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Document 32022D0614

Beschluss (EU) 2022/614 des Rates vom 11. Februar 2022 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und der vorläufigen Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

ST/5656/2022/INIT

ABl. L 115 vom 13.4.2022, p. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/614/oj

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13.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/43


BESCHLUSS (EU) 2022/614 DES RATES

vom 11. Februar 2022

über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und der vorläufigen Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss 2014/146/EU des Rates (2) genehmigt und ist am 28. Januar 2014 in Kraft getreten.

(2)

Die Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (3) (im Folgenden „Protokoll“) begann am 8. Dezember 2017 für einen Zeitraum von vier Jahren. Das Protokoll ist am 7. Dezember 2021 ausgelaufen.

(3)

Am 28. September 2021 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit der Regierung der Republik Mauritius über den Abschluss eines neuen Protokolls zur Durchführung des Abkommens aufzunehmen.

(4)

In Erwartung des Abschlusses der Verhandlungen über das neue Protokoll hat die Kommission im Namen der Union ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ausgehandelt. Die Verhandlungen über die Verlängerung des Protokolls wurden erfolgreich abgeschlossen und das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) am 6. Dezember 2021 paraphiert.

(5)

Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels wird das Ziel verfolgt, der Union und der Republik Mauritius die Möglichkeit zu geben, weiterhin zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Fischereipolitik und die verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in den Gewässern von Mauritius zu fördern sowie den Fischereifahrzeugen der Union die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in diesen Gewässern zu ermöglichen.

(6)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte daher — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — unterzeichnet werden.

(7)

Um die Unterbrechung der Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in den Gewässern von Mauritius möglichst gering zu halten, sollte das Abkommen in Form eines Briefwechsels bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung, im Namen der Union, des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius wird vorbehaltlich des Abschlusses genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen in Form eines Briefwechsels im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen in Form eines Briefwechsels gemäß Absatz 10 des Abkommens in Form eines Briefwechsels ab dem 1. Januar 2022 oder ab jedem späteren Unterzeichnungsdatum, vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 3.

(2)  Beschluss 2014/146/EU des Rates vom 28. Januar 2014 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Mauritius (ABl. L 79 vom 18.3.2014, S. 2).

(3)  ABl. L 279 vom 28.10.2017, S. 3.

(4)  Siehe Seite 45 dieses Amtsblatts.


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