EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020D2219

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2219 der Kommission vom 22. Dezember 2020 über die Gleichstellung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut sowie von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9590) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/9590

ABl. L 438 vom 28.12.2020, p. 66–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/2219/oj

28.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 438/66


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2219 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2020

über die Gleichstellung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut sowie von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 9590)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2008/72/EG sind die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut in der Union festgelegt.

(2)

In der Richtlinie 2008/90/EG des Rates sind die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung in der Union festgelegt.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat diese Richtlinien umgesetzt und wirksam angewandt.

(4)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“), insbesondere nach Artikel 126 und Artikel 127 Absatz 1, findet das Unionsrecht, einschließlich der Richtlinien 2008/72/EG und 2008/90/EG, in einem Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2020 endet, auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich Anwendung.

(5)

Im Hinblick auf das Ende des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums hat das Vereinigte Königreich bei der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der Gleichstellung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, sowie auf Anerkennung der Gleichstellung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, mit dem jeweiligen in der Union erzeugten Material, das den Richtlinien 2008/72/EG und 2008/90/EG entspricht, gestellt.

(6)

Das Vereinigte Königreich hat die Kommission darüber unterrichtet, dass seine Rechtsvorschriften zur Umsetzung der genannten Richtlinien unverändert und auch nach dem 1. Januar 2021 weiterhin gültig bleiben.

(7)

Die Kommission hat die einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden und den genannten Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs entsprechen, dem Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, die in der Union erzeugt wurden und der Richtlinie 2008/72/EG entsprechen, gleichwertig sind, da sie hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten wie das in der Union erzeugte Material.

(8)

Es sollte daher beschlossen werden, dass Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, in dieser Hinsicht dem Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, die in der Union erzeugt wurden und der Richtlinie 2008/72/EG entsprechen, gleichwertig sind, sofern Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums weiterhin der genannten Richtlinie und ihren Durchführungsrechtsakten entsprechen.

(9)

Die Kommission hat die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, dem Vermehrungsmaterial und den Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in der Union erzeugt wurden und der Richtlinie 2008/90/EG entsprechen, gleichwertig sind, da sie die gleiche Gewähr hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung bieten wie das einschlägige in der Union in Erfüllung der genannten Richtlinie erzeugte Material.

(10)

Es sollte daher beschlossen werden, dass Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, dem Vermehrungsmaterial und den Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in der Union erzeugt wurden und der Richtlinie 2008/90/EG entsprechen, gleichwertig sind, sofern das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten für die Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums weiterhin mit der genannten Richtlinie und ihren Durchführungsrechtsakten im Einklang stehen.

(11)

Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland zum Austrittsabkommen in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls.

(12)

Da der im Austrittsabkommen vorgesehene Übergangszeitraum am 31. Dezember 2020 endet, sollte diese Entscheidung ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gleichstellung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial

Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden ( (3)*), sind Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, die in der Union erzeugt wurden und der Richtlinie 2008/72/EG hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung entsprechen, gleichwertig, sofern das genannte im Vereinigten Königreich erzeugte Material nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums weiterhin der genannten Richtlinie und ihren Durchführungsrechtsakten entspricht.

Artikel 2

Gleichstellung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung

Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, sind Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten für die Fruchterzeugung, die in der Union erzeugt wurden und der Richtlinie 2008/90/EG hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung entsprechen, gleichwertig, sofern das im Vereinigten Königreich erzeugte Material nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums weiterhin der genannten Richtlinie und ihren Durchführungsrechtsakten entspricht.

Artikel 3

Zeitpunkt der Anwendung

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28.

(2)  ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8.

(3)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Artikels Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.


Top