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Document 32021R2284

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2284 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 458 vom 22.12.2021, p. 48–172 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2284/oj

22.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 458/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2284 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2021

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und Offenlegungen von Wertpapierfirmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Meldepflichten für Wertpapierfirmen sollten auf das Geschäft der Wertpapierfirmen zugeschnitten sein und in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Komplexität unterschiedlicher Wertpapierfirmen stehen. Bei diesen Pflichten sollte insbesondere berücksichtigt werden, dass bestimmte Wertpapierfirmen gemäß den in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 erläuterten Bedingungen als klein und nicht verflochten angesehen werden.

(2)

Gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 müssen kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen Informationen über die Höhe und die Zusammensetzung ihrer Eigenmittel, ihre Eigenmittelanforderungen, die Grundlage für die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen und den Umfang der Tätigkeit in Bezug auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erläuterten Bedingungen melden. Kleine und nicht verflochtene Firmen sind somit nicht verpflichtet, Informationen mit derselben Detailliertheit zu melden wie andere Firmen, die unter die Verordnung (EU) 2019/2033 fallen. Die Meldebögen über die K-Faktor-Berechnung sollten daher nicht von kleinen und nicht verflochtenen Firmen auszufüllen sein. Laut Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind kleine und nicht verflochtene Firmen zudem von Meldungen über das Konzentrationsrisiko ausgenommen und die zuständigen Behörden können kleine und nicht verflochtene Firmen von der Verpflichtung zur Meldung von Liquiditätsanforderungen befreien.

(3)

Alle Wertpapierfirmen, die unter die Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, sollten ihr Tätigkeitsprofil und ihre Größe melden, damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob diese Wertpapierfirmen die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen.

(4)

Damit die Transparenz für ihre Investoren und die weiteren Märkte gewährleistet ist, sind Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten klein sind, nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 verpflichtet, die in Teil 6 der Verordnung festgelegten Informationen offenzulegen. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen sollten nur dann Offenlegungspflichten unterliegen, wenn sie Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals begeben, damit für die Investoren dieser Instrumente die Transparenz gewährleistet wird.

(5)

Mit dieser Verordnung sollten Wertpapierfirmen Meldebögen und Tabellen zur Verfügung gestellt werden, um hinreichend umfassende und vergleichbare Informationen über die Zusammensetzung und Qualität ihrer Eigenmittel zu übermitteln. Konkret ist es erforderlich, einen quantitativen Meldebogen über die Zusammensetzung von Eigenmitteln und einen flexiblen Meldebogen über die Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit den geprüften Abschlüssen einzuführen. Aus demselben Grund ist es auch erforderlich, einen Meldebogen mit Informationen über die wichtigsten Merkmale der von der Wertpapierfirma ausgegebenen Eigenmittelinstrumente vorzugeben.

(6)

Für die leichtere Umsetzung der Melde- und Offenlegungspflichten ist es erforderlich, die Konsistenz zwischen den Meldebögen für Meldungen und Offenlegungen zu erhöhen. Der Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der Eigenmittel sollte daher eng mit dem damit verbundenen Meldebogen über die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel abgestimmt werden. Aus demselben Grund sollte der Meldebogen für die Offenlegung der vollständigen Abstimmung der Eigenmittel mit den geprüften Abschlüssen flexibel sein; dabei sollte sich die Aufschlüsselung des Meldebogens auf die Aufschlüsselung der in den geprüften Abschlüssen der Wertpapierfirma enthaltenen Bilanz stützen. Darüber hinaus sollte der Meldebogen für die Offenlegung von Informationen über die Hauptmerkmale der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel in einem unveränderlichen Format gehalten sein und seine Komplexität sollte der Komplexität der Eigenmittelinstrumente entsprechen.

(7)

Um sicherzustellen, dass die Befolgungskosten für Wertpapierfirmen nicht unangemessen erhöht werden und die Datenqualität beibehalten wird, sollten die Melde- und Offenlegungspflichten so weit wie möglich inhaltlich abgestimmt werden. Es ist daher angemessen, in einer Verordnung Standards sowohl für die Melde- als auch für die Offenlegungspflichten festzulegen.

(8)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Umsetzungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) nach Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(9)

Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

AUFSICHTLICHE MELDUNGEN

Artikel 1

Meldestichtage

(1)   Die in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung genannten Informationen werden mit Stand an folgenden Meldestichtagen gemeldet:

a)

vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;

b)

jährliche Meldungen: 31. Dezember.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Meldestichtage können angepasst werden, wenn Wertpapierfirmen ihre Finanzinformationen nach nationalem Recht auf der Grundlage des Geschäftsjahresabschlusses melden dürfen, das vom Kalenderjahr abweicht, sodass die vierteljährlichen Meldungen dieser Informationen alle drei Monate entsprechend dem Geschäftsjahr und die jährliche Meldung entsprechend dem Geschäftsjahresabschluss erfolgt.

Artikel 2

Einreichungstermine

(1)   Die in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Informationen werden zu den folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss übermittelt:

a)

vierteljährliche Meldungen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar;

b)

jährliche Meldungen: 11. Februar.

(2)   Ist der Meldetermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so ist der Einreichungstermin für die Meldung der darauffolgende Arbeitstag.

(3)   Melden Wertpapierfirma ihre Informationen zu Meldestichtagen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung an den Geschäftsjahresschluss angepasst wurden, können auch die Einreichungstermine entsprechend angepasst werden, sodass der Einreichungszeitraum ab dem angepassten Meldestichtag derselbe bleibt.

(4)   Wertpapierfirmen können ungeprüfte Zahlen übermitteln. Weichen die geprüften Zahlen von den übermittelten ungeprüften Zahlen ab, sind die revidierten geprüften Zahlen unverzüglich nachzureichen. Für die Zwecke dieses Artikels sind „ungeprüfte Zahlen“ Zahlen, die nicht Gegenstand des Prüfungsurteils eines externen Abschlussprüfers sind, während geprüfte Zahlen von einem externen Abschlussprüfer, der ein Prüfungsurteil abgibt, geprüft wurden.

(5)   Korrekturen an den übermittelten Meldungen sind den zuständigen Behörden ebenfalls unverzüglich zu übermitteln.

Artikel 3

Erfüllung der Meldepflichten auf Einzelbasis

Zur Einhaltung der Meldepflichten auf Einzelbasis gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 melden die Wertpapierfirmen die in den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung festgelegten Informationen in den dort angegebenen Intervallen.

Artikel 4

Anwendung der Meldepflichten auf konsolidierter Basis

Zur Einhaltung der Meldepflichten in Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf konsolidierter Basis melden die Wertpapierfirmen die in den Artikeln 5 und 6 dieser Durchführungsverordnung festgelegten Informationen in den dort angegebenen Intervallen.

Artikel 5

Format und Intervalle der Meldungen von Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind

(1)   Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, melden die in Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 geforderten Informationen mithilfe der in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Meldebögen unter Beachtung der in Anhang II dieser Verordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.

(2)   Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, die die Anforderungen für den RtM-K-Faktor auf der Grundlage von K-NPR im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 bestimmen, melden die in den Meldebögen C 18.00 bis C 24.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (3) festgelegten Informationen unter Beachtung der in Anhang II Teil 2 der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.

(3)   Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, die die in Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, melden die in dem Meldebogen C 34.02 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Informationen unter Beachtung der in Anhang II Teil 2 der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.

(4)   Wertpapierfirmen, die weder klein noch nicht verflochten sind, die die in Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, melden die in dem Meldebogen C 25.00 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Informationen unter Beachtung der in Anhang II Teil 2 der genannten Durchführungsverordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.

Artikel 6

Format und Intervalle der Meldungen von kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen

(1)   Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen melden die in den Meldebögen des Anhangs III dieser Verordnung festgelegten Informationen unter Beachtung der in Anhang IV dieser Verordnung enthaltenen Erläuterungen in jährlichen Intervallen. Wertpapierfirmen, die die in Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen, sind von der Verpflichtung zur Übermittlung der im Meldebogen IF 09.01 des Anhangs III dieser Verordnung festgelegten Informationen befreit.

Artikel 7

Format und Intervalle der Meldungen von Unternehmen, die unter die Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen

Abweichend von Artikel 4 der vorliegenden Verordnung melden Unternehmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033, die unter die Anwendung des genannten Artikels fallen, die in den Meldebögen des Anhangs VIII dieser Verordnung festgelegten Informationen unter Beachtung der im Anhang IX dieser Verordnung enthaltenen Erläuterungen in vierteljährlichen Intervallen.

Artikel 8

Datengenauigkeit und Informationen im Zusammenhang mit der Übermittlung

(1)   Die Wertpapierfirmen übermitteln die in dieser Verordnung genannten Informationen in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln in Anhang V ebenso wie Folgendes:

a)

Nicht erforderliche oder nicht zutreffende Informationen werden nicht in die Datenmeldung aufgenommen.

b)

Numerische Werte werden als Fakten gemäß den folgenden Standards übermittelt:

i)

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen.

ii)

Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen.

iii)

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet.

(2)   Die Wertpapierfirmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet. Juristische Personen und Gegenparteien, die keine Wertpapierfirma sind, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.

(3)   Die von den Wertpapierfirmen auf der Grundlage dieser Verordnung übermittelten Informationen werden durch folgende Angaben ergänzt:

a)

den Meldestichtag und die Bezugsperiode,

b)

die Meldewährung,

c)

den Rechnungslegungsstandard,

d)

die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,

e)

den Konsolidierungskreis.

KAPITEL II

ÖFFENTLICHE OFFENLEGUNGEN VON WERTPAPIERFIRMEN

Artikel 9

Offenlegungsgrundsätze

(1)   Die gemäß dieser Verordnung offenzulegenden Informationen unterliegen den folgenden Grundsätzen:

a)

Offenlegungen unterliegen dem gleichen Niveau der internen Prüfung, das für die in den Abschlüssen der Wertpapierfirmen enthaltenen Geschäftsberichte gilt.

b)

Offenlegungen sind klar und werden in einer für die Nutzer verständlichen Form vorgelegt und über ein zugängliches Medium mitgeteilt. Wichtige Meldungen werden hervorgehoben und sind leicht auffindbar. Komplexe Themen werden in einer einfachen Sprache erläutert. Zusammengehörige Informationen werden zusammen vorgelegt.

c)

Offenlegungen sind aussagekräftig und über Zeiträume hinweg konsistent, damit Nutzer der Informationen diese über die Offenlegungszeiträume hinweg vergleichen können.

d)

Quantitativen Offenlegungen werden eine qualitative Erklärung und andere ergänzende Informationen beigefügt, die unter Umständen erforderlich sind, damit die Nutzer dieser Informationen diese verstehen können, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, wenn eine bestimmte Offenlegung gegenüber den in vorhergehenden Offenlegungen enthaltenen Informationen wesentliche Änderungen aufweist.

Artikel 10

Offenlegung der Eigenmittel durch Wertpapierfirmen

Die Wertpapierfirmen legen Eigenmittel gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 unter Verwendung der Meldebögen in Anhang VI dieser Verordnung und unter Beachtung der in Anhang VII dieser Verordnung enthaltenen einschlägigen Erläuterungen offen.

Artikel 11

Allgemeine Offenlegungsbestimmungen

(1)   Legen Wertpapierfirmen in Artikel 10 dieser Verordnung genannte Informationen offen, stellen sie sicher, dass die numerischen Werte als Fakten und im Einklang mit den folgenden Vorgaben übermittelt werden:

a)

Quantitative monetäre Daten werden mit einer Mindestpräzision offengelegt, die tausend Einheiten entspricht.

b)

Quantitative Daten, die als „prozentual“ offengelegt werden, sind pro Einheit mit einer Mindestpräzision von vier Dezimalstellen anzugeben.

(2)   Legen Wertpapierfirmen in Artikel 10 dieser Verordnung genannte Informationen offen, stellen sie sicher, dass die Daten mit allen folgenden Informationen verknüpft sind:

a)

dem Offenlegungsstichtag und der Bezugsperiode,

b)

der Offenlegungswährung,

c)

dem Namen und gegebenenfalls der Rechtsträgerkennung (LEI) des offenlegenden Instituts,

d)

gegebenenfalls dem Rechnungslegungsstandard,

e)

gegebenenfalls dem Konsolidierungskreis.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).


ANHANG I

MELDUNG FÜR WERTPAPIERFIRMEN, DIE WEDER KLEINE NOCH NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN SIND

MELDEBÖGEN FÜR WERTPAPIERFIRMEN

Meldebogennummer

Meldebogencode

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

Kurzbezeichnung

 

 

EIGENMITTEL: Höhe, Zusammensetzung, Anforderungen und Berechnung

 

1

I 01.00

Eigenmittel

I1

2.1

I 02.01

Eigenmittelanforderungen

I2.1

2.2

I 02.02

Kapitalquoten

I2.2

3

I 03.00

Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten

I3

4

I 04.00

Berechnungen der Gesamtanforderung für K-Faktoren

I4

 

 

KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN

 

5

I 05.00

Umfang der Tätigkeit – Überprüfung der Schwellenwerte

I5

 

 

K-FAKTOR-ANFORDERUNGEN – ZUSÄTZLICHE ANGABEN

 

6.1

I 06.01

Verwaltete Vermögenswerte – zusätzliche Angaben AUM

I6.1

6.2

I 06.02

Durchschnittlicher monatlicher AUM-Gesamtwert

I6.2

6.3

I 06.03

Gehaltene Kundengelder – zusätzliche Angaben CMH

I6.3

6.4

I 06.04

Durchschnittlicher täglicher CMH-Gesamtwert

I6.4

6.5

I 06.05

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte – zusätzlich Angaben ASA

I6.5

6.6

I 06.06

Durchschnittlicher täglicher ASA-Gesamtwert

I6.6

6.7

I 06.07

Bearbeitete Kundenaufträge – zusätzliche Angaben COH

I6.7

6.8

I 06.08

Durchschnittlicher täglicher COH-Gesamtwert

I6.8

6.9

I 06.09

K-Nettopositionsrisiko – zusätzliche Angaben K-NPR

I6.9

6.10

I 06.10

Geleisteter Einschuss – zusätzliche Angaben CMG

I6.10

6.11

I 06.11

Ausfall der Gegenpartei – zusätzliche Angaben TCD

I6.11

6.12

I 06.12

Täglicher Handelsstrom – zusätzliche Angaben DTF

I6.12

6.13

I 06.13

Durchschnittlicher täglicher DTF-Gesamtwert

I6.13

 

 

KONZENTRATIONSRISIKEN

 

7

I 07.00

K-CON – zusätzliche Angaben

I7

8.1

I 08.01

Grad des Konzentrationsrisikos – gehaltene Kundengelder

I8.1

8.2

I 08.02

Grad des Konzentrationsrisikos – verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

I8.2

8.3

I 08.03

Grad des Konzentrationsrisikos – Gesamtbetrag des deponierten Bankguthabens

I8.3

8.4

I 08.04

Grad des Konzentrationsrisikos – Gesamtbetrag der Gewinne

I8.4

8.5

I 08.05

Risikopositionen im Handelsbuch

I8.5

8.6

I 08.06

Im Anlagenbuch gehaltene und außerbilanzielle Posten

I8.6

 

 

LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN

 

9

I 09.00

Liquiditätsanforderungen

I9

I 01.00 – ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I1)

Zeilen

Position

Betrag

0010

0010

EIGENMITTEL

 

0020

KERNKAPITAL (T1)

 

0030

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

0040

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

 

0050

Agio

 

0060

Einbehaltene Gewinne

 

0070

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

 

0080

Anrechenbarer Gewinn

 

0090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

0100

Sonstige Rücklagen

 

0110

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

 

0120

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

 

0130

Sonstige Fonds

 

0140

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

 

0150

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

 

0160

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

0170

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

0180

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

0190

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

 

0200

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

0210

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

0220

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

 

0230

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

 

0240

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

 

0250

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

 

0260

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält

 

0270

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

0280

(-) Sonstige Abzüge

 

0290

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

0300

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

0310

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

0320

Agio

 

0330

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

 

0340

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

 

0350

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

0360

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

0370

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

0380

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

 

0390

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält

 

0400

(-) Sonstige Abzüge

 

0410

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

0420

ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

0430

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

0440

Agio

 

0450

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

0460

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

 

0470

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

0480

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

0490

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

0500

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

 

0510

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält

 

0520

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

I 02.01 – EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I2.1)

Zeilen

Position

Betrag

0010

0010

Eigenmittelanforderung

 

0020

Permanente Mindestkapitalanforderung

 

0030

Anforderung für fixe Gemeinkosten

 

0040

Gesamtanforderung für K-Faktoren

 

 

Übergangseigenmittelanforderungen

 

0050

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen der CRR

 

0060

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Anforderungen für fixe Gemeinkosten

 

0070

Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die zuvor nur unter eine Anfangskapitalanforderung fielen

 

0080

Übergangsanforderung auf der Grundlage von Anfangskapitalanforderungen bei Zulassung

 

0090

Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die nicht für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind

 

0100

Übergangsanforderung von mindestens 250 000  EUR

 

 

Zusatzinformationen

 

0110

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

 

0120

Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln

 

0130

Eigenmittelanforderungen insgesamt

 

IF 02.02– KAPITALQUOTEN (IF2.2)

Zeilen

Position

Betrag

0010

0010

Harte Kernkapitalquote

 

0020

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals

 

0030

Kernkapitalquote

 

0040

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals

 

0050

Eigenkapitalquote

 

0060

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

 

I 03.00 – BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I3)

 

 

Betrag

Zeilen

Position

0010

0010

Anforderung für fixe Gemeinkosten

 

0020

Jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

 

0030

Gesamtkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

 

0040

Davon: Feste Ausgaben von Dritten im Namen der Wertpapierfirmen

 

0050

(-)Gesamtabzüge

 

0060

(-)Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen

 

0070

(-)Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter

 

0080

(-)Sonstige diskretionäre Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen

 

0090

(-)Zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte

 

0100

(-)Gebühren, Vermittlungsgebühren und sonstige an zentrale Gegenparteien entrichtete Entgelte, die den Kunden in Rechnung gestellt werden

 

0110

(-)Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler

 

0120

(-)An Kunden entrichtete Zinsen auf Kundengelder, sofern dies nach eigenem Ermessen der Firma geschieht

 

0130

(-)Einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten

 

0140

(-)Aufwendungen aus Steuern

 

0150

(-)Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten

 

0160

(-)Vertragliche Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarungen

 

0170

(-)Rohstoffausgaben

 

0180

(-)Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken

 

0190

(-)Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden

 

0200

Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres

 

0210

Schwankungen der fixen Gemeinkosten (%)

 

I 04.00– BERECHNUNG DER GESAMTANFORDERUNGEN FÜR K-FAKTOREN (I4)

 

 

Faktorbetrag

Anforderung für K-Faktoren

Zeilen

Position

0010

0020

0010

GESAMTANFORDERUNG FÜR K-FAKTOREN

 

 

0020

Kundenrisiken

 

 

0030

Verwaltete Vermögenswerte

 

 

0040

Gehaltene Kundengelder – auf getrennten Konten

 

 

0050

Gehaltene Kundengelder – auf nicht getrennten Konten

 

 

0060

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

 

 

0070

Bearbeitete Kundenaufträge – Kassageschäfte

 

 

0080

Bearbeitete Kundenaufträge – Derivatgeschäfte

 

 

0090

Marktrisiko

 

 

0100

Anforderungen für das K-Nettopositionsrisiko

 

 

0110

Geleisteter Einschuss

 

 

0120

Firmenrisiko

 

 

0130

Ausfall der Handelsgegenpartei

 

 

0140

Täglicher Handelsstrom – Kassageschäfte

 

 

0150

Täglicher Handelsstrom – Derivatgeschäfte

 

 

0160

Anforderungen für das K-Konzentrationsrisiko

 

 

I 05.00 – UMFANG DER TÄTIGKEIT – ÜBERPRÜFUNG DER SCHWELLENWERTE (I5)

 

 

Betrag

Zeilen

Position

0010

0010

(Kombinierte) verwaltete Vermögenswerte

 

0020

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge – Kassageschäfte

 

0030

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge – Derivatgeschäfte

 

0040

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

 

0050

Gehaltene Kundengelder

 

0060

Täglicher Handelsstrom – Kassa- und Derivatgeschäfte

 

0070

Nettopositionsrisiko

 

0080

Geleisteter Einschuss

 

0090

Ausfall der Handelsgegenpartei

 

0100

(Kombinierte) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme

 

0110

Kombinierte jährliche Bruttogesamteinkünfte

 

0120

Jährliche Bruttogesamteinkünfte

 

0130

(-) Gruppeninterner Teil der jährlichen Bruttoeinkünfte

 

0140

Davon: Einkünfte aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen

 

0150

Davon: Einkünfte aus der Ausführung von Aufträgen

 

0160

Davon: Einkünfte aus dem Handel für eigene Rechnung

 

0170

Davon: Einkünfte aus der Portfolioverwaltung

 

0180

Davon: Einkünfte aus Anlageberatung

 

0190

Davon: Einkünfte aus der Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten/Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung

 

0200

Davon: Einkünfte aus der Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung

 

0210

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von MTF

 

0220

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von OTF

 

0230

Davon: Einkünfte aus der Verwahrung und der Verwaltung von Finanzinstrumenten

 

0240

Davon: Einkünfte aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger

 

0250

Davon: Einkünfte aus der Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen

 

0260

Davon: Einkünfte aus Devisengeschäften

 

0270

Davon: Wertpapier- und Finanzanalyse

 

0280

Davon: Einkünfte aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen

 

0290

Davon: Wertpapierdienstleistungen und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Derivatgeschäften

 

I 06.00   K-Faktor – zusätzliche Angaben (I 06)

I 06.01   Verwaltete Vermögenswerte – zusätzliche Angaben AUM

 

 

Faktorbetrag

 

 

Monat t

Monat t-1

Monat t-2

 

 

0010

0020

0030

0010

AUM-Gesamtbetrag (Durchschnittsbeträge)

 

 

 

0020

Davon: AUM – Verwaltete Vermögenswerte im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum

 

 

 

0030

Davon: Förmlich auf anderes Unternehmen übertragene AUM

 

 

 

0040

AUM – Laufende nichtdiskretionäre Beratung

 

 

 

I 06.02   Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte

 

 

Monatsendwerte

 

 

Monat t-3

Monat t-4

Monat t-5

Monat t-6

Monat t-7

Monat t-8

Monat t-9

Monat t-10

Monat t-11

Monat t-12

Monat t-13

Monat t-14

Monat t-15

Monat t-16

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0010

Monatlicher Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte – Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Davon: Förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte – Laufende nichtdiskretionäre Beratung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I 06.03   Gehaltene Kundengelder – zusätzliche Angaben CMH

 

 

Faktorbetrag

 

 

Monat t

Monat t-1

Monat t-2

 

 

0010

0020

0030

0010

CMH – auf getrennten Konten (Durchschnittsbeträge)

 

 

 

0020

CMH – auf nicht getrennten Konten (Durchschnittsbeträge)

 

 

 

I 06.04   Durchschnittlicher täglicher Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder

 

 

Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder

 

 

Monat t-3

Monat t-4

Monat t-5

Monat t-6

Monat t-7

Monat t-8

Monat t-9

Monat t-10

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0010

Täglicher Gesamtwert der gehaltene Kundengelder – auf getrennten Konten

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Täglicher Gesamtwert der gehaltene Kundengelder – auf nicht getrennten Konten

 

 

 

 

 

 

 

 

I 06.05   Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte – zusätzliche Angaben ASA

 

 

Faktorbetrag

 

 

Monat t

Monat t-1

Monat t-2

 

 

0010

0020

0030

0010

ASA-Gesamtbetrag (Durchschnittsbeträge)

 

 

 

0020

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 2)

 

 

 

0030

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 3)

 

 

 

0040

Davon: Förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte

 

 

 

0050

Davon: Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma förmlich übertragen wurden

 

 

 

I 06.06   Durchschnittlicher täglicher Gesamtwert der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte

 

 

Monatliche Durchschnittswerte der täglichen ASA-Gesamtwerte

 

 

Monat t-3

Monat t-4

Monat t-5

Monat t-6

Monat t-7

Monat t-8

Monat t-9

Monat t-10

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0010

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0030

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 3)

 

 

 

 

 

 

 

 

0040

Davon: Förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte

 

 

 

 

 

 

 

 

0050

Davon: Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma förmlich übertragen wurden

 

 

 

 

 

 

 

 

I 06.07   Bearbeitete Kundenaufträge – zusätzliche Angaben COH

 

 

Faktorbetrag

 

 

Monat t

Monat t-1

Monat t-2

 

 

0010

0020

0030

0010

COH – Kassageschäfte (Durchschnittsbeträge)

 

 

 

0020

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

 

 

 

0030

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

 

 

 

0040

COH – Derivatgeschäfte (Durchschnittsbeträge)

 

 

 

0050

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

 

 

 

0060

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

 

 

 

I 06.08   Durchschnittlicher täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge

 

 

Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge

 

 

Monat t-3

Monat t-4

Monat t-5

Monat t-6

Monat t-7

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0010

Täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge – Barwert

 

 

 

 

 

0020

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

 

 

 

 

 

0030

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

 

 

 

 

 

0040

Täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge – Derivatgeschäfte

 

 

 

 

 

0050

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

 

 

 

 

 

0060

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

 

 

 

 

 

I 06.09   K-Nettopositionsrisiko – zusätzliche Angaben K-NPR

 

 

Anforderung für K-Faktoren/Betrag

 

0010

0010

Gesamtwert nach Standardansatz

 

0020

Positionsrisiko

 

0030

Eigenkapitalinstrumente

 

0040

Schuldtitel

 

0050

Davon: Verbriefungen

 

0055

Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA

 

0060

Fremdwährungsrisiko

 

0070

Warenpositionsrisiko

 

0080

Auf internen Modellen basierender Ansatz

 

I 06.10   Geleisteter Einschuss – zusätzliche Angaben CMG

Clearingmitglied

Beitrag zum Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis am Tag

Bezeichnung

Unternehmenskennung

Art des Codes

des höchsten geforderten Gesamteinschussbetrags

des zweithöchsten geforderten Gesamteinschussbetrags

des dritthöchsten geforderten Gesamteinschussbetrags

0010

0020

0030

0040

0050

0060

 

 

 

 

 

 

I 06.11   Ausfall der Gegenpartei – TCD Zusätzliche Angaben

 

 

Anforderung für K-Faktoren

Risikopositionswert

Wiederbeschaffungskosten (RC)

Potenzieller künftiger Risikopositionswert (PFE)

Sicherheiten (C)

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

 

Aufschlüsselung nach Methode für die Ermittlung des Risikopositionswerts

0010

Anwendung der IFR: K-TCD

 

 

 

 

 

0020

Alternative Ansätze: Risikopositionswert gemäß CRR bestimmt

 

 

 

 

 

0030

SA-CCR

 

 

 

 

 

0040

Vereinfachter SA-CCR

 

 

 

 

 

0050

Ursprungsrisikomethode

 

 

 

 

 

0060

Alternative Ansätze: Vollständige Anwendung des CRR-Rahmens

 

 

 

 

 

0070

Zusatzinformation: CVA-Komponente

 

 

 

 

 

0080

davon: Gemäß CRR-Rahmen berechnet

 

 

 

 

 

 

Aufschlüsselung nach Art der Gegenpartei

0090

Zentralstaaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen

 

 

 

 

 

0100

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

 

 

 

 

 

0110

Andere Gegenparteien

 

 

 

 

 

I 06.12   Täglicher Handelsstrom – DTF zusätzliche Angaben

 

 

Faktorbetrag

 

 

Monat t

Monat t-1

Monat t-2

 

 

0010

0020

0030

0010

DTF-Gesamtbetrag – Kassageschäfte (Durchschnittsbeträge)

 

 

 

0020

DTF-Gesamtbetrag – Derivatgeschäfte (Durchschnittsbeträge)

 

 

 

I 06.13   Durchschnittswert der gesamten täglichen Handelsströme

 

 

Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Handelsstroms

 

 

Monat t-3

Monat t-4

Monat t-5

Monat t-6

Monat t-7

Monat t-8

Monat t-9

Monat t-10

 

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0010

Täglicher Handelsstrom – Kassageschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

0020

Täglicher Handelsstrom – Derivatgeschäfte

 

 

 

 

 

 

 

 

I 07.00 – K-CON – zusätzliche Angaben (I7)

ID der Gegenpartei

Risikopositionen im Handelsbuch, die die in Artikel 37 Absatz 1 der IFR festgelegten Obergrenzen überschreiten

Unternehmenskennung

Art des Codes

Bezeichnung

Gruppe/Einzelkunde

Art der Gegenpartei

Risikopositionswert (EV)

Risikopositionswert (als % der Eigenmittel)

Eigenmittelanforderung für den Risikopositionsgesamtwert (OFR)

Überschreitung des Risikopositionswerts (EVE)

Dauer der Überschreitung (in Tagen)

K-CON Eigenmittelanforderung für die Überschreitung (OFRE)

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I 08.00 – KONZENTRATIONSRISIKO – Artikel 54 IFR (I8)

I 08.01   Grad des Konzentrationsrisikos – gehaltene Kundengelder

Institute

Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder zum Meldestichtag

 

Unternehmenskennung

Art des Codes

Bezeichnung

Gruppe/Einzelkunde

Prozentsatz der bei diesem Institut gehaltenen Kundengelder

0010

0020

0030

0040

0050

0060

 

 

 

 

 

 

I 08.02   Grad des Konzentrationsrisikos – verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Institute

Gesamtwert der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte zum Meldestichtag

 

Unternehmenskennung

Art des Codes

Bezeichnung

Gruppe/Einzelkunde

Prozentsatz der bei diesem Institut hinterlegten Wertpapiere von Kunden

0010

0020

0030

0040

0050

0060

 

 

 

 

 

 

I 08.03   Grad des Konzentrationsrisikos – Gesamtbetrag des deponierten Bankguthabens

Einrichtung

Eigene Barmittel des Unternehmens – 5 größte Risikopositionen

Unternehmenskennung

Art des Codes

Bezeichnung

Gruppe/Einzelkunde

Betrag des Bankguthabens der Firma beim Institut

Prozentsatz des Bankguthabens der Firma, das beim Institut deponiert wurde

 

0010

0020

0030

0040

0050

0060

 

 

 

 

 

 

I 08.04   Grad des Konzentrationsrisikos – Gesamtbetrag der Gewinne

Kunden

Gewinne – 5 größte Risikopositionen

Unternehmenskennung

Art des Codes

Bezeichnung

Gruppe/Einzelkunde

Gesamtbetrag der Gewinne von diesem Kunden

Zins- und Dividendenerträge

Gebühren und Provisionen und sonstige Erträge

aus Handelsbuchpositionen generierter Betrag

aus Anlagenbuchpositionen generierter Betrag

davon: aus außerbilanziellen Posten generierter Betrag

Prozentsatz der Zins- und Dividendenerträge von diesem Kunden

Betrag

Prozentsatz der Gebühren und Provisionen und sonstigen Erträge von diesem Kunden

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

I 08.05   Risikopositionen im Handelsbuch

Gegenpartei

5 größte Risikopositionen im Handelsbuch

Unternehmenskennung

Art des Codes

Bezeichnung

Gruppe/Einzelkunde

Prozentsatz der Risikoposition gegenüber dieser Gegenpartei in Bezug auf die Eigenmittel der Firma (nur Handelsbuchpositionen)

0010

0020

0030

0040

0050

 

 

 

 

 

I 08.06   Im Anlagenbuch gehaltene und außerbilanzielle Posten

Gegenpartei

5 größte Gesamtrisikopositionen (einschließlich im Anlagenbuch gehaltene und außerbilanzielle Posten)

Unternehmenskennung

Art des Codes

Bezeichnung

Gruppe/Einzelkunde

Prozentsatz der Risikoposition in Bezug auf die Eigenmittel der Firma (einschließlich außerbilanziellen Vermögenswerten und Posten im Anlagenbuch)

0010

0020

0030

0040

0050

 

 

 

 

 

I 09.00 – LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I9)

 

 

Betrag

Zeilen

Position

0010

0010

Liquiditätsanforderung

 

0020

Kundengarantien

 

0030

Gesamtwert der liquiden Aktiva

 

0040

Unbelastete kurzfristige Einlagen

 

0050

Gesamtbetrag der anrechenbaren Forderungen, die innerhalb von 30 Tagen eingezogen werden

 

0060

Aktiva der Stufe 1

 

0070

Münzen und Banknoten

 

0080

Abziehbare Zentralbankreserven

 

0090

Zentralbank-Aktiva

 

0100

Zentralstaat-Aktiva

 

0110

Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften

 

0120

Aktiva von öffentlichen Stellen

 

0130

Ansetzbare Zentralstaat- oder Zentralbank-Aktiva in Landes- oder Fremdwährung

 

0140

Aktiva von Kreditinstituten (von Instituten, die durch einen Mitgliedstaat bzw. einen Geber von Förderdarlehen geschützt sind)

 

0150

Aktiva von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen

 

0160

Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

 

0170

Aktiva der Stufe 2A

 

0180

Aktiva von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen (Mitgliedstaat, Risikogewicht 20 %)

 

0190

Aktiva der Zentralbank oder einer Zentral-/Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle (Drittland, Risikogewicht 20 %)

 

0200

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Bonitätsstufe 2)

 

0210

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Drittland, Bonitätsstufe 1)

 

0220

Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufe 1)

 

0230

Aktiva der Stufe 2 B

 

0240

Forderungsgedeckte Wertpapiere

 

0250

Unternehmensschuldverschreibungen

 

0260

Aktien (wichtiger Aktienindex)

 

0270

Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken

 

0280

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Risikogewicht 35 %)

 

0290

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA

 

0300

Gesamtwert der sonstigen berücksichtigungsfähigen Finanzinstrumente

 


ANHANG II

MELDUNG FÜR WERTPAPIERFIRMEN, DIE WEDER KLEINE NOCH NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN SIND

Inhaltsverzeichnis

TEIL I:

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 68

1.

Aufbau und Konventionen 68

1.1

Struktur 68

1.2

Nummerierungskonvention 68

1.3

Vorzeichenkonvention 68

1.4

Aufsichtliche Konsolidierung 68

TEIL II:

MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN 69

1.

EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG 69

1.1

Allgemeine Bemerkungen 69

1.2

I 01.00 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I 1) 69

1.2.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 69

1.3

I 02.01 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I 2.1) 76

1.3.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 76

1.4

I 02.02 — KAPITALQUOTEN (I 2.2) 78

1.4.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 78

1.5

I 03.00 — BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I 3) 78

1.5.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 78

1.6

I 04.00 — BERECHNUNG DER K-FAKTOR-ANFORDERUNGEN (I 4) 81

1.6.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 81

2.

KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN 83

2.1

I 05.00 — UMFANG DER TÄTIGKEIT — ÜBERPRÜFUNG DES SCHWELLENWERTS (I 5) 83

2.1.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 83

3.

K-FAKTOR-ANFORDERUNGEN — ZUSÄTZLICHE ANGABEN 86

3.2

I 06.01 — VERWALTETE VERMÖGENSWERTE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.1) 86

3.2.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 24

3.3

I 06.02 — MONATLICH VERWALTETES VERMÖGEN (I 6.2) 86

3.3.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 87

3.4

I 06.03 — GEHALTENE KUNDENGELDER — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.3) 87

3.4.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 88

3.5

I 06.04 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER GEHALTENEN KUNDENGELDER (I 6.4) 89

3.5.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 89

3.6

I 06.05 — VERWAHRTE UND VERWALTETE VERMÖGENSWERTE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.5) 89

3.6.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 89

3.7

I 06.06 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER VERWAHRTEN UND VERWALTETEN VERMÖGENSWERTE (I 6.6) 90

3.7.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 90

3.8

I 06.07 — BEARBEITETE KUNDENAUFTRÄGE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.7) 91

3.8.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 91

3.9

I 06.08 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER BEARBEITETEN KUNDENAUFTRÄGE (I 6.8) 93

3.9.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 91

3.10

I 06.09 — K-NETTOPOSITIONSRISIKO — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.9) 93

3.10.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 93

3.11

I 06.10 — GELEISTETER EINSCHUSS — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.10) 94

3.11.1

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 94

3.12

I 06.11 — AUSFALL DER GEGENPARTEI — ZUSÄTZLICHE ANGABEN TCD (I 6.11) 95

3.12.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 95

3.13

I 06.12 — TÄGLICHER HANDELSSTROM — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.12) 96

3.13.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 96

3.14

I 06.13 — DURCHSCHNITTLICHER WERT DER TÄGLICHEN HANDELSSTRÖME (I 6.13) 98

3.14.1

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 98

4

MELDUNG DES KONZENTRATIONSRISIKOS 98

4.1

Allgemeine Bemerkungen 98

4.2

I 07.00 — K-CON — ZUSATZANGABEN (I7) 99

4.2.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 99

4.3.

I 08.01 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GEHALTENE KUNDENGELDER (I 8.1) 99

4.3.1.

Anweisungen zu bestimmten Spalten 99

4.4

I 08.02 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — VERWAHRTE UND VERWALTETE VERMÖGENSWERTE (I 8.2) 101

4.4.1.

Anweisungen zu bestimmten Spalten 101

4.5

I 08.03 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GESAMTBETRAG DES DEPONIERTEN BANKGUTHABENS (I 8.3) 101

4.5.1.

Anweisungen zu bestimmten Spalten 101

4.6

I 08.04 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GESAMTBETRAG DER GEWINNE (I 8.4) 102

4.6.1.

Anweisungen zu bestimmten Spalten 102

4.7

I 08.05 — RISIKOPOSITIONEN IM HANDELSBUCH (I 8.5) 103

4.7.1.

Anweisungen zu bestimmten Spalten 103

4.8

I 08.06 — IM ANLAGENBUCH GEHALTENE UND AUßERBILANZIELLE POSTEN (I 8.6) 104

4.8.1.

Anweisungen zu bestimmten Spalten 104

5.

LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN 105

5.1

I 09.00 — LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I 9) 105

5.1.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 106

TEIL I:   ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   Aufbau und Konventionen

1.1   Struktur

1.

Insgesamt besteht der Rahmen aus den folgenden Informationsblöcken:

a)

Eigenmittel,

b)

Berechnungen der Eigenmittelanforderungen,

c)

Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten,

d)

Umfang der Tätigkeit in Bezug auf die Bedingungen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033,

e)

Berechnungen der K-Faktor-Anforderungen,

f)

Anforderungen für das Konzentrationsrisiko,

g)

Liquiditätsanforderungen.

2.

Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.

1.2   Nummerierungskonvention

3.

In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 4 bis 7 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

4.

In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.

5.

Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.

6.

Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}

7.

Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3   Vorzeichenkonvention

8.

Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Eigenmittelanforderungen oder die Liquiditätsanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

1.4   Aufsichtliche Konsolidierung

9.

Sofern keine Ausnahme gewährt wurde, gelten die Verordnung (EU) 2019/2033 und die Richtlinie (EU) 2019/2034 für Wertpapierfirmen auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis, wobei die Meldepflichten von Teil 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeschlossen sind. In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 wird eine konsolidierte Basis als das Ergebnis der Anwendung der Bestimmungen von Verordnung (EU) 2019/2033 auf eine Wertpapierfirmengruppe angesehen, so als ob die Unternehmen der Gruppe eine einzige Wertpapierfirma bilden. Nach Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen die Wertpapierfirmengruppen die Meldepflichten in allen Meldebögen gemäß ihrem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis (der sich von ihrem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke unterscheiden kann).

TEIL II:   MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN

1.   EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG

1.1   Allgemeine Bemerkungen

10.

Der Abschnitt mit der Übersicht über Eigenmittel enthält Informationen über die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma. Er besteht aus zwei Meldebögen:

a)

Der Meldebogen I 01.00 enthält die Zusammensetzung der Eigenmittel im Besitz einer Wertpapierfirma: hartes Kernkapital (CET1), zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (T2).

b)

Die Meldebögen I 02.01 und I 02.02 enthalten die Summe der Eigenmittelanforderungen, die permanente Mindestkapitalanforderung, die Anforderung für fixe Gemeinkosten und die K-Faktor-Anforderung insgesamt, etwaige zusätzliche Eigenmittelanforderungen und Empfehlungen sowie Übergangseigenmittelanforderungen und Kapitalquoten.

c)

Der Meldebogen I 03.00 enthält Informationen hinsichtlich der Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten.

d)

Der Meldebogen I 04.00 enthält die Anforderungen und den Betrag des K-Faktors.

11.

In den Posten in diesen Meldebögen werden keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass die Zahlen (sofern die Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit nicht ausdrücklich angegeben werden) gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden).

1.2   I 01.00 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I 1)

1.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

EIGENMITTEL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

0020

KERNKAPITAL (T1)

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

0030

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0040

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

0050

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

0060

Einbehaltene Gewinne

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0070 und 0080 ist auszuweisen.

0070

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert.

0080

Anrechenbarer Gewinn

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121 und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet, dass Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

0090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0100

Sonstige Rücklagen

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

0110

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

0120

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0130

Sonstige Fonds

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

Die Gesamtsumme der Zeilen 0150 und 0190-0280 ist anzugeben.

0150

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

0160

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1).

0170

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1).

0180

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f) und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0190

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0200

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0210

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

0220

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0230

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0240

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0250

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0260

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0270

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0280

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0150 bis 0270 enthalten

0290

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen (Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen

Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0040 bis 0280 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0300

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0310 bis 0330 und 0410 ist anzugeben.

0310

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0320

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

0330

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0340 und 0380 bis 0400 ist anzugeben.

0340

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

0350

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0360

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0370

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0380

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0390

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0400

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0340 bis 0390 enthalten sind.

0410

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals von Tochterunternehmen, die im konsolidierten zusätzlichen Kernkapital einbezogen sind, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen Kapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem zusätzlichen Kernkapital.

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0300 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 0280.

Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0310 bis 0400 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0420

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0430 bis 0450 und 0520 ist anzugeben.

0430

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe a und Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0440

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

0450

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0460

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

0470

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0480

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0490

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0500

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0510

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, 69 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Positionen der Wertpapierfirma in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

0520

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen qualifizierten Ergänzungskapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln.

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0420 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.

Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 0430 bis 0510 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

1.3   I 02.01 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I 2.1)

1.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Eigenmittelanforderung

Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der in dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Höchstbetrag, der in den Zeilen 0020, 0030 und 0040 ausgewiesen wurde.

0020

Permanente Mindestkapitalanforderung

Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033

Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0030

Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0040

Gesamtanforderung für K-Faktoren

Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Betrag entspricht dem Betrag ohne Anwendung von Artikel 57 Absätze 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050-0100

Übergangseigenmittelanforderungen

0050

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0060

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0070

Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die zuvor nur unter eine Anfangskapitalanforderung fielen

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0080

Übergangsanforderung auf der Grundlage von Anfangskapitalanforderungen bei Zulassung

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0090

Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die nicht für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

0100

Übergangsanforderung von mindestens 250 000 EUR

Artikel 57 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0110-0130

Zusatzinformationen

0110

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

Zusätzliche erforderliche Eigenmittel gemäß dem SREP.

0120

Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln

Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

Zusätzliche erforderliche Eigenmittel nach Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln.

0130

Eigenmittelanforderungen insgesamt

Die gesamten Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma setzen sich aus der Summe ihrer Eigenmittelanforderungen am Meldestichtag, den zusätzlichen Eigenmittelanforderungen wie in Zeile 0110 angegeben, und den Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, wie in Zeile 0120 angegeben, zusammen.

1.4   I 02.02 — KAPITALQUOTEN (I 2.2)

1.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Harte Kernkapitalquote

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.

0020

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals

In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

0030

Kernkapitalquote

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.

0040

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals

In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

0050

Eigenkapitalquote

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.

0060

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

1.5   I 03.00 — BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I 3)

1.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag beträgt mindestens 25 % der jährlichen fixen Gemeinkosten des Vorjahres (Zeile 0020).

Bei wesentlichen Änderungen entspricht der ausgewiesene Betrag den von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auferlegten Anforderungen an fixe Gemeinkosten.

In den in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Fällen entspricht der auszuweisende Betrag den voraussichtlichen fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres (Zeile 0210).

0020

Jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wertpapierfirmen weisen die fixen Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung aus.

0030

Gesamtkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag nach Gewinnausschüttung.

0040

Davon: Feste Ausgaben von Dritten im Namen der Wertpapierfirmen

Tätigen Dritte, einschließlich vertraglich gebundene Vermittler, feste Ausgaben im Namen der Wertpapierfirmen, die nicht bereits in dem in Absatz 1 genannten Jahresabschluss enthaltenen Gesamtkosten berücksichtigt sind, werden diese festen Ausgaben zu den Gesamtausgaben der Wertpapierfirma addiert. Ist eine Aufschlüsselung der Ausgaben der Dritten verfügbar, fügt die Wertpapierfirma von diesen festen Ausgaben nur die zu den Zahlen für die Gesamtausgaben hinzu, die der Wertpapierfirma zuzuordnen sind. Ist keine Aufschlüsselung verfügbar, fügt die Wertpapierfirma nur den Anteil der Ausgaben der Dritten zu den Zahlen für die Gesamtausgaben hinzu, der dem Businessplan der Wertpapierfirma entspricht.

0050

(-)Gesamtabzüge

Neben den in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Abzugsposten werden auch die folgenden Posten von den Gesamtausgaben abgezogen, wo sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in den Gesamtausgaben aufgeführt werden:

a)

an zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind.

b)

an Kunden entrichtete Zinsen für Kundengelder, wenn keinerlei Verpflichtung zur Zahlung solcher Zinsen besteht,

c)

Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden,

d)

Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten,

e)

Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen,

f)

Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

g)

Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden.

0060

(-)Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen werden als vom Nettogewinn der Wertpapierfirma im betreffenden Jahr abhängig angesehen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

h)

Die abzuziehenden Prämien für Mitarbeiter oder sonstigen Vergütungen wurden bereits in dem Jahr vor dem Jahr der Zahlung an die Mitarbeiter gezahlt oder die Zahlung der Prämien oder sonstigen Vergütungen an Mitarbeiter hat keine Auswirkungen auf die Kapitalausstattung des Unternehmens im Jahr der Zahlung.

i)

Für das laufende Jahr und die Folgejahre ist das Unternehmen nicht verpflichtet, weitere Prämien oder andere Zahlungen in Form einer Vergütung zu gewähren oder zuzuweisen, es sei denn, es erzielt in diesem Jahr einen Nettogewinn.

0070

(-)Beteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter an Nettogewinnen

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter werden auf der Grundlage der Nettogewinne berechnet.

0080

(-)Sonstige diskretionäre Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

0090

(-)Zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

0100

(-)Gebühren, Vermittlungsgebühren und sonstige an zentrale Gegenparteien entrichtete Entgelte, die den Kunden in Rechnung gestellt werden

An zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind.

0110

(-)Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033.

0120

(-)An Kunden entrichtete Zinsen auf Kundengelder, sofern dies nach eigenem Ermessen der Firma geschieht

an Kunden entrichtete Zinsen für Kundengelder, wenn keinerlei Verpflichtung zur Zahlung solcher Zinsen besteht,

0130

(-)Einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

(-)Aufwendungen aus Steuern

Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden.

0150

(-)Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten

Verluste aufgrund des Handels für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten.

0160

(-)Vertragliche Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarungen

Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen,

0170

(-)Rohstoffausgaben

Waren- und Emissionszertifikatehändler können Ausgaben für Rohstoffe im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma, die mit Derivaten der zugrunde liegenden Ware handelt, abziehen.

0180

(-)Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken

Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0190

(-)Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden

Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden.

0200

Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres

Die Vorausschätzung der fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres nach Gewinnausschüttung.

0210

Schwankungen der fixen Gemeinkosten (%)

Der Betrag ist auszuweisen als absoluter Wert von:

[(Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres) — (jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres)]/(jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres).

1.6   I 04.00 — BERECHNUNG DER K-FAKTOR-ANFORDERUNGEN (I 4)

1.6.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

GESAMTANFORDERUNG FÜR K-FAKTOREN

Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0020

Kundenrisiken

Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die ausgewiesene Betrag ist die Summe der Zeilen 0030-0080.

0030

Verwaltete Vermögenswerte

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Verwaltete Vermögenswerte enthalten die Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum und nichtdiskretionäre Vereinbarungen (Beratung).

0040

Gehaltene Kundengelder — auf getrennten Konten

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050

Gehaltene Kundengelder — auf nicht getrennten Konten

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0060

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0070

Bearbeitete Kundenaufträge — Kassageschäfte

Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0080

Bearbeitete Kundenaufträge — Derivatgeschäfte

Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0090

Marktrisiko

Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die ausgewiesene Betrag ist die Summe der Zeilen 0100-0110.

0100

Anforderungen für das K-Nettopositionsrisiko

Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0110

Geleisteter Einschuss

Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0120

Firmenrisiko

Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die ausgewiesene Betrag ist die Summe der Zeilen 0130-0160.

0130

Ausfall der Handelsgegenpartei

Artikel 26 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

Täglicher Handelsstrom — Kassageschäfte

Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 an.

Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen angepassten Koeffizienten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards an, um Anpassungen der K-DTF-Koeffizienten festzulegen.

Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.

0150

Täglicher Handelsstrom — Derivatgeschäfte

Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 an.

Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen angepassten Koeffizienten gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der technischen Regulierungsstandards an, um Anpassungen der K-DTF-Koeffizienten festzulegen.

Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.

0160

Anforderungen für das K-Konzentrationsrisiko

Artikel 37 Absatz 2, Artikels 39 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Faktorbetrag

Die Wertpapierfirmen melden den Betrag, der jedem der Faktoren entspricht, bevor sie jeden Faktor mit dem entsprechenden Koeffizienten multiplizieren.

0020

Anforderung für K-Faktoren

Wird gemäß Artikel 16, 21 und 24 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.

2.   KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN

2.1   I 05.00 — UMFANG DER TÄTIGKEIT — ÜBERPRÜFUNG DES SCHWELLENWERTS (I 5)

2.1.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

(Kombinierte) verwaltete Vermögenswerte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Wertpapierfirmen geben verwaltete diskretionäre und nichtdiskretionäre Vermögenswerte an.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0020

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge — Kassageschäfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0030

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge — Derivatgeschäfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0040

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0050

Gehaltene Kundengelder

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0060

Täglicher Handelsstrom — Kassa- und Derivatgeschäfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0070

Nettopositionsrisiko

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0080

Geleisteter Einschuss

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0090

Ausfall der Handelsgegenpartei

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0100

(Kombinierte) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

0110

Kombinierte jährliche Bruttogesamteinkünfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

0120

Jährliche Bruttogesamteinkünfte

Der Wert der jährlichen Bruttogesamteinkünfte ohne die innerhalb der Gruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0130

(-) Gruppeninterner Teil der jährlichen Bruttoeinkünfte

Wert der innerhalb der Wertpapierfirmengruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

Davon: Einkünfte aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0150

Davon: Einkünfte aus der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0160

Davon: Einkünfte aus dem Handel für eigene Rechnung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0170

Davon: Einnahmen aus der Portfolioverwaltung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0180

Davon: Einnahmen aus Anlageberatung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0190

Davon: Einkünfte aus der Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten/Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0200

Davon: Einkünfte aus der Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0210

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von MTF

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0220

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von OTF

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU.

0230

Davon: Einkünfte aus der Verwahrung und der Verwaltung von Finanzinstrumenten

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

0240

Davon: Einkünfte aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

0250

Davon: Einkünfte aus der Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

0260

Davon: Einkünfte aus Devisengeschäften

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

0270

Davon: Wertpapier- und Finanzanalyse

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

0280

Davon: Einkünfte aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

0290

Davon: Wertpapierdienstleistungen und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Derivatgeschäften

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU.

3.   K-FAKTOR-ANFORDERUNGEN — ZUSÄTZLICHE ANGABEN

3.1   Allgemeine Bemerkungen

12.

In I 06.00 sind für alle K-Faktoren AUM, ASA, CMH, COH und DTF zwei Tabellen vorhanden.

13.

Die erste Tabelle enthält in Spalten Angaben zum „Faktorbetrag“ für jeden Monat des Berichtsquartals. Der Faktorbetrag ist der Wert, der für die Berechnung jedes K-Faktors vor Anwendung des Koeffizienten aus Tabelle 1 in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet wird.

14.

Die zweite Tabelle enthält ausführliche Angaben, die für die Berechnung des Faktorbetrags erforderlich sind.

Im Falle von AUM entspricht dies dem Wert der verwalteten Vermögenswerte am letzten Tag des Monats gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Bei CMH, ASA, COH und DTF entspricht der gemeldete Wert dem Durchschnitt des Tageswerts des entsprechenden Indikators über den Monat.

3.2   I 06.01 — VERWALTETE VERMÖGENSWERTE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.1)

3.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

AUM-Gesamtbetrag (Durchschnittsbeträge)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der AUM-Gesamtwert als arithmetisches Mittel gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033. Die ausgewiesene Wert ist die Summe der Zeilen 0020 und 0040.

0020

Davon: AUM — Verwaltete Vermögenswerte im Rahmen der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum

Gesamtbetrag der Vermögenswerte, für die die Wertpapierfirma die Portfolioverwaltung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt und die gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet wird.

0030

Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene AUM

Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0040

AUM — Laufende nichtdiskretionäre Beratung

Gesamtbetrag der Vermögenswerte, in Bezug auf die die Wertpapierfirma eine Anlagenberatung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU kontinuierlich und nichtdiskretionär erbringt.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Faktorbetrag — Monat t

AUM zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.

0020

Faktorbetrag — Monat t-1

AUM für den zweiten Monat des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

0030

Faktorbetrag — Monat t-2

AUM für den ersten Monat des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

3.3   I 06.02 — MONATLICH VERWALTETES VERMÖGEN (I 6.2)

3.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Monatlicher Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Den monatlichen Gesamtwert der verwalteten Vermögenswerte zum letzten Geschäftstag des betreffenden Monats gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die ausgewiesene Betrag in dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 0020 und 0040.

0020

Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte — Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem monatlichen Wert der Vermögenswerte, für die die Wertpapierfirma die Portfolioverwaltung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt, am letzten Geschäftstag des betreffenden Monats gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0030

Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte

Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Monatlicher Wert der Vermögenswerte, deren Verwaltung förmlich auf ein anderes Unternehmen übertragen wurde, ausgewiesen mit Stand des letzten Geschäftstags des betreffenden Monats.

0040

Monatlicher Wert der verwalteten Vermögenswerte — Laufende nichtdiskretionäre Beratung

Gesamtbetrag der Vermögenswerte, in Bezug auf die die Wertpapierfirma eine Anlagenberatung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/65/EU kontinuierlich und nichtdiskretionär erbringt, ausgewiesen mit Stand des letzten Geschäftstags des betreffenden Monats.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0140

Monatsendwerte

Hier werden die Vermögenswerte am letzten Geschäftstag des betreffenden Monats gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.

3.4   I 06.03 — GEHALTENE KUNDENGELDER — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.3)

3.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

CMH — auf getrennten Konten (Durchschnittsbeträge)

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033 und Artikel 1 der technischen Regulierungsstandards zur Definition des Begriffs „getrenntes Konto“ (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033).

Der ausgewiesene Wert ist das arithmetische Mittel der Tageswerte der CMH, wenn Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf getrennten Konten gehalten werden.

0020

CMH — auf nicht getrennten Konten (Durchschnittsbeträge)

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert ist das arithmetische Mittel der Tageswerte der CMH, wenn Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf nicht getrennten Konten geführt werden.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Faktorbetrag — Monat t

CMH zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.

Dieser Betrag wird als arithmetisches Mittel der Tagesbeträge innerhalb des in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Zeitraums berechnet.

0020

Faktorbetrag — Monat t-1

CMH zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

Dieser Betrag wird als arithmetisches Mittel der Tagesbeträge innerhalb des in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Zeitraums berechnet.

0030

Faktorbetrag — Monat t-2

CMH zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

Dieser Betrag wird als arithmetisches Mittel der Tagesbeträge innerhalb des in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Zeitraums berechnet.

3.5   I 06.04 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER GEHALTENEN KUNDENGELDER (I 6.4)

3.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Täglicher Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder — auf getrennten Konten

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033 und technische Regulierungsstandards zur Definition des Begriffs „getrenntes Konto“ (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033).

Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, bei denen Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf getrennten Konten gehalten werden.

0020

Täglicher Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder — auf nicht getrennten Konten

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 28 und 49 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, bei denen Kundengelder gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf nicht getrennten Konten gehalten werden.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0080

Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder

Die Wertpapierfirmen melden in jedem Monat den monatlichen Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der gehaltenen Kundengelder, gemessen am Ende jedes Geschäftstags gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

3.6   I 06.05 — VERWAHRTE UND VERWALTETE VERMÖGENSWERTE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.5)

3.6.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

ASA-Gesamtbetrag (Durchschnittsbeträge)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 5 Absatz 1 der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).

Gesamt-ASA-Wert als gleitender Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte, wobei ASA am Ende jedes Geschäftstags der vorangegangenen neun Monate gemessen wird und die vorausgegangenen drei Monate dabei unberücksichtigt bleiben, gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0020

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 2)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).

Gemäß IFRS 13.81 bewertete Finanzinstrumente der Stufe 2.

0030

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 3)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).

Bewertung auf der Grundlage nicht beobachtbarer Daten unter Verwendung der besten verfügbaren Informationen (IFRS 13.86)

0040

Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte

Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wert der Vermögenswerte, die förmlich auf ein anderes Finanzinstitut übertragen wurden, als arithmetisches Mittel gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050

Davon: Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma förmlich übertragen wurden

Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wert der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma zur Verwahrung und Verwaltung förmlich übertragen wurde, als arithmetisches Mittel gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Faktorbetrag — Monat t

ASA zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.

0020

Faktorbetrag — Monat t-1

ASA zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

0030

Faktorbetrag — Monat t-2

ASA zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

3.7   I 06.06 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER VERWAHRTEN UND VERWALTETEN VERMÖGENSWERTE (I 6.6)

3.7.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 5 Absatz 1 der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).

Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0020

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 2)

Artikel 5 Absatz 2 der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).

Gemäß IFRS 13.81 bewertete Finanzinstrumente der Stufe 2.

0030

Davon: Beizulegender Zeitwert der Finanzinstrumente (Stufe 3)

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der technischen Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methoden zur Messung der K-Faktoren (Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033).

Bewertung auf der Grundlage nicht beobachtbarer Daten unter Verwendung der besten verfügbaren Informationen (IFRS 13.86).

0040

Davon: förmlich auf anderes Unternehmen übertragene Vermögenswerte

Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der Vermögenswerte, deren Verwahrung und Verwaltung auf ein anderes Unternehmen der Finanzbranche übertragen wurde, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050

Davon: Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, die der Wertpapierfirma förmlich übertragen wurden

Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert ist der monatliche Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens der Finanzbranche, deren Verwahrung und Verwaltung auf die Wertpapierfirma übertragen wurde, gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0080

Monatliche Durchschnittswerte der täglichen Gesamtwerte der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte

Die Wertpapierfirmen melden in jedem Monat den täglichen Durchschnittswert der täglichen Gesamtwerte der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte, gemessen am Ende jedes Geschäftstags gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

3.8   I 06.07 — BEARBEITETE KUNDENAUFTRÄGE — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.7)

3.8.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

COH — Kassageschäfte (Durchschnittsbeträge)

COH-Wert — Kassageschäfte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033, gemessen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der COH-Kassageschäfte für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

0020

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

COH für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.

0030

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

COH für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt.

Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.

0040

COH — Derivatgeschäfte (Durchschnittsbeträge)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der COH für Derivatgeschäfte für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei Monate gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

0050

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

COH für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei, Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.

0060

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

COH für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt.

Hier wird das arithmetische Mittel des COH-Werts für die vorangegangenen sechs Monate unter Ausschluss der letzten drei, Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Faktorbetrag — Monat t

COH-Wert zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten Quartals) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.

0020

Faktorbetrag — Monat t-1

COH-Wert zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

0030

Faktorbetrag — Monat t-2

COH-Wert zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

3.9   I 06.08 — DURCHSCHNITTLICHER TÄGLICHER GESAMTWERT DER BEARBEITETEN KUNDENAUFTRÄGE (I 6.8)

3.9.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge — Kassageschäfte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge (Kassageschäfte) des betreffenden Monats gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

0020

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

0030

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Kassageschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt.

0040

Täglicher Gesamtwert der bearbeiteten Kundenaufträge — Derivatgeschäfte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge (Derivatgeschäfte) des betreffenden Monats gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

0050

Davon: Ausführung von Kundenaufträgen

Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Ausführung von Kundenaufträgen im Namen des Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/65/EU erbringt.

0060

Davon: Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen

Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge für Derivatgeschäfte, für die die Wertpapierfirma die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen erbringt.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0050

Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge

Die Wertpapierfirmen melden monatlich den monatlichen Durchschnittswert des täglichen Gesamtwerts der bearbeiteten Kundenaufträge, die gemäß Artikel 20 Absatz 1 bearbeitet werden.

3.10   I 06.09 — K-NETTOPOSITIONSRISIKO — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.9)

3.10.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Gesamtwert nach Standardansatz

Artikel 22 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Positionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

0020

Positionsrisiko

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Handelsbuchpositionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung für Positionsrisiken gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

0030

Eigenkapitalinstrumente

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Handelsbuchpositionen bei Beteiligungsinstrumenten, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

0040

Schuldtitel

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Handelsbuchpositionen in Schuldtiteln, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

0050

Davon: Verbriefungen

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Positionen in Verbriefungspositionen im Sinne des Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Positionen im Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0055

Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die Eigenmittelforderungen nach Artikel 348 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Begrenzung berechnet wird. Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weist diese Positionen nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zu.

Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition.

Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag — je nachdem, welcher Betrag niedriger ist — entweder 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition oder der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben.

0060

Fremdwährungsrisiko

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Fremdwährungsrisiken unterliegende Positionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

0070

Warenpositionsrisiko

Artikel 22 Buchstabe a und Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Warenpositionsrisiken unterliegende Positionen, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

0080

Auf internen Modellen basierender Ansatz

Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 21 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Fremdwährungsrisiken oder Warenpositionsrisiken unterliegende Positionen im Anlagenbuch, bei denen eine Eigenmittelanforderung gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt wird.

3.11   I 06.10 — GELEISTETER EINSCHUSS — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.10)

15.

In diesem Meldebogen melden Firmen, die für eigene Rechnung handeln, alle Clearingmitglieder qualifizierter zentraler Gegenparteien, unter deren Verantwortung die Ausführung und Abwicklung von Geschäften der Firma erfolgt.

3.11.1   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0030

Clearingmitglied

0010

Bezeichnung

In diesem Meldebogen melden Wertpapierfirmen alle Clearingmitglieder qualifizierter zentraler Gegenparteien, unter deren Verantwortung die Ausführung und Abwicklung von Geschäften der Firma, die für eigene Rechnung handelt, erfolgt.

0020

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0030

Art des Codes

Die in Spalte 0020 angegebene Art des Codes entspricht entweder dem „Typ LEI-Code“ oder dem „Typ Nationaler Code“.

0040-0060

Beitrag zum Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis

Wertpapierfirmen melden die Informationen für die drei Tage der vorangegangenen drei Monate, in denen der höchste, der zweithöchste und der drittgrößte Gesamteinschussbetrag gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet wurde.

Die Wertpapierfirma nimmt alle Clearingmitglieder in den Meldebogen auf, die an mindestens einem dieser Tage verwendet wurden.

Der auf Tagesbasis geforderte Gesamteinschussbetrag wird als Betrag vor der Multiplikation mit dem Faktor 1,3 gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgewiesen.

0040

Beitrag zum geforderten Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis — am Tag des höchsten geforderten Gesamteinschussbetrags

0050

Beitrag zum geforderten Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis — am Tag des zweithöchsten geforderten Gesamteinschussbetrags

0060

Beitrag zum geforderten Gesamteinschussbetrag auf Tagesbasis — am Tag des dritthöchsten geforderten Gesamteinschussbetrags

3.12   I 06.11 — AUSFALL DER GEGENPARTEI — ZUSÄTZLICHE ANGABEN TCD (I 6.11)

3.12.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0080

Aufschlüsselung nach Methode für die Ermittlung des Risikopositionswerts

0010

Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 K-TCD

Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Risikopositionen, für die die Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 als K-TCD berechnet wird.

0020

Alternative Ansätze: Risikopositionswert, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt wird

Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Risikopositionen, deren Risikopositionswert im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt wird und deren zugehörige Eigenmittelanforderungen berechnet werden, indem der Risikopositionswert mit dem Risikofaktor gemäß Tabelle 2 in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 multipliziert wird.

0030

SA-CCR

Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0040

Vereinfachter SA-CCR

Artikel 281 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0050

Ursprungsrisikomethode

Artikel 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0060

Alternative Ansätze: Vollständige Anwendung des Rahmens von Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Risikopositionen, für die der Risikopositionswert und die Eigenmittelanforderungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt werden.

0070

Zusatzinformation: CVA-Komponente

Artikel 25 Absatz 5 und Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wendet ein Institut den Ansatz von Artikel 26 der Verordnung oder die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 an, so wird die CVA-Komponente als Differenz zwischen dem maßgeblichen Betrag nach Anwendung des CVA-Faktor-Multiplikators und dem entsprechenden Betrag vor Anwendung des CVA-Faktor-Multiplikators bestimmt.

Wendet ein Institut die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 an, wird die CVA-Komponente gemäß Teil 3 Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt.

0080

davon: berechnet unter Anwendung des Rahmens von Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0090-0110

Aufschlüsselung nach Art der Gegenpartei

Die Aufschlüsselung nach Gegenpartei erfolgt auf der Grundlage der in Tabelle 2 in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Arten von Gegenparteien.

0090

Zentralstaaten, Zentralbanken und sonstige öffentliche Stellen

0100

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

0110

Andere Gegenparteien


Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Anforderung für K-Faktoren

Die Eigenmittelanforderung wird gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet.

0020

Risikopositionswert

Der gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder den anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert.

0030

Wiederbeschaffungskosten (RC)

Artikel 28 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0040

Potenzieller künftiger Risikopositionswert (PFE)

Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050

Sicherheiten (C)

Artikel 30 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert ist der Wert der Sicherheit, der für die Berechnung des Risikopositionswerts verwendet wird, und damit gegebenenfalls der Wert nach Anwendung der Volatilitätsanpassung und der Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/2033.

3.13   I 06.12 — TÄGLICHER HANDELSSTROM — ZUSÄTZLICHE ANGABEN (I 6.12)

3.13.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

DTF-Gesamtbetrag — Kassageschäfte (Durchschnittsbeträge)

Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der DTF-Kassageschäfte für die verbleibenden sechs Monate gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

Bei dem in diesem Feld ausgewiesenen Betrag wird Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berücksichtigt.

0020

DTF-Gesamtbetrag — Derivatgeschäfte (Durchschnittsbeträge)

Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wertpapierfirmen melden das arithmetische Mittel der DTF-Derivatgeschäfte für die verbleibenden sechs Monate gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

Bei dem in diesem Feld ausgewiesenen Betrag wird Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 berücksichtigt.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Durchschnittlicher Faktorbetrag — Monat t

DTF-Wert zum Ende des dritten Monats (d. h. des letzten) des Quartals, auf das sich der Bericht bezieht.

0020

Durchschnittlicher Faktorbetrag — Monat t-1

DTF-Wert zum Ende des zweiten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

0030

Durchschnittlicher Faktorbetrag — Monat t-2

DTF-Wert zum Ende des ersten Monats des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht.

3.14   I 06.13 — DURCHSCHNITTLICHER WERT DER TÄGLICHEN HANDELSSTRÖME (I 6.13)

3.14.1   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Täglicher Handelsstrom — Kassageschäfte

Der Durchschnittswert des täglichen Handelsstroms (Barwert) des betreffenden Monats gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.

0020

Täglicher Handelsstrom — Derivatgeschäfte

Der Durchschnittswert des täglichen Handelsstroms (Derivatgeschäfte) des betreffenden Monats gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, wobei die Messung gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 erfolgt.


Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0080

Monatliche Durchschnittswerte des täglichen Handelsstroms

Die Wertpapierfirmen weisen in jeder entsprechenden Monatsspalte den monatlichen Durchschnittswert des gesamten täglichen Handelsstroms aus, gemessen an jedem Geschäftstag gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

4.   MELDUNG DES KONZENTRATIONSRISIKOS

4.1   Allgemeine Bemerkungen

16.

Die Meldung des Konzentrationsrisikos enthält Informationen über Konzentrationsrisiken, denen eine Wertpapierfirma aufgrund des Ausfalls von Gegenparteien durch ihre Handelsbuchpositionen ausgesetzt ist. Dies führt zur Berechnung von K-CON, einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung aufgrund der Risikopositionen, die die Wertpapierfirma in ihrer Bilanz aufweist. Dies steht im Einklang mit der Definition des Begriffs „Konzentrationsrisiko“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2019/2033, in der Folgendes festgelegt ist: „Konzentrationsrisiko“ oder „CON“ („concentration risk“) [bezeichnet] die Risikopositionen im Handelsbuch einer Wertpapierfirma gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden, deren Wert die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Schwellenwerte.

17.

Die Meldung des Konzentrationsrisikos umfasst auch Informationen über Folgendes:

i.

Kundengelder,

ii.

Kundenvermögen,

iii.

eigene Barmittel des Unternehmens,

iv.

Einnahmen von Kunden,

v.

Handelsbuchpositionen,

vi.

Risikopositionen, die unter Berücksichtigung der nicht im Handelsbuch erfassten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten berechnet wurden

18.

Obwohl sich der Wortlaut in Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auch auf das „Konzentrationsrisiko“ bezieht, sind die Definition dieses Risikos in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2019/2033 und die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Grenzen nicht mit den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2019/2033 beschriebenen Punkten vereinbar. Aus diesem Grund konzentriert sich die Meldepflicht auf die fünf größten Positionen, sofern verfügbar, in Bezug auf jeden Posten in Absatz 19 Ziffern i bis vi, der bei einem bestimmten Institut, Kunden oder einem bestimmten Unternehmen gehalten wird oder diesem zuzuordnen ist. Diese Meldung ermöglicht es den zuständigen Behörden, die Risiken, mit denen Wertpapierfirmen möglicherweise konfrontiert sind, besser zu verstehen.

19.

Die Meldung des Konzentrationsrisikos besteht aus den Meldebögen I 07.00 und I 08.00, und gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind Firmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, nicht verpflichtet, diesbezügliche Informationen zu melden.

4.2   I 07.00 — K-CON — ZUSATZANGABEN (I7)

4.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0060

ID der Gegenpartei

Die Wertpapierfirma meldet die Kennung der Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Kunden, gegenüber denen sie eine Risikoposition haben, die die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegte Obergrenze übersteigt.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

Die Art des Codes ist stets anzugeben.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Wertpapierfirma meldet „1“ für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Einzelkunden bzw. „2“ für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden.

0050

Art der Gegenpartei

Die Wertpapierfirma meldet für jede Risikoposition, wenn sie mit Folgendem in Zusammenhang steht:

1.

ein Kreditinstitut oder eine Gruppe verbundener Kunden, zu dem auch ein Kreditinstitut gehört,

2.

eine Wertpapierfirma oder eine Gruppe verbundener Kunden, zu der auch eine Wertpapierfirma gehört,

3.

Andere Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen oder eine Gruppe verbundener Kunden handelt, zu denen eine Wertpapierfirma oder ein Institut gehört

0060-0110

Risikopositionen im Handelsbuch, die die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Obergrenzen überschreiten

Die Wertpapierfirma meldet Informationen zu jeder Risikoposition, die die in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Obergrenzen überschreitet, gemäß Artikel 36 und 39 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0060

Risikopositionswert (EV)

Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0070

Risikopositionswert (in % der Eigenmittel)

Gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnete Risikoposition, ausgedrückt als Prozentsatz der Eigenmittel der Firma.

0080

Eigenmittelanforderung für den Risikopositionsgesamtwert (OFR)

Eigenmittelanforderung für den Risikopositionsgesamtwert gegenüber der einzelnen Gegenpartei oder der Gruppe verbundener Kunden, berechnet als Gesamtbetrag von K-TCD und der spezifischen Risikoanforderung für K-NPR für die betreffende Risikoposition.

0090

Überschreitung des Risikopositionswerts (EVE)

Gemäß Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die betreffende Risikoposition berechneter Betrag.

0100

Dauer der Überschreitung (in Tagen)

Anzahl der Tage, die seit dem ersten Auftreten der Überschreitung des Risikopositionswerts vergangen sind.

0110

K-CON Eigenmittelanforderung für die Überschreitung (OFRE)

Gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 für die betreffende Risikoposition berechneter Betrag.

4.3   I 08.01 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GEHALTENE KUNDENGELDER (I 8.1)

4.3.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0060

CMH insgesamt

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Wertpapierfirma meldet — sofern verfügbar — die Kennung der fünf Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Gegenparteien, bei denen die höchsten Beträge an Kundengeldern gehalten werden.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

0050

Gesamtwert der gehaltenen Kundengelder zum Meldestichtag

Die Firma weist den Gesamtbetrag der Kundengelder zum Meldestichtag aus.

0060

Prozentsatz der bei diesem Institut gehaltenen Kundengelder

Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag gehaltenen Kundengelder bei jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien aus, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags (in Spalte 0050 ausgewiesen).

4.4   I 08.02 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — VERWAHRTE UND VERWALTETE VERMÖGENSWERTE (I 8.2)

4.4.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0060

ASA insgesamt

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Firma meldet — sofern verfügbar — die Kennung der fünf Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Gegenparteien, bei denen die größten Beträge von Wertpapieren von Kunden hinterlegt sind.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

0050

Gesamtwert der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte zum Meldestichtag

Die Firma weist den Gesamtbetrag der bei jedem Institut hinterlegten Wertpapiere von Kunden zum Meldestichtag aus.

0060

Prozentsatz der bei diesem Institut hinterlegten Wertpapiere von Kunden

Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag bei jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien hinterlegten Wertpapiere von Kunden aus, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags (in Spalte 0050 ausgewiesen).

4.5   I 08.03 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GESAMTBETRAG DES DEPONIERTEN BANKGUTHABENS (I 8.3)

4.5.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0060

Gesamtbetrag des deponierten Bankguthabens

Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben d und f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Firma meldet — sofern verfügbar — die Kennung der fünf Gegenparteien oder der Gruppe verbundener Gegenparteien, bei denen die größten Beträge des Bankguthabens der Firma deponiert sind.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

0050

Betrag des Bankguthabens der Firma beim Institut

Die Firma weist den Gesamtbetrag der bei jedem Institut deponierten Bankguthaben der Firma zum Meldestichtag aus.

0060

Prozentsatz des Bankguthabens der Firma, das beim Institut deponiert wurde

Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag bei jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien deponierten Bankguthaben der Firma aus, für die das Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags des Bankguthabens der Wertpapierfirma.

4.6   I 08.04 — GRAD DES KONZENTRATIONSRISIKOS — GESAMTBETRAG DER GEWINNE (I 8.4)

4.6.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0080

Gesamtbetrag der Gewinne

Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Firma meldet — sofern verfügbar — die Kennung der fünf Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, von denen die größten Beträge Gewinne der Firma abgeleitet werden.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Kunden gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name dem einzelnen Kunden.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

0050

Gesamtbetrag der Gewinne von diesem Kunden

Die Firma meldet die den Gesamtbetrag der Gewinne pro Kunde oder Gruppe verbundener Kunden, die seit Beginn des Geschäftsjahres erwirtschaftet wurden. Die Gewinne sind nach Zins- und Dividendenerträgen einerseits und Gebühren- und Provisionserträgen und sonstigen Erträgen andererseits aufzuschlüsseln.

0060-0090

Zins- und Dividendenerträge

0060

Zins- und Dividendenerträge — Betrag, der aus Handelsbuchpositionen generiert wird

Handelsbuch im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 54 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0070

Zins- und Dividendenerträge — aus Handelsbuchpositionen generierter Betrag

0080

Zins- und Dividendenerträge — davon: aus außerbilanziellen Posten generierter Betrag

0090

Prozentsatz der Zins- und Dividendenerträge von diesem Kunden

Die Firma meldet die von den Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden erzielten Zins- und Dividendenerträge, ausgedrückt als Prozentsatz der gesamten Zins- und Dividendenerträge der Wertpapierfirma.

0100-0110

Gebühren und Provisionen und sonstige Erträge

0100

Gebühren und Provisionen und sonstige Erträge — Betrag

0110

Prozentsatz der Gebühren und Provisionen und sonstigen Erträge von diesem Kunden

Die Firma meldet die von den Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden erzielten Gebühren und Provisionen und sonstigen Erträge, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtbetrags der Gebühren und Provisionen und sonstigen Erträge der Wertpapierfirma.

4.7   I 08.05 — RISIKOPOSITIONEN IM HANDELSBUCH (I 8.5)

4.7.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0050

Risikopositionen im Handelsbuch

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Firma meldet Informationen zu den fünf größten Risikopositionen im Handelsbuch, sofern verfügbar.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

0050

Prozentsatz der Risikoposition gegenüber dieser Gegenpartei in Bezug auf die Eigenmittel der Firma (nur Handelsbuchpositionen)

Die Firma weist den Betrag der zum Meldestichtag gegenüber jeder Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien vorhandenen Risikopositionen im Handelsbuch aus, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz der Eigenmittel.

4.8   I 08.06 — IM ANLAGENBUCH GEHALTENE UND AUßERBILANZIELLE POSTEN (I 8.6)

4.8.1.   Anweisungen zu bestimmten Spalten

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010-0050

Im Anlagenbuch gehaltene und außerbilanzielle Posten

Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Firma meldet — sofern verfügbar — Informationen zu den fünf größten Risikopositionen, die berechnet wurden, einschließlich nicht im Handelsbuch erfasster Vermögenswerte.

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Wertpapierfirmen müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

0030

Bezeichnung

Wird eine Gruppe verbundener Gegenparteien gemeldet, entspricht der Name immer dem Namen des Mutterunternehmens. In allen anderen Fällen entspricht der Name der einzelnen Gegenpartei.

0040

Gruppe/Einzelkunde

Die Firmen weisen „1“ aus, wenn Risikopositionen gegenüber Einzelkunden gemeldet werden. Für die Meldung von Risikopositionen gegenüber Gruppen verbundener Kunden wird eine „2“ angegeben.

0050

Prozentsatz der Risikoposition in Bezug auf die Eigenmittel der Firma (einschließlich außerbilanzieller Vermögenswerte und Positionen im Anlagebuch)

Die Firma meldet zusätzlich zu den Handelsbuchpositionen Risikopositionen, die unter Berücksichtigung von nicht im Handelsbuch erfassten Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten berechnet werden, zum Meldestichtag an jede Gegenpartei oder Gruppe verbundener Gegenparteien, für die die Meldung erfolgt, ausgedrückt als Prozentsatz der anrechenbaren Eigenmittel.

5.   LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN

5.1   I 09.00 — LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I 9)

5.1.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Liquiditätsanforderung

Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0020

Kundengarantien

Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert entspricht 1,6 % des Gesamtwerts der dem Kunden gewährten Garantien gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0030

Gesamtwert der liquiden Aktiva

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Gesamtwert der liquiden Aktiva wird nach Anwendung der einschlägigen Abschläge ausgewiesen.

Diese Zeile ist die Summe der Zeilen 0040, 0050, 0060, 0170, 0230, 0290 und 0300.

0040

Unbelastete kurzfristige Einlagen

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050

Gesamtbetrag der anrechenbaren Forderungen, die innerhalb von 30 Tagen eingezogen werden

Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0060

Aktiva der Stufe 1

Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Gesamtwert der liquiden Aktiva wird nach Anwendung der einschlägigen Abschläge ausgewiesen.

Summe der Zeilen 0070-0160.

0070

Münzen und Banknoten

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Gesamtwert des Bargeldbestands.

0080

Abziehbare Zentralbankreserven

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0090

Zentralbank-Aktiva

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0100

Zentralstaat-Aktiva

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0110

Aktiva von regionalen/lokalen Gebietskörperschaften

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern iii und iv der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0120

Aktiva von öffentlichen Stellen

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0130

Ansetzbare Zentralstaat- oder Zentralbank-Aktiva in Landes- oder Fremdwährung

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0140

Aktiva von Kreditinstituten (von Instituten, die durch einen Mitgliedstaat geschützt sind bzw. Förderdarlehen ausreichen)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und ii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0150

Aktiva von multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0160

Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0170

Aktiva der Stufe 2A

Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0180

Aktiva von Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen (Mitgliedstaat, Risikogewicht 20 %)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0190

Aktiva der Zentralbank oder einer Zentral-/Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle (Drittland, Risikogewicht 20 %)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0200

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Bonitätsstufe 2)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0210

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Drittland, Bonitätsstufe 1)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0220

Unternehmensschuldverschreibungen (Bonitätsstufe 1)

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61

0230

Aktiva der Stufe 2 B

Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0240

Forderungsgedeckte Wertpapiere

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0250

Unternehmensschuldverschreibungen

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0260

Aktien (wichtiger Aktienindex)

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0270

Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0280

Gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität (Risikogewicht 35 %)

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

0290

Qualifizierte Anteile oder Aktien von OGA

Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61.

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033

0300

Gesamtwert der sonstigen berücksichtigungsfähigen Finanzinstrumente

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.


ANHANG III

MELDUNG FÜR KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN

MELDEBÖGEN FÜR WERTPAPIERFIRMEN

Meldebogennummer

Meldebogencode

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

Kurzbezeichnung

 

 

EIGENMITTEL: Höhe, Zusammensetzung, Anforderungen und Berechnung

 

1

I 01.01

Eigenmittel

I1.1

2.3

I 02.03

Eigenmittelanforderungen

I2.3

2.4

I 02.04

Kapitalquoten

I2.4

3.1

I 03.01

Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten

I3.1

 

 

KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN

 

5

I 05.00

Umfang der Tätigkeit – Überprüfung der Schwellenwerte

I5.0

 

 

LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN

 

9.1

I 09.01

Liquiditätsanforderungen

I9.1

I 01.01 – ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I1.1)

Zeilen

Position

Betrag

0010

0010

EIGENMITTEL

 

0020

KERNKAPITAL (T1)

 

0030

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

0040

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

 

0050

Agio

 

0060

Einbehaltene Gewinne

 

0070

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

 

0080

Anrechenbarer Gewinn

 

0090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

0100

Sonstige Rücklagen

 

0110

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

 

0120

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

 

0130

Sonstige Fonds

 

0140

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

 

0190

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

 

0200

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

0210

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

0220

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

 

0230

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

 

0240

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

 

0285

(-) Sonstige Abzüge

 

0290

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

0300

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

0310

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

0320

Agio

 

0330

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

 

0410

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

0420

ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

0430

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

0440

Agio

 

0450

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

0520

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

I 02.03 – EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I2.3)

Zeilen

Position

Betrag

0010

0010

Eigenmittelanforderung

 

0020

Permanente Mindestkapitalanforderung

 

0030

Anforderung für fixe Gemeinkosten

 

 

Übergangseigenmittelanforderungen

 

0050

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen der CRR

 

0060

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Anforderungen für fixe Gemeinkosten

 

0070

Übergangsanforderungen für Wertpapierfirmen, die zuvor nur unter eine Anfangskapitalanforderung fielen

 

0080

Übergangsanforderungen auf der Grundlage von Anfangskapitalanforderungen bei Zulassung

 

0090

Übergangsanforderungen für Wertpapierfirmen, die nicht für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind

 

 

Zusatzinformationen

 

0110

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

 

0120

Eigenmittelanforderungen insgesamt

 

I 02.04 – KAPITALQUOTEN (I2.4)

 

 

Betrag

Zeilen

Position

0010

0010

Harte Kernkapitalquote

 

0020

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals

 

0030

Kernkapitalquote

 

0040

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals

 

0050

Eigenkapitalquote

 

0060

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

 

I 03.01 – BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I3.1)

 

 

Betrag

Zeilen

Position

0010

0010

Anforderung für fixe Gemeinkosten

 

0020

Jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

 

0030

Gesamtkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

 

0040

Davon: Feste Ausgaben von Dritten im Namen der Wertpapierfirmen

 

0050

(-)Gesamtabzüge

 

0060

(-)Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen

 

0070

(-)Beteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter an Nettogewinnen

 

0080

(-)Sonstige diskretionäre Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen

 

0090

(-)Zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte

 

0100

(-)Gebühren, Vermittlungsgebühren und sonstige an zentrale Gegenparteien entrichtete Entgelte, die den Kunden in Rechnung gestellt werden

 

0110

(-)Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler

 

0130

(-)einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten

 

0140

(-)Aufwendungen aus Steuern

 

0150

(-)Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten

 

0160

(-)Vertragliche Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarungen

 

0170

(-)Rohstoffausgaben

 

0180

(-)Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken

 

0190

(-)Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden

 

0200

Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres

 

0210

Schwankungen der fixen Gemeinkosten (%)

 

I 05.00 – UMFANG DER TÄTIGKEIT – ÜBERPRÜFUNG DER SCHWELLENWERTE (I5)

 

 

Betrag

Zeilen

Position

0010

0010

(Kombinierte) verwaltete Vermögenswerte

 

0020

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge – Kassageschäfte

 

0030

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge – Derivatgeschäfte

 

0040

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

 

0050

Gehaltene Kundengelder

 

0060

Täglicher Handelsstrom – Kassa- und Derivatgeschäfte

 

0070

Nettopositionsrisiko

 

0080

Geleisteter Einschuss

 

0090

Ausfall der Handelsgegenpartei

 

0100

(Kombinierte) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme

 

0110

Kombinierte jährliche Bruttogesamteinkünfte

 

0120

Jährliche Bruttogesamteinkünfte

 

0130

(-) Gruppeninterner Teil der jährlichen Bruttoeinkünfte

 

0140

Davon: Einkünfte aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen

 

0150

Davon: Einkünfte aus der Ausführung von Aufträgen

 

0160

Davon: Einkünfte aus dem Handel für eigene Rechnung

 

0170

Davon: Einkünfte aus der Portfolioverwaltung

 

0180

Davon: Einkünfte aus Anlageberatung

 

0190

Davon: Einkünfte aus der Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten/Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung

 

0200

Davon: Einkünfte aus der Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung

 

0210

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von MTF

 

0220

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von OTF

 

0230

Davon: Einkünfte aus der Verwahrung und der Verwaltung von Finanzinstrumenten

 

0240

Davon: Einkünfte aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger

 

0250

Davon: Einkünfte aus der Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen

 

0260

Davon: Einkünfte aus Devisengeschäften

 

0270

Davon: Wertpapier- und Finanzanalyse

 

0280

Davon: Einkünfte aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen

 

0290

Davon: Wertpapierdienstleistungen und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Derivatgeschäften

 

I 09.01 – LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I9.1)

 

 

Betrag

Zeilen

Position

0010

0010

Liquiditätsanforderung

 

0020

Kundengarantien

 

0030

Gesamtwert der liquiden Aktiva

 


ANHANG IV

MELDUNG FÜR KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN

Inhaltsverzeichnis

TEIL I:

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 114

1.

Aufbau und Konventionen 114

1.1

Struktur 114

1.2

Nummerierungskonvention 115

1.3

Vorzeichenkonvention 115

1.4

Aufsichtliche Konsolidierung 115

TEIL II:

MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN 115

1.

EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG 115

1.1

Allgemeine Bemerkungen 115

1.2.

I 01.01 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I 1.1) 115

1.2.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 115

1.3

I 02.03 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I 2.3) 120

1.3.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 120

1.4

I 02.04 — KAPITALQUOTEN (I 2.4) 121

1.4.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 121

1.5.

I 03.01 — BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I 3.1) 122

1.5.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 122

2.

KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN 124

2.1.

I 05.00 — UMFANG DER TÄTIGKEIT — ÜBERPRÜFUNG DES SCHWELLENWERTS (I 5) 124

2.1.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 124

3.

LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN 127

3.1

I 09.01 — LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I 9.1) 127

3.1.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 127

TEIL I:   ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   Aufbau und Konventionen

1.1   Struktur

1.

Insgesamt besteht der Rahmen aus den folgenden Informationsblöcken:

a)

Eigenmittel,

b)

Berechnungen der Eigenmittelanforderungen,

c)

Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten,

d)

Umfang der Tätigkeit in Bezug auf die Bedingungen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033,

e)

Liquiditätsanforderungen.

2.

Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.

1.2   Nummerierungskonvention

3.

In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 4 bis 7 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

4.

In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.

5.

Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.

6.

Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}

7.

Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3   Vorzeichenkonvention

8.

Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Eigenmittelanforderungen oder die Liquiditätsanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

1.4   Aufsichtliche Konsolidierung

9.

Sofern keine Ausnahme gewährt wurde, gelten die Verordnung (EU) 2019/2033 und die Richtlinie (EU) 2019/2034 für Wertpapierfirmen auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis, wobei die Meldepflichten von Teil 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeschlossen sind. Laut Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 ergibt sich eine konsolidierte Lage, wenn die Anforderungen der Bestimmungen von Verordnung (EU) 2019/2033 auf eine Wertpapierfirmengruppe so angewandt werden, so als ob die Unternehmen der Gruppe eine einzige Wertpapierfirma bilden würden. Nach Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen die Wertpapierfirmengruppen die Meldepflichten in allen Meldebögen gemäß ihrem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis (der sich von ihrem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke unterscheiden kann).

TEIL II:   MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN

1.   EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG

1.1   Allgemeine Bemerkungen

10.

Der Abschnitt mit der Übersicht über Eigenmittel enthält Informationen über die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma. Er besteht aus zwei Meldebögen:

a)

Der Meldebogen I 01.01 enthält die Zusammensetzung der Eigenmittel im Besitz einer Wertpapierfirma: hartes Kernkapital (CET1), zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (T2).

b)

Die Meldebögen I 02.03 und I 02.04 enthalten die Gesamteigenmittelanforderungen, die permanente Mindestkapitalanforderung, die Anforderung für fixe Gemeinkosten, etwaige zusätzliche Eigenmittelanforderungen und -empfehlungen sowie Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit und Kapitalquoten.

c)

Der Meldebogen I 03.01 enthält Informationen hinsichtlich der Berechnung der Anforderungen für fixe Gemeinkosten.

11.

In den Posten in diesen Meldebögen werden keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass die Zahlen (sofern die Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit nicht ausdrücklich angegeben werden) gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden).

1.2.   I 01.01 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL (I 1.1)

1.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

EIGENMITTEL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0020 und 0380 ist anzugeben.

0020

KERNKAPITAL (T1)

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

0030

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen (0040 bis 0060, 0090 bis 0140 und 0290) ist anzugeben.

0040

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

0050

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

0060

Einbehaltene Gewinne

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0070 und 0080 ist auszuweisen.

0070

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert.

0080

Anrechenbarer Gewinn

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

0090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0100

Sonstige Rücklagen

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

0110

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

Artikel 84 Absatz 1, Artikel 85 Absatz 1 und Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

0120

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0130

Sonstige Fonds

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

Die Gesamtsumme der Zeilen 0190 bis 0285 ist anzugeben.

0190

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0200

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0210

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

0220

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0230

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0240

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0285

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0160 bis 0240 enthalten

0290

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen (Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen

Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzug von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0040 bis 0285 zugeordnet werden können

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0300

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0310 bis 0410 ist anzugeben.

0310

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0320

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit „Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente“ verbundenen Teil.

0330

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0410

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals von Tochterunternehmen, die im konsolidierten zusätzlichen Kernkapital einbezogen sind, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen Kapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem zusätzlichen Kernkapital

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0300 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 0285.

Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0310 bis 0330 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0420

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0430 bis 0520 ist anzugeben.

0430

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0440

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit „Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente“ verbundenen Teil.

0450

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0520

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen qualifizierten Ergänzungskapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln.

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen

Von den Posten des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0420 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.

Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 0430 bis 0450 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

1.3   I 02.03 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN (I 2.3)

1.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Eigenmittelanforderung

Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten entspricht dem Höchstbetrag der Zeilen 0020 und 0030.

0020

Permanente Mindestkapitalanforderung

Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0030

Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050-0090

Übergangseigenmittelanforderungen

0050

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Eigenmittelanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0060

Übergangsanforderung auf der Grundlage der Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0070

Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die zuvor nur unter eine Anfangskapitalanforderung fielen

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0080

Übergangsanforderung auf der Grundlage von Anfangskapitalanforderungen bei Zulassung

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0090

Übergangsanforderung für Wertpapierfirmen, die nicht für das Erbringen bestimmter Dienstleistungen zugelassen sind

Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

0110-0130

Zusatzinformationen

0110

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

Artikel 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

Zusätzliche erforderliche Eigenmittel gemäß dem SREP

0120

Eigenmittelanforderungen insgesamt

Die gesamten Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma setzen sich aus der Summe ihrer Eigenmittelanforderungen am Meldestichtag, den zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, wie in Zeile 0110 angegeben, und den Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, wie in Zeile 0120 angegeben, zusammen.

1.4   I 02.04 — KAPITALQUOTEN (I 2.4)

1.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Harte Kernkapitalquote

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11 Abätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.

0020

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals

In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

0030

Kernkapitalquote

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.

0040

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals

In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

0050

Eigenkapitalquote

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absätze 1 und 2 Verordnung (EU) 2019/2033.

Dieser Posten wird als Prozentsatz ausgedrückt.

0060

Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

In diesem Posten wird der Überschuss oder das Defizit der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgesetzten Anforderungen ausgewiesen.

Die Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 werden für diesen Posten nicht berücksichtigt.

1.5.   I 03.01 — BERECHNUNG DER ANFORDERUNGEN FÜR FIXE GEMEINKOSTEN (I 3.1)

1.5.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag beträgt mindestens 25 % der jährlichen fixen Gemeinkosten des Vorjahres (Zeile 0020).

Bei wesentlichen Änderungen, wie in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 erwähnt, entspricht der ausgewiesene Betrag den von der zuständigen Behörde gemäß dem Artikel auferlegten Anforderungen für fixe Gemeinkosten.

In den in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Fällen entspricht der auszuweisende Betrag den voraussichtlichen fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres (Zeile 0200).

0020

Jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Wertpapierfirmen weisen die fixen Gemeinkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung aus.

0030

Gesamtkosten des Vorjahres nach Gewinnausschüttung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag nach Gewinnausschüttung.

0040

Davon: Feste Ausgaben von Dritten im Namen der Wertpapierfirmen

Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0050

(-) Gesamtabzüge

Neben den in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Abzugsposten werden auch die folgenden Posten von den Gesamtausgaben abgezogen, wo sie gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in den Gesamtausgaben aufgeführt werden:

a)

an zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind;

b)

an Kunden entrichtete Zinsen für Kundengelder, wenn keinerlei Verpflichtung zur Zahlung solcher Zinsen besteht,

c)

Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden,

d)

Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten,

e)

Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen,

f)

Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

g)

Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden.

0060

(-) Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen werden als vom Nettogewinn der Wertpapierfirma im betreffenden Jahr abhängig angesehen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

h)

Die abzuziehenden Prämien für Mitarbeiter oder sonstigen Vergütungen wurden bereits in dem Jahr vor dem Jahr der Zahlung an die Mitarbeiter gezahlt oder die Zahlung der Prämien oder sonstigen Vergütungen an Mitarbeiter hat keine Auswirkungen auf die Kapitalausstattung des Unternehmens im Jahr der Zahlung.

i)

Für das laufende Jahr und die Folgejahre ist das Unternehmen nicht verpflichtet, weitere Prämien oder andere Zahlungen in Form einer Vergütung zu gewähren oder zuzuweisen, es sei denn, es erzielt in diesem Jahr einen Nettogewinn.

0070

(-) Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Gewinnbeteiligung der Mitarbeiter, Geschäftsführer und Gesellschafter werden auf der Grundlage der Nettogewinne berechnet.

0080

(-) Sonstige diskretionäre Gewinnausschüttungen und variable Vergütungen

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

0090

(-) Zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

0100

(-) Gebühren, Vermittlungsgebühren und sonstige an zentrale Gegenparteien entrichtete Entgelte, die den Kunden in Rechnung gestellt werden

An zentrale Gegenparteien, Börsen und andere Handelsplätze und Zwischenmakler für das Ausführen, Erfassen oder Clearen von Geschäften entrichtete Gebühren, Vermittlungsgebühren und andere Entgelte, nur wenn sie den Kunden unmittelbar weitergegeben und in Rechnung gestellt werden. Hierin sind keine Gebühren und andere Entgelte zu berücksichtigen, die für die Beibehaltung der Mitgliedschaft oder für die Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen zur Verlustbeteiligung gegenüber zentralen Gegenparteien, Börsen und anderen Handelsplätzen erforderlich sind.

0110

(-) Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033.

0130

(-) Einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten

Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

(-) Aufwendungen aus Steuern

 

Aufwendungen aus Steuern, wenn sie im Zusammenhang mit den jährlichen Gewinnen der Wertpapierfirma fällig werden.

0150

(-) Verluste aus dem Handel für eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten

Selbsterklärend.

0160

(-) Vertragliche Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevereinbarungen

Zahlungen im Zusammenhang mit vertraglichen Gewinn- und Verlustübernahmevereinbarungen, nach denen die Wertpapierfirma verpflichtet ist, ihr Jahresergebnis nach Erstellung ihres Jahresabschlusses an das Mutterunternehmen zu übertragen.

0170

(-) Rohstoffausgaben

Waren- und Emissionszertifikatehändler können Ausgaben für Rohstoffe im Zusammenhang mit einer Wertpapierfirma, die mit Derivaten der zugrunde liegenden Ware handelt, abziehen.

0180

(-)Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken

Einzahlungen in einen Fonds für allgemeine Bankrisiken nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

0190

(-)Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits von den Eigenmitteln abgezogen wurden

Aufwendungen im Zusammenhang mit Posten, die bereits gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abgezogen wurden.

0200

Voraussichtliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres

Die Vorausschätzung der fixen Gemeinkosten des laufenden Jahres nach Gewinnausschüttung.

0210

Schwankungen der fixen Gemeinkosten (%)

Der Betrag ist auszuweisen als absoluter Wert von:

[(jährliche fixe Gemeinkosten des laufenden Jahres) — (voraussichtliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres)/(jährliche fixe Gemeinkosten des Vorjahres)]

2.   KLEINE UND NICHT VERFLOCHTENE WERTPAPIERFIRMEN

2.1.   I 05.00 — UMFANG DER TÄTIGKEIT — ÜBERPRÜFUNG DES SCHWELLENWERTS (I 5)

2.1.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

(Kombinierte) verwaltete Vermögenswerte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Wertpapierfirmen geben verwaltete diskretionäre und nichtdiskretionäre Vermögenswerte an.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0020

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge — Kassageschäfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0030

(Kombinierte) bearbeitete Kundenaufträge — Derivatgeschäfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0040

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0050

Gehaltene Kundengelder

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0060

Täglicher Handelsstrom — Kassa- und Derivatgeschäfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0070

Nettopositionsrisiko

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0080

Geleisteter Einschuss

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0090

Ausfall der Handelsgegenpartei

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Betrag ist der Betrag, der für die Berechnung der K-Faktoren vor Anwendung der relevanten Koeffizienten verwendet würde.

0100

(Kombinierte) bilanzielle und außerbilanzielle Gesamtsumme

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

0110

Kombinierte jährliche Bruttogesamteinkünfte

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Gehört die meldende Wertpapierfirma einer Gruppe an, wird der ausgewiesene Wert für alle Wertpapierfirmen, die Teil einer Gruppe sind, gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf kombinierter Basis ermittelt.

Der ausgewiesene Wert entspricht (Zeile 0120 + Zeile 0130).

0120

Jährliche Bruttogesamteinkünfte

Der Wert der jährlichen Bruttogesamteinkünfte ohne die innerhalb der Gruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0130

(-) Gruppeninterner Teil der jährlichen Bruttoeinkünfte

Wert der innerhalb der Wertpapierfirmengruppe erzielten Bruttoeinnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

Davon: Einkünfte aus der Annahme und Übermittlung von Aufträgen

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0150

Davon: Einkünfte aus der Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0160

Davon: Einkünfte aus dem Handel für eigene Rechnung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0170

Davon: Einkünfte aus der Portfolioverwaltung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0180

Davon: Einkünfte aus Anlageberatung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0190

Davon: Einkünfte aus der Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten/Platzierung mit fester Übernahmeverpflichtung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0200

Davon: Einkünfte aus der Platzierung ohne feste Übernahmeverpflichtung

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0210

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von MTF

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0220

Davon: Einkünfte aus dem Betrieb von OTF

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU

0230

Davon: Einkünfte aus der Verwahrung und der Verwaltung von Finanzinstrumenten

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

0240

Davon: Einkünfte aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

0250

Davon: Einkünfte aus der Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -aufkäufen

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

0260

Davon: Einkünfte aus Devisengeschäften

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

0270

Davon: Wertpapier- und Finanzanalyse

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

0280

Davon: Einkünfte aus Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

0290

Davon: Wertpapierdienstleistungen und Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit zugrunde liegenden Derivatgeschäften

Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/65/EU

3.   LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN

3.1   I 09.01 — LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN (I 9.1)

3.1.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Liquiditätsanforderung

Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0020

Kundengarantien

Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der ausgewiesene Wert entspricht 1,6 % des Gesamtwerts der dem Kunden gewährten Garantien gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0030

Gesamtwert der liquiden Aktiva

Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Gesamtwert der liquiden Aktiva wird nach Anwendung der einschlägigen Abschläge ausgewiesen.


ANHANG V

Teil I: Einheitliches Datenpunktmodell

Alle in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einziges Datenpunktmodell überführt, das die Grundlage für einheitliche IT-Systeme der Institute und zuständigen Behörden bildet.

Das einheitliche Datenpunktmodell muss die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Es gewährleistet eine strukturierte Darstellung aller in den Anhängen I, III und VIII aufgeführten Datenelemente.

b)

Es erfasst alle in den Anhängen I bis IV sowie VIII bis IX aufgeführten Geschäftskonzepte.

c)

Es enthält ein Datenwörterbuch, in dem die Tabellen-, Ordinaten-, Achsen-, Domänen-, Dimensionen- und Mitgliedsbezeichnungen erläutert werden.

d)

Es enthält Parameter, die die Eigenschaft oder die Menge von Datenpunkten bestimmen.

e)

Es liefert Datenpunktdefinitionen (ausgedrückt als Zusammensetzung von Eigenschaften), die eine zweifelsfreie Feststellung des Konzepts ermöglichen.

f)

Es enthält alle erforderlichen maßgeblichen technischen Spezifikationen für die Entwicklung von IT-Lösungen für Datenmeldungen, die einheitliche Aufsichtsdaten gewährleisten.

Teil II: Validierungsregeln

Für die in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Datenqualität und -kohärenz sicherstellen.

Die Validierungsregeln müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie legen die logischen Verknüpfungen zwischen den maßgeblichen Datenpunkten fest.

b)

Sie enthalten Filter und Vorbedingungen, die bestimmen, auf welchen Datensatz eine Validierungsregel Anwendung findet.

c)

Sie überprüfen die Kohärenz der gemeldeten Daten.

d)

Sie überprüfen die Richtigkeit der gemeldeten Daten.

e)

Sie legen Standardwerte fest, die eingesetzt werden, wenn die maßgeblichen Angaben nicht übermittelt wurden.


ANHANG 6

MELDEBÖGEN ZUR OFFENLEGUNG DER EIGENMITTEL

OFFENLEGUNG DER WERTPAPIERFIRMEN

Meldebogennummer

Meldebogencode

Bezeichnung

Rechtlicher Bezug

 

 

EIGENMITTEL

 

1

I CC1

ZUSAMMENSETZUNG DER AUFSICHTSRECHTLICHEN EIGENMITTEL

Art. 49 Abs. 1 Buchst. c

2

I CC2

ABSTIMMUNG DER EIGENMITTEL MIT DEN GEPRÜFTEN BILANZEN

Art. 49 Abs. 1 Buchst. a

3

I CCA

Hauptmerkmale der Eigenmittel

Art. 49 Abs. 1 Buchst. b

Meldebogen EU IF CC1.01 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Wertpapierfirmen, weder klein und noch nicht verflochten sind)

 

 

a)

b)

 

 

Beträge

Quelle auf Grundlage von Referenznummern/-buchstaben der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz

Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen

1

EIGENMITTEL

 

 

2

KERNKAPITAL (T1)

 

 

3

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

 

4

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

 

 

5

Agio

 

 

6

Einbehaltene Gewinne

 

 

7

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

 

8

Sonstige Rücklagen

 

 

9

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

 

 

10

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

 

 

11

Sonstige Fonds

 

 

12

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

 

 

13

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

 

 

14

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

 

15

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

 

16

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

 

 

17

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

 

 

18

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

 

19

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

 

20

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

 

 

21

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

 

 

22

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

 

 

23

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

24

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

25

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

 

26

(-) Sonstige Abzüge

 

 

27

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

 

28

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

 

29

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

 

30

Agio

 

 

31

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

 

 

32

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

 

 

33

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

 

34

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

 

35

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

 

 

36

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

37

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

38

(-) Sonstige Abzüge

 

 

39

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

 

40

ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

 

41

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

 

42

Agio

 

 

43

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

 

44

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

 

 

45

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

 

46

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

 

47

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

 

 

48

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

49

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

 

 

50

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

 

Meldebogen EU IF CC1.02 – Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen)

 

 

a)

b)

 

 

Beträge

Quelle auf Grundlage von Referenznummern/-buchstaben der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz

Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen

1

EIGENMITTEL

 

 

2

KERNKAPITAL (T1)

 

 

3

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

 

4

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

 

 

5

Agio

 

 

6

Einbehaltene Gewinne

 

 

7

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

 

8

Sonstige Rücklagen

 

 

9

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

 

 

10

Sonstige Fonds

 

 

11

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

 

 

12

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

 

 

13

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

 

14

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

 

15

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

 

 

16

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

 

 

17

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

 

 

18

(-) Sonstige Abzüge

 

 

19

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

 

20

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

 

21

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

 

22

Agio

 

 

23

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

 

 

24

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

 

25

ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

 

26

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

 

27

Agio

 

 

28

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

 

29

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

 

Meldebogen EU IF CC1.03– Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Gruppenkapitaltest)

 

 

a)

b)

 

 

Beträge

Quelle auf Grundlage von Referenznummern/-buchstaben der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz

Hartes Kernkapital (CET1): Instrumente und Rücklagen

1

EIGENMITTEL

 

 

2

KERNKAPITAL (T1)

 

 

3

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

 

4

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

 

 

5

Agio

 

 

6

Einbehaltene Gewinne

 

 

7

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

 

 

8

Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

 

 

9

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

 

10

Sonstige Rücklagen

 

 

11

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

 

 

12

Sonstige Fonds

 

 

13

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

 

 

14

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

 

 

15

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

 

 

16

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

 

17

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

 

18

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

 

 

19

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

 

 

20

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

 

 

21

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

22

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

 

23

(-) Sonstige Abzüge

 

 

24

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

 

25

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

 

26

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

 

27

Agio

 

 

28

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

 

 

29

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

 

 

30

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

31

(-) Sonstige Abzüge

 

 

32

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

 

33

ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

 

34

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

 

35

Agio

 

 

36

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

 

37

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

 

 

38

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

 

 

39

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

 

Meldebogen EU ICC2: Eigenmittel: Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz

Format: Flexibel.

Die in diesen Zeilen ausgewiesenen Angaben müssen der in den geprüften Abschlüssen der Wertpapierfirma enthaltenen Bilanz entsprechen.

Die Spalten werden im unveränderlichen Format gehalten, es sei denn, die Wertpapierfirma hat denselben Konsolidierungskreis für Rechnungslegungs- und für aufsichtliche Zwecke; in diesem Fall sind die Werte nur in Spalte a einzutragen.

 

 

a

b

c

 

 

Bilanz in veröffentlichtem/geprüftem Abschluss

Im aufsichtlichen Konsolidierungskreis

Querverweis auf EU IF CC1

 

 

Zum Ende des Zeitraums

Zum Ende des Zeitraums

 

Aktiva – Aufschlüsselung nach Aktiva-Klassen gemäß der im veröffentlichten/geprüften Jahresabschluss enthaltenen Bilanz

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

4

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

xxx

Aktiva insgesamt

 

 

 

Passiva – Aufschlüsselung nach Passiva-Klassen gemäß der im veröffentlichten/geprüften Jahresabschluss enthaltenen Bilanz

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

xxx

Passiva insgesamt

 

 

 

Aktienkapital

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

xxx

Gesamtaktienkapital

 

 

 

Meldebogen EU CCA: Eigenmittel: Hauptmerkmale eigener von der Firma ausgegebener Instrumente

 

 

a

 

 

Freitext

1

Emittent

 

2

Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung)

 

3

Öffentliche Platzierung oder Privatplatzierung

 

4

Für das Instrument geltendes Recht

 

5

Instrumenttyp (Typen je nach Land zu spezifizieren)

 

6

Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)

 

7

Nennwert des Instruments

 

8

Ausgabepreis

 

9

Tilgungspreis

 

10

Rechnungslegungsklassifikation

 

11

Ursprüngliches Ausgabedatum

 

12

Unbefristet oder mit Verfalltermin

 

13

Ursprünglicher Fälligkeitstermin

 

14

Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht

 

15

Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag

 

16

Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar

 

 

Coupons/Dividenden

 

17

Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen

 

18

Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex

 

19

Bestehen eines „Dividenden-Stopps“

 

20

Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich)

 

21

Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag)

 

22

Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes

 

23

Nicht kumulativ oder kumulativ

 

24

Wandelbar oder nicht wandelbar

 

25

Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung

 

26

Wenn wandelbar: ganz oder teilweise

 

27

Wenn wandelbar: Wandlungsrate

 

28

Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ

 

29

Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird

 

30

Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird

 

31

Herabschreibungsmerkmale

 

32

Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung

 

33

Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise

 

34

Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend

 

35

Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung

 

36

Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente

 

37

Gegebenenfalls Angabe unvorschriftsmäßiger Merkmale

 

38

Link zu den vollständigen Geschäftsbedingungen des Instruments (Verweis)

 

(1) Ist ein Feld nicht anwendbar, bitte „k. A.“ angeben.


ANHANG VII

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDEBÖGEN FÜR DIE OFFENLEGUNG VON EIGENMITTELN

Meldebogen EU I CC1.01, EU-I CC1.02 und EU-I CC1.03 — Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel

1.

Beim Ausfüllen des in Anhang VI enthaltenen Meldebogens EU I CC1 gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2019/2033 beachten die Wertpapierfirmen die im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen.

2.

Die Wertpapierfirmen müssen in Spalte b dieses Meldebogens die Quelle eines jeden wichtigen Inputfaktors angeben, wobei Querverweise auf die entsprechenden Zeilen im Meldebogen EU I CC2 vorzunehmen sind.

3.

Die begleitende Beschreibung der Wertpapierfirmen zum Meldebogen umfasst eine Beschreibung aller bei der Berechnung der Eigenmittel gemäß der Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandten Beschränkungen sowie der Instrumente und Abzugsposten, für die diese Beschränkungen gelten. Sie erläutern zudem die wichtigsten Änderungen der angegebenen Beträge im Vergleich zu früheren Offenlegungszeiträumen.

4.

Dieser Meldebogen ist in einem unveränderlichen Format gehalten und die Wertpapierfirmen legen die Informationen in genau dem in Anhang VI vorgegebenen Format offen.

5.

Wertpapierfirmen, die weder klein und noch nicht verflochten sind, legen die Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel gemäß dem Meldebogen EU I CC1.01 in Anhang VI offen. Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals begeben, legen die Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel gemäß dem Meldebogen EU I CC1.02 offen, der ebenfalls Anhang VI zu entnehmen ist.

Meldebogen EU I CC1.01 — Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Wertpapierfirmen, die weder klein und noch nicht verflochten sind)

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

Eigenmittel

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von hartem Kernkapital, zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital.

In dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 2 und 40.

2

Kernkapital

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

In dieser Zeile ist die Summe der Zeilen 3 und 28.

3

Hartes Kernkapital

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 4 bis 12 und 27 ist offenzulegen.

4

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

5

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

6

Einbehaltene Gewinne

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

7

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

8

Sonstige Rücklagen

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung offenzulegen.

9

Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

10

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

11

Sonstige Fonds

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

12

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

Die Gesamtsumme der Zeilen 13 und 17 bis 26 ist offenzulegen.

13

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht offenzulegen.

In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

14

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1).

15

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Von der Wertpapierfirma gehaltene Instrumente des harten Kernkapitals (CET 1).

16

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

17

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

18

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

19

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts einzubeziehen.

20

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

21

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

22

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

23

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

24

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

25

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

26

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller sonstigen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

27

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen (Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen.

Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 4 bis 26 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

28

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 29 bis 31 und 39 offenzulegen.

29

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

30

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

31

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 32 und 36 bis 38 ist offenzulegen.

32

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

33

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

34

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

35

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

36

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

37

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

38

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen enthalten sind.

39

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals von Tochterunternehmen, die im konsolidierten zusätzlichen Kernkapital einbezogen sind, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen Kapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem zusätzlichen Kernkapital.

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 28 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 38.

Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 29 bis 38 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

40

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 41 bis 43 und 50 ist offenzulegen.

41

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

42

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

43

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

44

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht offenzulegen.

In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

45

(-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

46

(-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

47

(-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

48

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

49

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, 69 und Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Positionen der Wertpapierfirma in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen die Wertpapierfirma eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

50

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen qualifizierten Ergänzungskapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln.

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 40 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.

Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 41 bis 49 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

Meldebogen EU I CC1.02 — Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen)

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

Eigenmittel

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von hartem Kernkapital, zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital.

Die Gesamtsumme der Zeilen 2 und 25 ist offenzulegen.

2

Kernkapital

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

Die Gesamtsumme der Zeilen 3 und 20 ist offenzulegen.

3

Hartes Kernkapital

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 4 bis 11 und 19 ist offenzulegen.

4

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

5

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

6

Einbehaltene Gewinne

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

7

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

8

Sonstige Rücklagen

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung offenzulegen.

9

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

10

Sonstige Fonds

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

11

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

Die Gesamtsumme der Zeilen 12 bis 18 ist offenzulegen.

12

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

13

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

14

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

15

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

16

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

17

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

18

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller sonstigen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

19

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen (Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen.

Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzug von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 4 bis 18 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

20

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 21 und 24 ist offenzulegen.

21

Voll eingezahltes, unmittelbar ausgegebenes Kapital

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

22

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

23

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

24

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals von Tochterunternehmen, die im konsolidierten zusätzlichen Kernkapital einbezogen sind, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen Kapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem zusätzlichen Kernkapital.

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 20 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 18.

Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 21 bis 23 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

25

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 26 und 29 ist offenzulegen.

26

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

27

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

29

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

30

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente (Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden, einschließlich des von einer Zweckgesellschaft begebenen qualifizierten Ergänzungskapitals (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten (Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln.

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 25 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.

Sonstige Bestandteileeile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 26 bis 28 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

Meldebogen EU I CC1.03– Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Gruppenkapitaltest)

6.

Unternehmen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033, die die Anwendung des genannten Artikels in Anspruch nehmen, legen die Informationen über die Zusammensetzung der Eigenmittel gemäß dem Meldebogen EU I CC1.03 und den folgenden Erläuterungen offen.

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

EIGENMITTEL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

2

KERNKAPITAL

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

3

HARTES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

4

Eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

5

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

6

Einbehaltene Gewinne

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

7

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert.

8

Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121 und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen.

9

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

10

Sonstige Rücklagen

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung offenzulegen.

11

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

12

Sonstige Fonds

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

13

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

Die Gesamtsumme der Zeilen 14-23 ist offenzulegen.

14

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

15

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

16

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

17

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

18

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

19

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

20

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

21

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

22

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

23

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller sonstigen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

24

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen.

Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 4 bis 23 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

25

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 26 bis 28 und 32 ist offenzulegen.

26

Eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

27

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

28

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 29-31 ist offenzulegen.

29

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

30

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

31

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Abzüge gemäß Artikel 56 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0340 oder 0380 enthalten sind.

32

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0300 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 23.

Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 26 bis 31 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

33

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 34 bis 36 und 39 ist offenzulegen.

34

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem offenzulegenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

35

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten offenzulegende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

36

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

37

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht offenzulegen.

In den offenzulegenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

38

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

39

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 33 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.

Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 34 bis 38 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

Meldebogen EU I CC2 — Abstimmung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel mit der in den geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz

7.

Die Wertpapierfirmen füllen den Meldebogen EU I CC2 in Anhang VI nach Maßgabe der im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen und gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 aus.

8.

Die Wertpapierfirmen legen die in ihren veröffentlichten Abschlüssen enthaltene Bilanz offen. Bei den Abschlüssen handelt es sich um die zum Jahresende offengelegten geprüften Abschlüsse.

9.

Im Hinblick auf die Zeilen des Meldebogens besteht eine gewisse Flexibilität, wobei die Wertpapierfirmen Offenlegungen entsprechend ihrer Abschlüsse tätigen. Die Eigenmittelposten in den geprüften Abschlüssen umfassen sämtliche Posten, die Bestandteil der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel sind oder von diesen in Abzug gebracht werden, einschließlich Vermögenswerte, Verbindlichkeiten wie Schuldtitel oder sonstiger Bilanzpositionen, die die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel beeinflussen, etwa immaterielle Vermögenswerte, Geschäfts- oder Firmenwert und latente Steueransprüche. Die Wertpapierfirmen erweitern die Eigenmittelposten der Bilanz erforderlichenfalls, um sicherzustellen, dass alle im Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Meldebogen EU I CC1) ausgewiesenen Bestandteile getrennt dargestellt werden. Die Wertpapierfirmen erweitern Elemente der Bilanz lediglich bis zu dem Detaillierungsgrad, der für die Ableitung der nach dem Meldebogen EU I CC1 erforderlichen Bestandteile notwendig ist. Die Offenlegung hat in einem der Komplexität der Bilanz der Wertpapierfirma angemessenen Maße zu erfolgen.

10.

Die Spalten haben ein unveränderliches Format, wobei die Offenlegung wie folgt zu tätigen ist:

a.

Spalte a: Die Wertpapierfirmen weisen die Zahlen aus, die in der in ihren geprüften Abschlüssen enthaltenen Bilanz entsprechend dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke gemeldet wurden.

b.

Spalte b: Die Wertpapierfirmen melden die dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis entsprechenden Zahlen.

c.

Spalte c: Die Wertpapierfirmen stellen einen Querverweis zwischen dem jeweils im Meldebogen EU I CC2 ausgewiesenen Eigenmittelposten und den einschlägigen Posten im Meldebogen für die Offenlegung der Zusammensetzung der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel (Meldebogen EU I CC1) an. Der Verweis in Spalte c des Meldebogens EU I CC2 ist mit dem Verweis in Spalte b des Meldebogens EU I CC1 zu verknüpfen.

11.

Sind der Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und der aufsichtliche Konsolidierungskreis bei einer Wertpapierfirma identisch, ist nur Spalte a auszufüllen und dieser Umstand unmissverständlich offenzulegen:

d.

Die Wertpapierfirmen erfüllen die in Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Pflichten über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis, die im Abschluss enthaltene Bilanz wurde aber anhand des bzw. der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgeschriebenen Konsolidierungskreises und Konsolidierungsmethode erstellt und die Wertpapierfirmen weisen unmissverständlich darauf hin, dass zwischen den betreffenden Konsolidierungskreisen und Konsolidierungsmethoden kein Unterschied besteht.

e.

Wenn die Wertpapierfirmen die in Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Pflichten auf Einzelbasis erfüllen.

Tabelle EU I CCA — Hauptmerkmale eigener von der Firma ausgegebener Instrumente

12.

Beim Ausfüllen der Tabelle EU I CCA in Anhang VI gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 beachten die Wertpapierfirmen die im vorliegenden Anhang enthaltenen Erläuterungen.

13.

Die Wertpapierfirma füllen die Tabelle EU I CCA für die folgenden Kategorien aus: Instrumente des harten Kernkapitals, Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Instrumente des Ergänzungskapitals.

14.

Die Tabellen enthalten getrennte Spalten mit den Merkmalen der einzelnen Instrumente aufsichtsrechtlicher Eigenmittel. In Fällen, in denen verschiedene Instrumente derselben Kategorie identische Merkmale aufweisen, können sich die Wertpapierfirmen zur Offenlegung dieser identischen Merkmale auf eine Spalte beschränken und angeben, auf welche Emissionen sich die identischen Merkmale beziehen.

Erläuterung zum Ausfüllen der Tabelle für die Hauptmerkmale der von der Firma ausgegebenen Eigenmittelinstrumente

Zeilennummer

Erläuterung

1

Emittent

Hier ist die Rechtspersönlichkeit des Emittenten anzugeben.

Freitext

2

Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung)

Einheitliche Kennung (z. B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg-Kennung für Privatplatzierung)

Freitext

3

Öffentliche Platzierung oder Privatplatzierung

Hier ist anzugeben, ob das Instrument öffentlich oder privat platziert wurde.

Aus Menü auswählen: [Öffentlich] [Privat]

4

Für das Instrument geltendes Recht

Hier ist anzugeben, welches Recht für das Instrument gilt.

Freitext

5

Instrumenttyp (Typen je nach Land zu spezifizieren)

Hier ist der — je nach Land unterschiedliche — Instrumenttyp zu nennen.

Bei Instrumenten des harten Kernkapitals wählen Sie den Namen des Instruments in dem von der EBA veröffentlichten Verzeichnis der Instrumente des harten Kernkapitals aus.

Bei anderen Instrumenten wählen Sie bitte aus: Landesspezifische Menü-Optionen für Wertpapierfirmen — Verweise auf Artikel der Verordnung (EU) 2019/2033 für jeden Instrumenttyp einfügen.

6

Auf aufsichtsrechtliche Eigenmittel anrechenbarer Betrag (Währung in Millionen, Stand letzter Meldestichtag)

Hier ist der Betrag zu nennen, der auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel angerechnet werden darf (Gesamtbetrag des anrechenbaren Instruments vor Übergangsbestimmungen für den jeweiligen Umfang der Offenlegung; in der für die Meldepflichten verwendeten Währung).

Freitext — insbesondere angeben, falls Teile der Instrumente verschiedenen Ebenen der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel zuzuordnen sind und falls sich der auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel angerechnete Betrag von dem begebenen Betrag unterscheidet.

7

Nennwert des Instruments

Nennwert des Instruments (in der Emissionswährung und der im Rahmen der Meldepflichten verwendeten Währung)

Freitext

8

Ausgabepreis

Ausgabepreis des Instruments

Freitext

9

Tilgungspreis

Tilgungspreis des Instruments

Freitext

10

Rechnungslegungsklassifikation

Hier ist die Bilanzklassifizierung anzugeben.

Aus Menü auswählen: [Aktienkapital] [Passivum — fortgeführter Einstandswert] [Passivum — Fair-Value-Option] [Minderheitsbeteiligung an konsolidierter Tochtergesellschaft]

11

Ursprüngliches Ausgabedatum

Hier ist das Ausgabedatum anzugeben.

Freitext

12

Unbefristet oder mit Verfalltermin

Hier ist anzugeben, ob die Laufzeit fest oder unbefristet ist.

Aus Menü auswählen: [Unbefristet] [Mit Verfalltermin]

13

Ursprünglicher Fälligkeitstermin

Bei Instrument mit Verfalltermin: Angabe des ursprünglichen Fälligkeitsdatums (Tag, Monat, Jahr). Bei unbefristetem Instrument: „Keine Fälligkeit“ eintragen.

Freitext

14

Durch Emittenten kündbar mit vorheriger Zustimmung der Aufsicht

Hier ist anzugeben, ob der Emittent eine Kündigungsoption hat (alle Arten von Kündigungsoptionen).

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

15

Wählbarer Kündigungstermin, bedingte Kündigungstermine und Tilgungsbetrag

Bei einem Instrument mit einer Kündigungsoption des Emittenten ist der erste Kündigungstermin anzugeben, wenn die Kündigungsoption auf einen bestimmten Termin lautet (Tag, Monat, Jahr). Außerdem ist anzugeben, ob im Falle eines steuerlichen und/oder regulatorischen Ereignisses eine Kündigungsmöglichkeit besteht. Auch der Tilgungspreis ist anzugeben. Hilft, den ungefähren Zeitrahmen einzuschätzen.

Freitext

16

Spätere Kündigungstermine, wenn anwendbar

Hier ist gegebenenfalls das Bestehen und die Häufigkeit späterer Kündigungstermine anzugeben. Hilft, den ungefähren Zeitrahmen einzuschätzen.

Freitext

17

Feste oder variable Dividenden-/Couponzahlungen

Hier ist anzugeben, ob der Coupon/die Dividende während der Laufzeit des Instruments fest oder variabel ist, gegenwärtig fest ist, aber später variabel wird, gegenwärtig variabel ist, aber später fest wird.

Aus Menü auswählen: [Fest] [Variabel] [Derzeit fest, später variabel] [Derzeit variabel, später fest]

18

Nominalcoupon und etwaiger Referenzindex

Hier ist der Nominalzins des Instruments anzugeben sowie ein etwaiger Referenzindex für den Coupon/die Dividende.

Freitext

19

Bestehen eines „Dividenden-Stopps“

Hier ist anzugeben, ob die Nichtzahlung eines Coupons/einer Dividende des Instruments die Zahlung von Dividenden auf Stammaktien verbietet (d. h., ob ein „Dividenden-Stopp“-Mechanismus besteht).

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

20

Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (zeitlich)

Hier ist anzugeben, ob es völlig im Ermessen, teilweise im Ermessen oder gar nicht im Ermessen des Emittenten steht, ob ein Coupon/eine Dividende gezahlt wird. Wenn das Institut unter allen Umständen völlig nach eigenem Ermessen entscheiden kann, eine Coupon-/Dividendenzahlung ausfallen zu lassen (einschließlich dann, wenn ein „Dividenden-Stopp“ besteht, der das Institut nicht daran hindert, Zahlungen auf das Instrument zu annullieren), muss es „Gänzlich diskretionär“ wählen. Müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Zahlung annulliert werden kann (z. B. Eigenmittel sind unter eine bestimmte Schwelle gesunken), muss das Institut „Teilweise diskretionär“ wählen. Kann das Institut ausschließlich im Insolvenzfall die Zahlung annullieren, muss es „Zwingend“ wählen.

Aus Menü auswählen: [Gänzlich diskretionär] [Teilweise diskretionär] [Zwingend]

Freitext — Gründe für das Ermessen, Existenz von Dividendenauslösern, „Dividenden-Stopp“-Mechanismen, ACSM (alternativen Couponzahlungsmechanismen) angeben.

21

Gänzlich diskretionär, teilweise diskretionär oder zwingend (in Bezug auf den Betrag)

Hier ist anzugeben, ob der Betrag des Coupons/der Dividende völlig im Ermessen, teilweise im Ermessen oder gar nicht im Ermessen des Emittenten steht.

Aus Menü auswählen: [Gänzlich diskretionär] [Teilweise diskretionär] [Zwingend]

22

Bestehen einer Kostenanstiegsklausel oder eines anderen Tilgungsanreizes

Hier ist anzugeben, ob eine Kostenanstiegsklausel oder ein anderer Tilgungsanreiz besteht.

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

23

Nicht kumulativ oder kumulativ

Hier ist anzugeben, ob Dividenden/Coupons kumulativ sind oder nicht.

Aus Menü auswählen: [Nicht kumulativ] [Kumulativ] [ACSM]

24

Wandelbar oder nicht wandelbar

Hier ist anzugeben, ob das Instrument wandelbar ist oder nicht.

Aus Menü auswählen: [Wandelbar] [Nicht wandelbar]

25

Wenn wandelbar: Auslöser für die Wandlung

Hier ist der Auslöser für die Wandlung anzugeben, einschließlich akut gefährdeten Fortbestands. Wenn eine oder mehrere Behörden befugt sind, die Wandlung auszulösen, so sind diese aufzuführen. Für jede Behörde ist anzugeben, ob die vertraglichen Konditionen des Instruments die rechtliche Grundlage für die Auslösung der Wandlung durch die Behörde liefern (vertraglicher Ansatz) oder ob die Rechtsgrundlage durch gesetzliche Bestimmungen geschaffen wird (gesetzlicher Ansatz).

Freitext

26

Wenn wandelbar: ganz oder teilweise

Gesondert für jeden Wandlungsauslöser ist anzugeben, ob das Instrument immer ganz gewandelt wird, ganz oder teilweise gewandelt werden kann oder immer teilweise gewandelt wird.

Aus Menü auswählen: [Immer ganz] [Ganz oder teilweise] [Immer teilweise]

27

Wenn wandelbar: Wandlungsrate

Hier ist die Wandlungsrate in das stärker verlustabsorbierende Instrument anzugeben.

Freitext

28

Wenn wandelbar: Wandlung obligatorisch oder fakultativ

Bei wandelbaren Instrumenten ist anzugeben, ob die Wandlung obligatorisch oder fakultativ ist.

Aus Menü auswählen: [Obligatorisch] [Fakultativ] [k. A.] und [Option der Inhaber] [Option des Emittenten] [Option der Inhaber und des Emittenten]

29

Wenn wandelbar: Typ des Instruments, in das gewandelt wird

Hier ist bei wandelbaren Instrumenten der Typ des Instruments anzugeben, in das gewandelt wird.

Aus Menü auswählen: [Hartes Kernkapital] [Zusätzliches Kernkapital] [Ergänzungskapital] [Sonstiges]

30

Wenn wandelbar: Emittent des Instruments, in das gewandelt wird

Bei wandelbaren Instrumenten ist der Emittent des Instruments anzugeben, in das gewandelt wird.

Freitext

31

Herabschreibungsmerkmale

Hier ist anzugeben, ob ein Herabschreibungsmerkmal besteht.

Aus Menü auswählen: [Ja] [Nein]

32

Bei Herabschreibung: Auslöser für die Herabschreibung

Hier ist der Auslöser für die Herabschreibung anzugeben, einschließlich akut gefährdeten Fortbestands. Wenn eine oder mehrere Behörden befugt sind, die Herabschreibung auszulösen, so sind diese aufzuführen. Für jede Behörde ist anzugeben, ob die vertraglichen Konditionen des Instruments die rechtliche Grundlage für die Auslösung der Herabschreibung durch die Behörde liefern (vertraglicher Ansatz) oder ob die Rechtsgrundlage durch gesetzliche Bestimmungen geschaffen wird (gesetzlicher Ansatz).

Freitext

33

Bei Herabschreibung: ganz oder teilweise

Gesondert für jeden Herabschreibungsauslöser ist anzugeben, ob das Instrument immer ganz abgeschrieben wird, ganz oder teilweise abgeschrieben werden kann oder immer teilweise herabgeschrieben wird. Hilft, das Ausmaß der Verlustabsorption bei der Herabschreibung einzuschätzen.

Aus Menü auswählen: [Immer ganz] [Ganz oder teilweise] [Immer teilweise]

34

Bei Herabschreibung: dauerhaft oder vorübergehend

Bei einem Instrument, das abgeschrieben werden kann, ist anzugeben, ob die Herabschreibung dauerhaft oder vorübergehend ist.

Aus Menü auswählen: [Dauerhaft] [Vorübergehend] [k. A.]

35

Bei vorübergehender Herabschreibung: Mechanismus der Wiederzuschreibung

Bei einem Instrument mit vorübergehender Herabschreibung ist anzugeben, wie die Wiederzuschreibung vorzunehmen ist.

Freitext

36

Unvorschriftsmäßige Merkmale der gewandelten Instrumente

Angabe, falls unvorschriftsmäßige Merkmale vorhanden sind.

Wählen Sie aus [ja] oder [nein].

37

Gegebenenfalls Angabe unvorschriftsmäßiger Merkmale

Wenn unvorschriftsmäßige Merkmale vorhanden sind, sind diese hier anzugeben.

Freitext

38

Link zu den vollständigen Geschäftsbedingungen des Instruments (Verweis)

Hier ist der Hyperlink anzugeben, der Zugang zum Emissionsprospekt bietet, einschließlich aller für das Instrument geltenden Geschäftsbedingungen.


ANHANG VIII

MELDUNG DES GRUPPENKAPITALTESTS

MELDEBÖGEN FÜR WERTPAPIERFIRMEN

Meldebogennummer

Meldebogencode

Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogengruppe

Kurzbezeichnung

 

 

GRUPPENKAPITALTEST

 

11,1

I 11.01

ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL – GRUPPENKAPITALTEST

I11.1

11,2

I 11.02

EIGENMITTELINSTRUMENTE – GRUPPENKAPITALTEST

I11.2

11,3

I 11.03

INFORMATIONEN ÜBER TOCHTERUNTERNEHMEN

I11.3

I 11.01 – ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL – GRUPPENKAPITALTEST (I11.1)

Zeilen

Position

Betrag

0010

0010

EIGENMITTEL

 

0020

KERNKAPITAL (T1)

 

0030

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

 

0040

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

 

0050

Agio

 

0060

Einbehaltene Gewinne

 

0070

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

 

0080

Anrechenbarer Gewinn

 

0090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

 

0100

Sonstige Rücklagen

 

0120

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

 

0130

Sonstige Fonds

 

0145

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

 

0150

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

 

0190

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

 

0200

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

 

0210

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

 

0220

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

 

0230

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

 

0240

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

 

0250

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

 

0270

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

 

0280

(-) Sonstige Abzüge

 

0295

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

0300

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

 

0310

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

0320

Agio

 

0335

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

 

0340

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

 

0380

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen die Wertpapierfirma keine wesentliche Beteiligung hält

 

0400

(-) Sonstige Abzüge

 

0415

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

0420

ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

0430

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

 

0440

Agio

 

0455

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

 

0460

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

 

0500

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält

 

0525

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

 

I 11.02 – EIGENMITTELINSTRUMENTE – GRUPPENKAPITALTEST (I11.2)

 

 

Betrag

Zeilen

Position

0010

0010

Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält

 

0020

Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält

 

0030

Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält

 

0040

Positionen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat

 

0050

Nachrangige Forderungen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe

 

0060

Eventualverbindlichkeiten zugunsten von Unternehmen in der Wertpapierfirmengruppe

 

0070

Gesamteigenmittelanforderungen für die Tochterunternehmen

 

I 11.03: INFORMATIONEN ÜBER TOCHTERUNTERNEHMEN (I11.3)

Unternehmenskennung

Art des Codes

Name des Unternehmens

Mutter-/Tochterunternehmen

Land

Investitionen des Mutterunternehmens

Eventualverbindlichkeiten des Mutterunternehmens zugunsten des Unternehmens

Gesamteigenmittel-anforderungen

 

CET1

AT1

T2

Positionen

Nachrangige Forderungen

Permanentes Mindestkapital

Anforderung für K-Faktoren

Anforderung für fixe Gemeinkosten

 

Verwaltete Vermögenswerte

Gehaltene Kundengelder – auf getrennten Konten

Gehaltene Kundengelder – auf nicht getrennten Konten

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Bearbeitete Kundenaufträge – Kassageschäfte

Bearbeitete Kundenaufträge – Derivatgeschäfte

Anforderungen für das K-Nettopositionsrisiko

Geleisteter Einschuss

Ausfall der Handelsgegenpartei

Täglicher Handelsstrom – Kassageschäfte

Täglicher Handelsstrom – Derivatgeschäfte

Anforderungen für das K-Konzentrationsrisiko

0010

0020

0030

0040

0050

0060

0070

0080

0090

0100

0110

0120

0130

0140

0150

0160

0170

0180

0190

0200

0210

0220

0230

0240

0250

0260

0270

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG IX

MELDUNG DES GRUPPENKAPITALTESTS

Inhaltsverzeichnis

TEIL I:

ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN 162

1.

Aufbau und Konventionen 162

1.1

Struktur 162

1.2

Nummerierungskonvention 162

1.3

Vorzeichenkonvention 162

TEIL II:

MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN 163

1.

EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG 163

1.1

Allgemeine Bemerkungen 163

1.2.

I 11.01 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL — GRUPPENKAPITALTEST (I11.1) 163

1.2.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 163

1.3

I 11.02 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN — GRUPPENKAPITALTEST (I11.2) 169

1.3.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 169

1.4

IF 11.03 INFORMATION ÜBER TOCHTERUNTERNEHMEN (IF11.3) 170

1.4.1.

Erläuterungen zu bestimmten Positionen 170

TEIL I:   ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.   Aufbau und Konventionen

1.1   Struktur

1.

Insgesamt besteht die Meldung des Gruppenkapitaltests aus zwei Meldebögen:

a)

Zusammensetzung der Eigenmittel

b)

Eigenmittelinstrumente.

2.

Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Verordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.

1.2   Nummerierungskonvention

3.

In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 4 bis 7 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.

4.

In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.

5.

Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.

6.

Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}

7.

Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen* verwendet.

1.3   Vorzeichenkonvention

8.

Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Eigenmittelanforderungen oder die Liquiditätsanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel oder Eigenmittelanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

TEIL II:   MELDEBOGENSPEZIFISCHE ERLÄUTERUNGEN

1.   EIGENMITTEL: HÖHE, ZUSAMMENSETZUNG, ANFORDERUNGEN UND BERECHNUNG

1.1   Allgemeine Bemerkungen

10.

Der Abschnitt mit der Übersicht über Eigenmittel enthält Informationen über die Eigenmittel und die Eigenmittelanforderungen einer Wertpapierfirma. Er besteht aus zwei Meldebögen:

a)

Der Meldebogen I 11.01 enthält die Zusammensetzung der Eigenmittel im Besitz einer Wertpapierfirma: hartes Kernkapital (CET1), zusätzliches Kernkapital (AT1) und Ergänzungskapital (T2).

b)

Der Meldebogen I 11.02 enthält Informationen über die Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem Gruppenkapitaltest, d. h. gruppeninterne Positionen, Eventualverbindlichkeiten und Gesamteigenmittelanforderungen der Tochterunternehmen.

c)

Der Meldebogen I 11.03 enthält einschlägige Informationen über Kapitalanforderungen, Eventualverbindlichkeiten, nachrangige Ansprüche und Positionen von Unternehmen der Finanzbranche auf der Ebene der Tochtergesellschaft, nach einzelnen Unternehmen aufgeschlüsselt.

11.

In den Posten in diesen Meldebögen werden keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass die Zahlen (sofern die Eigenmittelanforderungen während der Übergangszeit nicht ausdrücklich angegeben werden) gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden).

1.2.   I 11.01 — ZUSAMMENSETZUNG DER EIGENMITTEL — GRUPPENKAPITALTEST (I11.1)

1.2.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

EIGENMITTEL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Die Eigenmittel einer Wertpapierfirma ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

0020

KERNKAPITAL (T1)

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

0030

HARTES KERNKAPITAL (CET1)

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0040

Voll eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.

0050

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

0060

Einbehaltene Gewinne

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

Die Summe der Zeilen 0070 und 0080 ist anzugeben.

0070

Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert.

0080

Anrechenbarer Gewinn

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121 und Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

0090

Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0100

Sonstige Rücklagen

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

0120

Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0130

Sonstige Fonds

Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0145

(-) GESAMTABZÜGE VOM HARTEN KERNKAPITAL

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033, Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Ausnahme von Ziffer i des Absatzes.

Die Summe der Zeilen 0150 und 0190-0280 ist anzugeben.

0150

(-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

0190

(-) Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0200

(-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0210

(-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

0220

(-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0230

(-) Qualifizierte Beteiligung außerhalb des Finanzsektors, deren Betrag 15 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0240

(-) Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Unternehmen der Finanzbranche, der 60 % der Eigenmittel überschreitet

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0250

(-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unions-Muttergesellschaft in dieser Zeile bedeutet Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder andere Mutterunternehmen, bei denen es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt

0270

(-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0280

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0150 bis 0270 enthalten sind

0295

Hartes Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom harten Kernkapital vorzunehmende Anpassungen.

Sonstige Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des harten Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0040 bis 0280 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0300

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0310

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0320

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

0335

(-) GESAMTABZÜGE VOM ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL

Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unter Ausnahme von Buchstabe d des Artikels.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0340, 0380 und 0400 ist anzugeben.

0340

(-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) 575/2013.

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz der Wertpapierfirma befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

0380

(-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 56 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unions-Muttergesellschaft in dieser Zeile bedeutet Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder andere Mutterunternehmen, bei denen es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt.

0400

(-) Sonstige Abzüge

Die Summe aller anderen Abzüge gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Abzüge gemäß Artikel 56 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die in keiner der vorstehenden Zeilen 0340 bis 0380 enthalten sind.

0415

Zusätzliches Kernkapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487 sowie 489 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen.

Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Das zusätzliche Kernkapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des zusätzlichen Kernkapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0300 ausgewiesenen Betrag auf Null zu erhöhen, und entspricht dem Kehrwert der von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, in Zeile 0280.

Sonstige Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des zusätzlichen Kernkapitals, die nicht einer der Zeilen 0310 bis 0400 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

0420

ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Gesamtsumme der Zeilen 0430 bis 0455 und 0525 ist anzugeben.

0430

Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0440

Agio

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den „eingezahlten Kapitalinstrumenten“ verbundenen Teil.

0455

(-) GESAMTABZÜGE VOM ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, unter Ausnahme von Buchstabe d des Artikels.

0460

(-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen.

Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht auszuweisen.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

0500

(-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Mutterunternehmen keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033.

Artikel 66 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Unions-Muttergesellschaft in dieser Zeile bedeutet Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften, gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften oder andere Mutterunternehmen, bei denen es sich um eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, einen Anbieter von Nebendienstleistungen oder einen vertraglich gebundenen Vermittler handelt.

0525

Ergänzungskapital: Sonstige Bestandteile des Kapitals, Abzüge und Anpassungen

Diese Zeile enthält gegebenenfalls die Summe der folgenden Posten:

Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) (Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen (Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013): aufgrund von Übergangsbestimmungen an Abzügen vom Ergänzungskapital vorzunehmende Anpassungen

Von den Posten des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten: Das Ergänzungskapital darf keinen negativen Wert annehmen, es ist jedoch möglich, dass der Betrag der von Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten den Betrag der verfügbaren Posten des Ergänzungskapitals überschreitet. Ist dies der Fall, gibt dieser Posten den Betrag an, der erforderlich ist, um den in Zeile 0420 angegebenen Betrag auf Null anzuheben.

Sonstige Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals, die nicht einer der Zeilen 0430 bis 0500 zugeordnet werden können.

Diese Zeile darf nicht zur Einbeziehung von nicht unter die Verordnung (EU) 2019/2033 oder die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten oder Kapitalabzügen in die Berechnung der Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden.

1.3   I 11.02 — EIGENMITTELANFORDERUNGEN — GRUPPENKAPITALTEST (I11.2)

1.3.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0020

Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0030

Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, wenn das Mutterunternehmen eine wesentliche Beteiligung an den Unternehmen hält

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung in Verbindung mit Artikel 66 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0040

Positionen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Diese Zeile enthält Positionen des Mutterunternehmens, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat.

0050

Nachrangige Forderungen von Unternehmen der Finanzbranche in der Wertpapierfirmengruppe

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Diese Zeile enthält nachrangige Forderungen des Mutterunternehmens, soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat.

0060

Eventualverbindlichkeiten zugunsten von Unternehmen in der Wertpapierfirmengruppe

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0070

Gesamteigenmittelanforderungen für die Tochterunternehmen

Bei Anwendung von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033

1.4   IF 11.03 INFORMATION ÜBER TOCHTERUNTERNEHMEN (IF11.3)

10.

In diesem Meldebogen werden alle in den Gruppenkapitaltest einbezogene Unternehmen gemeldet. Dazu zählt auch das Mutterunternehmen der Gruppe.

1.4.1.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

0010

Unternehmenskennung

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen entspricht der Code dem LEI-Code. Bei sonstigen Unternehmen entspricht der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem nationalen Code. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und muss durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0020

Art des Codes

Das berichtende Unternehmen muss angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0010 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt.

Die Art des Codes ist stets anzugeben.

0030

Name des Unternehmens

Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens.

0040

Mutter-/Tochterunternehmen

Zeigt an, ob das in dieser Zeile gemeldete Unternehmen das Mutterunternehmen der Gruppe oder ein Tochterunternehmen ist

0050

Land

Das Land, in dem das Tochterunternehmen ansässig ist, wird gemeldet.

0060-0100

Investitionen des Mutterunternehmens

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

In diesem Abschnitt werden die Investitionen des Mutterunternehmens in die Unternehmen der Gruppe gemeldet.

0060

CET1

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0070

AT1

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0080

T2

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 66 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0090

Positionen

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Diese Spalte enthält Positionen des Mutterunternehmens soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat.

0100

Nachrangige Forderungen

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Diese Spalte enthält nachrangige Forderungen des Mutterunternehmens soweit sie keine Eigenmittel für das Gruppenunternehmen darstellen, in das das Mutterunternehmen investiert hat.

0110

Eventualverbindlichkeiten des Mutterunternehmens zugunsten des Unternehmens

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0120

Gesamteigenmittelanforderungen für die Tochterunternehmen

Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0130

Permanentes Mindestkapital

Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0140

Anforderung für K-Faktoren

Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0150

Verwaltete Vermögenswerte

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 17 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0160

Gehaltene Kundengelder — auf getrennten Konten

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0170

Gehaltene Kundengelder — auf nicht getrennten Konten

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0180

Verwahrte und verwaltete Vermögenswerte

Artikel 15 Absatz 2 sowie Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0190

Bearbeitete Kundenaufträge — Kassageschäfte

Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

0200

Bearbeitete Kundenaufträge — Derivatgeschäfte

Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

0210

Anforderungen für das K-Nettopositionsrisiko

Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0220

Geleisteter Einschuss

Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0230

Ausfall der Handelsgegenpartei

Artikel 26 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0240

Täglicher Handelsstrom — Kassageschäfte

Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen unter diesem Buchstaben festgelegten angepassten Koeffizienten an.

Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.

0250

Täglicher Handelsstrom — Derivatgeschäfte

Für die Zwecke der Berechnung der K-Faktor-Anforderung wenden Wertpapierfirmen für die Meldung den Koeffizienten nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Bei angespannten Marktbedingungen wenden Wertpapierfirmen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 einen unter diesem Buchstaben festgelegten angepassten Koeffizienten an.

Der Faktor für den täglichen Handelsstrom wird nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 berechnet.

0260

Anforderungen für das K-Konzentrationsrisiko

Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 sowie Artikel 24 der Verordnung (EU) 2019/2033.

0270

Anforderung für fixe Gemeinkosten

Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033.


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