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Document 32020R2204

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/2204 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in den Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen die Einfuhr bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/9544

    ABl. L 438 vom 28.12.2020, p. 7–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/2204/oj

    28.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 438/7


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2204 DER KOMMISSION

    vom 22. Dezember 2020

    zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 im Hinblick auf die Einträge für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in den Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon, aus denen die Einfuhr bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG (1) unterliegen, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 1,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, Nummer 1 und Nummer 4 sowie Artikel 9 Absatz 4 einleitender Satz und Buchstabe c,

    gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (4) sind die Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen die Einfuhr bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und die diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen festgelegt. Demnach dürfen Sendungen mit Huftieren und frischem Fleisch dieser Tiere, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nur dann aus Drittländern in die Union verbracht werden, wenn sie die in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Insbesondere sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 die Drittländer, Gebiete und Teile davon aufgeführt, aus denen das Verbringen von Sendungen mit Huftieren außer Equiden in die Union zugelassen ist, während in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung die Drittländer, Gebiete und Teile davon aufgeführt sind, aus denen das Verbringen von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren, einschließlich Fleisch von Equiden, in die Union zugelassen ist.

    (2)

    Das Vereinigte Königreich hat die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erforderlichen Garantien gegeben, damit das Vereinigte Königreich Großbritannien und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, Insel Man und Jersey nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) in die Liste in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgenommen werden können, unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls. Angesichts der vom Vereinigten Königreich gegebenen Garantien sollte dieses Drittland und die unmittelbar der englischen Krone unterstellten Gebiete in die Listen in Anhang I Teil 1 und in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgenommen werden.

    (3)

    Gemäß den in Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission (5) festgelegten Veterinärbedingungen für die Einfuhr kann ein Drittland die Ausnahmeregelungen betreffend die Untersuchung auf Trichinen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung nur anwenden, wenn es die Kommission über die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen unterrichtet hat und wenn es zu diesem Zweck unter anderem in den einschlägigen Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt ist. Am 4. Dezember 2020 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission seine Absicht mit, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 eine Ausnahme von der Trichinenuntersuchung bei nicht abgesetzten Hausschweinen, die weniger als fünf Wochen alt sind, zu beantragen. Das Vereinigte Königreich sollte daher in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als Drittland aufgeführt werden, das eine derartige Ausnahmeregelung für bestimmte lebende Schweine und ihr Fleisch beantragt. Das Vereinigte Königreich ist bis jetzt das einzige Drittland, das eine Ausnahme von der Trichinenuntersuchung beantragt hat.

    (4)

    Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Dezember 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

    (2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

    (3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320.

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).


    ANHANG

    Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 werden wie folgt geändert:

    1)

    Anhang I Teil 1 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nach dem Eintrag für Chile werden folgende Einträge für das Vereinigte Königreich und Guernsey eingefügt:

    „GB Vereinigtes Königreich (*******)

    GB-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

     

     

     

    GB-1

    England und Wales

    BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y, POR-X, POR-Y, RUM, SUI

     

    III, IVa, V, IX, XI

    GB-2

    Schottland

    BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y, POR-X, POR-Y, RUM, SUI

     

    II, III, IVa, V, IX, XI

    GG — Guernsey

    GG-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV-X, OVI-X, POR-X

    RUM

     

    V, IX“

    b)

    Nach dem Eintrag für Grönland wird folgender Eintrag für die Insel Man eingefügt:

    „IM — Insel Man

    IM-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV-X, BOV-Y, OVI-X, OVI-Y

     

    II, III, IVa, V, IX“

    c)

    Folgender Eintrag zu Jersey wird nach dem Eintrag zu Island eingefügt:

    „JE — Jersey

    JE-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV-X, BOV-Y

     

    IVa“

    d)

    Die besondere Bedingung „XI“ erhält folgende Fassung:

    „„XI“: Nicht abgesetzte Hausschweine unter fünf Wochen sind von der Trichinenuntersuchung befreit.“

    e)

    Folgende Anmerkung zum Eintrag für das Vereinigte Königreich wird eingefügt:

    „(*******)

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.“

    2)

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    a)

    Teil 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Nach dem Eintrag für die Falklandinseln werden folgende Einträge eingefügt:

    „GB — Vereinigtes Königreich(***)

    GB-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW

    K

     

     

     

    GG — Guernsey

    GG-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet“

     

     

     

     

     

    ii)

    Nach dem Eintrag für Israel wird folgender Eintrag eingefügt:

    „IM-Insel Man

    IM-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet

    BOV, OVI, POR“

     

     

     

     

    iii)

    Nach dem Eintrag für Island wird folgender Eintrag eingefügt:

    „JE — Jersey

    JE-0

    Gesamtes Hoheitsgebiet“

     

     

     

     

     

    iv)

    Folgende Anmerkung zum Eintrag für das Vereinigte Königreich wird eingefügt:

    „(***)

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.“

    b)

    In Teil 2 erhält Buchstabe „K“ unter den zusätzlichen Garantien folgende Fassung:

    „„K“: Nicht abgesetzte Hausschweine unter fünf Wochen sind von der Trichinenuntersuchung befreit.“


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