aufsichtsmechanismen der Union neu bewertet. Die Kommission kann ausgehend von den Ergebnissen dieser Überprüfungen jederzeit beschließen, diesen Beschluss zu ändern oder aufzuheben, insbesondere im Falle regulatorischer und aufsichtlicher Entwicklungen in Taiwan, die die Bedingungen, auf deren Grundlage dieser Beschluss gefasst wird, verändern.

    (23)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Europäischen Wertpapierausschusses in Einklang —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind die Rechts- und Aufsichtsmechanismen Taiwans, die aus dem Futures Trading Act, den Regulations Governing Futures Clearing Houses und den Standards Governing the Establishment of Futures Clearing Houses bestehen und für in Taiwan zugelassene Clearingstellen für Terminkontrakte gelten, als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu betrachten.

    Artikel 2

    Bis zum 28. September 2022 und sodann alle drei Jahre überprüft die Kommission die Bedingungen, auf deren Grundlage der in Artikel 1 genannte Beschluss gefasst wurde.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 28. September 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (*)  Dieser Beschluss sollte nicht so ausgelegt werden, dass er einen offiziellen Standpunkt der Europäischen Union im Hinblick auf den rechtlichen Status Taiwans zum Ausdruck bringt.

    (1)   ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.


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